Die österreich. Demokratische Republik
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Beitrag von Dissident Mo Dez 19, 2016 5:31 pm

Einige die BRD betreffende Stellen sind in Details für Österreich nicht zutreffend. Das meiste aber leider sehr wohl dieselbe Sache ...

Aus:   GERMAR RUDOLF · KARDINALFRAGEN AN DEUTSCHLANDS POLITIKER

“Das Buch, das in der Welt am ersten verboten zu werden verdiente, wäre ein Katalogus von verbotenen Büchern.”
Georg Christoph Lichtenberg

Bücherverbrennung heute


Zensur ist in der Geschichte Deutschlands leider eher die Regel als die Ausnahme. Eingeführt wurde sie durch die kath. Kirche in Form des Indexes verbotener Bücher u. der heiligen Inquisition. Es blieb jedoch dem berühmten Österr. Staatsmann Metternich überlassen, das System der Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch einen umfassenden Spitzel- u. Überwachungsapparat zu perfektionieren. Weder das deutsche Kaiserreich noch die Weimarer Republik waren im Umgang mit unerwünschter
Literatur besonders zimperlich. Den schlechtesten Ruf jedoch hat zweifellos das Dritte Reich erworben, das es fertig brachte, in den 12 Jahren seines Bestehens etwa 10.000 Bücher zu indizieren. Diese Bücher wurden zwar nicht verbrannt, verschwanden jedoch aus den Verkaufsregalen u. wurden in die Archive der Bibliotheken verbannt.
Weit weniger bekannt ist die Tatsache, daß es gerade die alliierten “Befreier” Deutschlands waren, die die größte Büchervernichtungsaktion in Szene setzten, die die Menschheit je zu Gesicht bekommen hat, u. zwar ganz abgesehen von den Millionen von Büchern, die im alliierten Bombenhagel in Hundert. durften nach dem Kriege
nicht nur nicht mehr verkauft u. gedruckt werden, sondern mußten ebenso aus den Archiven vieler Bibliotheken verschwinden. Unter dem Titel Liste der auszusondernden Literatur veröffentlichte die sowj. Besatzungsmacht 1946-1952 vier derartiger Büchervernichtungslisten, von denen die ersten 3 entsprechend den Ausführungen in den Vorbemerkungen der Zensoren zum 2. u. 3. Band auch in den westlichen Besatzungszonen gültig wurden. Ich habe die Liste dieser gigantischen Büchervernichtung im Internet veröffentlicht.

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... Der neugefaßte §130 StGB umfaßt jedoch noch wesentlich weitergehende Bestimmungen.... stellt dazu fest, daß durch diese Novelle praktisch jede Art der Kritik an irgendwie definierten Bevölkerungsgruppen zu einem Straftatbestand werden könne, da das zu schützende Rechtsgut (Anti-Diskriminierungsgebot) in diesem Paragraphen zu
allgemein gehalten sei.
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Die merkwürdige Logik geht in etwa so:
"Weil Deutschland in der Vergangenheit Minderheiten verfolgt, Dissidenten eingesperrt und Bücher verbrannt hat, ist Deutschland heute verpflichtet,
Minderheiten zu verfolgen, Dissidenten einzusperren und Bücher zu verbrennen!"

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.. Beschränkung der Meinungsfreiheit ergibt sich klar, daß es sich hierbei um eine Maßnahme handelt, um gezielt u. ausschließlich gegen revisionistische Geschichtsdissidenten u. rechte Oppositionspolitiker strafrechtlich vorgehen zu können.
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Wenn Sie irgend etwas Positives über eine Persönlichkeit des 3. Reiches äußern – oder über das 3. Reich im allgemeinen –, dann setzen Sie sich einer Strafverfolgung
aus, falls angenommen werden kann, daß Sie damit versuchten, die vom 3. Reich begangenen Verbrechen zu leugnen oder zu verharmlosen (was nur dann unterstellt würde, falls Sie rechte politische Ansichten hegen).
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kein allgemeines Gesetz ist, sondern eines, das sich nur gegen bestimmte Ansichten zu einem äußerst beschränkten Themenbereich richtet u. zur Unterdrückung bestimmter
politischer Ansichten konzipiert wurde.
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Seit jenem Tag ist klar, daß nur jene Meinungen in Deutschland ohne Angst vor Strafverfolgung öffentlich geäußert werden können, die die schweigende Zustimmung der Behörden haben.
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Indizierungen
Die 1. Stufe deutscher Zensur ist die Indizierung z.B. eines Druckwerkes  durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, BPjM. Diese Behörde wird aufgrund einer Beschwerde einer anderen Behörde tätig, wie etwa eines Jugendamtes einer deutschen Stadt. Die Indizierung eines Medium führt dazu, daß dafür nicht mehr geworben werden darf u. daß es nicht an Jugendliche unter 18 Jahren veräußert oder ihnen sonstwie zugänglich gemacht werden darf. Dies führt praktisch dazu, daß das Medium in der Öffentlichkeit aufhört zu existieren, da man auf legale Weise nur über private Kanäle von dessen Existenz erfahren kann – abgesehen von der durch die BPjM regelmäßig in ihrem Bericht publizierte Liste indizierter Werke. Diese Liste umfaßt inzwischen Tausende von Druckwerken, Film u. Tonträgern. Diese Zensurlisten waren einst für jeden zugänglich, aber seit etwa dem Jahr 2000 werden sie nur noch an Bibliotheken sowie an den Groß- u. Einzelhandel vergeben, u. sogar die Bibliotheken beschränken nun den Zugriff auf diese Listen, wodurch die durch die Prüfstelle ausgeübte Zensur noch undurchsichtiger wird. Diese Tendenz zum Verbergen der Zensurtätigkeit wurde mit der Gesetzesverschärfung von 2002 noch verstärkt, da nun Medien, die als besonders schwere Bedrohung für die geistige Entwicklung Jugendlicher angesehen werden, in geheimen, nicht-öffentlichen Listen aufgeführt werden.
Die Opfer dieser geheimen Zensur sind vor allem solche Medien, deren Inhalt nach Auffassung deutscher Gerichte gegen deutsche Strafgesetze verstoßen (Verleumdung, Verunglimpfung Verstorbener, Aufstachelung zum Haß, Volksverhetzung), womit praktisch die gesamte Palette politischer u. geschichtlicher Dissidentenliteratur erfaßt wird.
Die Öffentlichkeit hat seither keine Möglichkeit mehr zu erfahren, welche Medien für illegal erklärt werden u. welche nicht. Damit wird gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip verstoßen, daß Gesetze und Rechtsprechung veröffentlicht werden müssen, damit alle Bürger von ihnen Kenntnis erlangen und sich dann danach richten
können. Die Bundesregierung hält ihre Entscheidungen geheim, und die Bürger, die verbotene Literatur verbreiten, verstoßen gegen das Gesetz, ohne überhaupt eine Chance zu haben, dies zu verhindern. Das ist ein erstklassiges Beispiel für ein totalitäres Gesetz. Während die Bundesprüfstelle vor allem zum Schutz der Jugend vor Pornographie und Gewaltverherrlichung geschaffen wurde, beschäftigte sie sich seit ihrem Bestehen auch zunehmend mit dem Kampf gegen politisch oder historisch unbeliebte Literatur.
Eckhard Jesse, Professor für Soziologie in Chemnitz, kritisierte bereits 1990, also zu einem Zeitpunkt noch relativ gemäßigter Zensur, daß sich die Bundesprüfstelle “in mancher Hinsicht als Einfallstor eines einseitigen Antifaschismus erwiesen” habe und meinte:
“Mit den Prinzipien einer freiheitlichen Gesellschaft ist die Vorgehensweise der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften jedenfalls nur schwer vereinbar, weil
das geschriebene und gesprochene Wort in einer offenen Gesellschaft prinzipiell nicht unter Kuratel gestellt werden darf.”
“Die freiheitliche Gesellschaft darf den freien Austausch der Ideen und Standpunkte nicht ersticken oder unterdrücken.”
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Einziehungen bis 1994
Die 2. Stufe deutscher Zensur, die sogenannte Einziehung, wird in der Öffentlichkeit kaum registriert, und auch der oben zitierte Prof. E. Jesse scheint sie entweder nicht zu kennen oder zu ignorieren. Die Einziehung eines Druckwerkes erfolgt auf Beschluß irgendeines Gerichtes. Was mit den sichergestellten Exemplaren einer solchen Schrift geschieht, ist nicht ganz klar, dürfte aber je nach Polizeidienststelle unterschiedlich sein. Ein Verleger, der des öfteren von Bucheinziehungsverfahren betroffen ist, berichtete in dem Zusammenhang, ihm sei mitgeteilt worden, die Bücher würden unter polizeilicher Aufsicht verbrannt. In einem Fall berichteten Pressestimmen davon, eingezogene Schriften würden in Müllverbrennungsanlagen beseitigt. Das erscheint folgerichtig, denn gefährliche Bücher müssen in den Augen der bundesdeutschen Behörden wie Drogen behandelt werden: sie vergiften das Gehirn und machen uns zu nicht “richtig” funktionierenden Mitgliedern der Gesellschaft. Daher muß die Tatwaffe – Droge oder Buch – durch Feuer vernichtet werden (beim Buch gibt es noch als Alternative den Reißwolf).
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Nach Auskunft der Bundesregierung gibt es im Gegensatz zu den indizierten Werken keine Stelle, die eine wenigstens annähernd vollständige Liste der eingezogenen Werke publiziert, und auch die Einziehungsbeschlüsse der Gerichte werden nirgends publiziert.
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Bis zum Jahr 1994 war die Anzahl der eingezogenen Schriften politischen oder historischen Inhalts überschaubar. In den 1970er Jahren waren davon vor allem Bücher betroffen, die für den damaligen linksextremen Terrorismus der Roten Armee Fraktion Verständnis aufbrachten oder in ihren Sympathiebekundungen sogar noch weiter gingen. Einen Zusammenhang zwischen dem Verbot rechter oder geschichtsrevisionistischer Literatur und rechtsextremen, gar staatsgefährdenden Gewalttaten hat es dagegen nie gegeben, und zwar allein schon deshalb, weil es in der deutschen Geschichte nie einen rechtsextremen Terrorismus gegeben hat. Zudem argumentiert
insbesondere der Geschichtsrevisionismus nicht primär politisch. Hier sind es die gefürchteten hypothetischen politischen Auswirkungen einer Änderung des Geschichtsbildes, die Anlaß zur staatlichen Verfolgung geben. Der Osnabrücker Soziologie-Professor Robert Hepp führte dazu trefflich aus:
“Man braucht nur einmal in einem Gedankenexperiment den ganzen Auschwitz-Komplex ‘hinwegzudenken’, um sofort seine schlechterdings grundlegende Bedeutung für die gesamte ‘Nachkriegsordnung’ zu erkennen.[…]. Stichwortartig aufgelistet und ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit ergäben sich etwa die folgenden Konsequenzen:
I. ) Das NS-Regime wäre gar nichts Unvergleichliches und Besonderes:
– Die Staaten von halb Europa hatten damals ein ‘faschistisches’ oder ‘totalitäres’ Regime, darunter auch alliierte. – Judenpogrome und Vertreibungen von Juden hat es auch anderwärts immer mal wieder gegeben (Spanien, Rußland). – Auch in alliierten Staaten wurden ethnische Minderheiten (z. B. die Rußlanddeutschen in der UdSSR, Deutsche in Polen) verfolgt, auch zwangsumgesiedelt. Sogar die Juden selber haben sich später in Israel Massenvertreibungen und Umsiedlungen (von Eingeborenen!)
zuschulden kommen lassen. – Auch Rassismus war alliierten Staaten nicht fremd, z. B. den USA oder der Südafrikanischen Union, wo die Schwarzen eher noch schlechter behandelt wurden als die Juden nach den Nürnberger Gesetzen (strikte Apartheid), und zwar auch noch nach dem Kriege. – KZs gab es früher (im Burenkrieg), gleichzeitig (in Amerika: US-Japaner) und nachher (KZs für PGs [Parteigenossen], Straflager und unmenschliche Gefangenenlager im Westen und Osten).
II. ) Die Verbrechen der Alliierten wären weit schlimmer als die der Deutschen, und zwar a) während des Krieges: – die Flächenbombardierung der deutschen Städte; – Hiroshima und Nagasaki; – andere im Unterschied zu den deutschen unbestraft gebliebene Kriegsverbrechen; b) nach dem Krieg: – die völkerrechtswidrige Vertreibung von Millionen Deutschen aus ihrer Heimat; – hunderttausendfache Morde und Vergewaltigungen während der Vertreibung und Besatzung; – politische Justiz und Justizmorde (Lynchjustiz, Nürnberg u. a. Verfahren vor Militärgerichten);
in vielen anderen Beziehungen (Säuberungen im öffentlichen Dienst, Berufsverbote, Enteignungen, Presse- und Bücherzensur, Gehirnwäsche etc.) haben die Alliierten als Besatzer im Osten und Westen Deutschlands das totalitäre NS-Regime überboten. III. ) Wenn ‘Auschwitz’ ein Mythos wäre, wäre jedoch nicht nur die These von der historischen ‘Unvergleichbarkeit’ des NS-Regimes und der ‘moralischen’ Überlegenheit der Sieger hinfällig, auch das Prestige der Juden qua Opfer des größten Völkermordes der Weltgeschichte wäre dahin, viele jüdische Zeugen in KZ-Prozessen wären diskreditiert, der Holocaust-Kult mit seinen unzähligen Gedenkstätten und Riten profaniert,
das weltweite ‘Shoah-Business’ sabotiert und die Existenzgrundlage des Staates Israel ruiniert.
IV. ) Insbesondere aber wäre die ganze deutsche ‘Nachkriegsordnung’, die letztlich auf der rückhaltlosen Anerkennung der ‘unvergleichlichen Schuld’ unserer Altvorderen beruht, unterminiert. Alles, was den Deutschen in Ost und West in den vergangenen Jahrzehnten angetan und zugemutet wurde, wurde im Zweifelsfall mit dem Hinweis auf ‘Auschwitz’ entschuldigt: von der Zerstückelung und Besetzung ihres Vaterlands (samt der damit verbundenen Folgekosten) über die immensen direkten und indirekten Reparationsleistungen, Wiedergutmachungszahlungen und Kontributionen, die Vertreibung der Millionen Landsleute aus ihrer angestammten Heimat, die Abtretung eines Viertels des deutschen Reichgebiets und die Anerkennung der Nachkriegsgrenzen, die bedingungslose ‘Einbindung’ in die NATO und die EG, die blinde Unterwerfung unter
eine von den Siegern verordnete Verfassung mit ihren kuriosen Ausnahmebestimmungen, die Gehirnwäsche, die ganze Generationen deformiert und desorientiert hat, die ‘Lufthoheit’ der Linken in der Politik und der lizenzierten ‘Antifaschisten’ in den deutschen Medien und im ‘Kulturbetrieb’, die Beglückung mit der ‘Kultur der westlichen Wertegemeinschaft’ und neuerdings noch die gezielte ‘Absüdung’ des deutschen Volkes, um von Kleinigkeiten wie der politischen Rachejustiz der Sieger und ihrer Quislinge oder der fortdauernden Kriminalisierung und Verfolgung aller rechten politischen Bewegungen ganz zu schweigen. Wenn ‘Auschwitz’, wie die Revisionisten behaupten, ein ‘Mythos’ und eine ‘Lüge’, nichts als ein Greuelmärchen aus der Giftküche der angelsächsischen ‘schwarzen Propaganda’ wäre, wäre tatsächlich der ganzen deutschen
Nachkriegspolitik ihr ‘moralisches Fundament’ entzogen. Die vielbewunderten Leistungen der Konkursverwalter des Deutschen Reiches wären nichts als eine einzige Erbärmlichkeit, wenn auf sie nicht ‘der schwarze Schatten von Auschwitz’ fiele. Und all die ununterbrochenen Schuldbekenntnisse, Kniefälle und Demütigungen wären ein einziges würdeloses und verächtliches Theater. Die reumütigen Deutschen wären das Gespött der ganzen Welt. Kein dümmeres Volk auf Erden!”
Tatsächlich, wenn man sich diese Folgen vor Augen hält, so gibt es nur zwei Möglichkeiten: Die Forderung nach der Auflösung der Nachkriegsordnung – mit der sich daraus ergebenden erneuten feindlichen Einkreisung Deutschlands durch alle anderen Nationen der Welt – oder die gnadenlose Verfolgung all jener, die unerwünschte Wahrheiten ans Tageslicht bringen.
Der spektakulärste Büchervernichtungsfall der 80er Jahre gegen ein revisionistisches Buch war sicher die Einziehung des Buches Der Auschwitz-Mythos. Dem Autor des Buches wurde aufgrund seiner holocaust-bestreitenden Thesen nachträglich der Doktortitel aberkannt und seine Pension als ehemaliger Richter gekürzt.
Interessant sind auch die Einziehungen der Bücher des unter dem Pseudonym J.G. Burg publizierenden revisionistischen Juden Joseph Ginsburg: Seine holocaust-bestreitenden Bücher fielen ebenfalls der deutschen Büchervernichtung zum Opfer, obwohl ihm als Juden und in Anbetracht des Inhalts seiner Schriften kein Antisemitismus nachgesagt werden kann.
Die Bundesprüfstelle selbst hat in Sachen politisch-historischer Veröffentlichungen bis zum Winter 1996 nur die Einziehung einiger Ausgaben der in der Schweiz publizierten revisionistischen Zeitschrift Eidgenoss aufgelistet. Die schon seit langem der Einziehung unterworfenen verschiedenen Ausgaben des revisionistischen Periodikums Historische Tatsachen hingegen – herausgegeben vom gleichen Autor, dessen Buch Wahrheit für Deutschland die Prüfstelle 20 Jahre lang zu bannen versuchte – werden verschwiegen. Erst im Frühjahr 1997 ergänzte die Bundesprüfstelle ihre Liste vor allem um vier Bücher des revisionistischen Autors Jürgen Graf, die allerdings bis auf einen Fall alle bereits vor Ende 1994 eingezogen worden waren und von denen eines bereits im Jahre 1995 wieder freigegeben wurde. In Sachen Büchervernichtung stocherte die Bundesprüfstelle bis Ende der 1990er Jahre offenbar noch weit mehr im Nebel herum als der Autor dieses Beitrages, da es offenbar bis dahin keine Kommunikation zwischen
der Prüfstelle und dem BKA gab.


Zuletzt von Dissident am Di Dez 20, 2016 9:41 am bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet
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Beitrag von Dissident Mo Dez 19, 2016 5:44 pm

Fortsetzung

Einziehungen nach 1994

Diese “mäßige” Einziehungspraxis änderte sich nach Inkrafttreten des geänderten § 130 StGB am 1. Dezember 1994 radikal. Obwohl die Zeitspanne zwischen 1.12.1994, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen §130 StGB, und Mitte 1997, dem Erstellungsdatum der Urfassung dieses Artikels, nur 2½ Jahre beträgt, ist die Liste der in diesem Zeitraum eingezogenen Bücher etwa so lang wie die der Bücher, die meines Wissens in den 45 Jahren des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland davor eingezogenwurden.
Bei den jeweiligen Einziehungen handelt es sich wohl gemerkt meistens nicht nur um Verfahren gegen die Bücher, sondern gleichzeitig auch um Strafverfahren gegen Autoren, Herausgeber, Verleger, Buchhändler, ja manchmal sogar gegen die Drucker und Mehrfachbezieher der entsprechenden Publikationen. Strafverfahren gegen die Bezieher verbotener Schriften werden selbst dann eingeleitet, wenn die Bücher zu einem Zeitpunkt bezogen wurden, als diese noch nicht verboten waren. In der Realität handelt es sich bei fast allen Strafverfahren um solche, bei denen die Bücher vor ihrem Verbot bezogen wurden, da man in der Regel nach der Einziehung der Bücher diese gar nicht mehr beziehen kann. Eigentlich sollte man meinen, daß kein Verfasser, Drucker, Groß- oder Einzelhändler oder Käufer von Mehrfach-Exemplaren bestraft werden dürfte, wenn er ein verbotenes Buch schrieb, druckte, kaufte bzw. verkauft hat, bevor es verboten wurde. In Wirklichkeit können sie jedoch alle strafverfolgt werden – und werden es in der Regel auch – wenn sie ihre jeweilige Tätigkeit entfaltet haben, bevor der betreffende Gerichtsbeschluß erging, durch den die Beschlagnahme erklärt wird. Das Rechtsprechung argumentierte dazu, daß ein Medium, das beschlagnahmt wird, nicht erst durch diese gerichtliche Beschlagnahme-Erklärung illegal wird, sondern bereits durch seinen Inhalt. Folglich ist schon die Herstellung eines solchen Mediums eine Straftat, auch wenn die Behörden von diesem Medium zur Zeit seiner Herstellung noch gar nichts wußten. Und infolgedessen unterliegen Autoren, Übersetzer, Herausgeber, Verleger, Drucker, Warenhausbesitzer, Groß- und Einzelhändler und Kunden, die mehr als ein Exemplar eines solchen Werkes erworben haben (was die Absicht der Verbreitung “beweist”), der Strafverfolgung, auch wenn ihre Handlung vor irgendeiner Gerichtsentscheidung erfolgte.
Das Justizministerium des Bundeslandes Baden-Württemberg hat in Beantwortung einer Anfrage angegeben, daß es im Zeitraum zwischen Ende 1994 und Mitte 1996 allein in Baden-Württemberg zu 32 Strafermittlungsverfahren gegen Privatpersonen wegen des Mehrfachbezuges von Büchern gekommen ist.55 Hochgerechnet auf Deutschland ergibt dies etwa 250 bis 300 solcher Strafverfahren. Dieser neuen Zensurwelle fielen nicht nur jene revisionistischen Bücher zum Opfer, die unseres Wissens bisher sogar ohne Indizierung geblieben waren, wie Feuerzeichen, Die 2. babylonische Gefangenschaft, oder die Vorlesungen zur Zeitgeschichte. Auch Bücher rein politischen Inhalts, wie
etwa In Sachen Deutschland oder Wolfsgesellschaft wurden vernichtet. Beide befassen sich auf unpolemische, aber ablehnende Weise mit den Problemen der Multikultur und der vermeintlichen politischen Unfähigkeit der deutschen Politiker. Da diese offen ablehnende Haltung jedoch angeblich eine Hetze gegen die Ausländer und gegen die etablierten Parteien und deren Repräsentanten darstelle, mithin also den inneren Frieden der Republik gefährde, wurden die Bücher verboten.
Es ist unmöglich, in diesem Rahmen jedes eingezogene Buch angemessen zu würdigen. Es soll daher hier nur auf einen Fall eingegangen werden, nämlich den ersten Büchervernichtungsbefehl, der nach der Strafverschärfung erging. Er wurde Ende März 1995 gegen mein Buch Grundlagen zur Zeitgeschichte vollstreckt, das sich äußerst kritisch mit dem Holocaust befaßt. Inzwischen haben sich 1.000 Personen vor allem des akademischen Lebens in öffentlichen Aufrufen für die Freigabe des Buches ausgesprochen, und auch zwei angesehene Historiker haben vor Gericht zu Protokoll gegeben, daß das Buch wissenschaftlich sei und somit durch Art. 5/3 des Grundgesetzes geschützt sei, in dem die Wissenschaftsfreiheit ohne Einschränkung gewährt werde. Daß dieses Grundgesetz nicht sakrosankt ist, hat inzwischen das badenwürttembergische Justizministerium bekannt gegeben. Nach dessen Stellungnahme sei die Einziehung eines wissenschaftlichen Werkes dann erlaubt, wenn es die Grundrechte Dritter unzulässig einschränke. Diese Auslegung ist nicht neu, denn bereits 1985 entschied das Bundesverfassungsgericht in Sachen Wilhelm Stäglich/Der Auschwitz-Mythos, daß die Wissenschaftsfreiheit dort ihre Schranken finde, wo ihre Ergebnisse einen Angriff auf die Menschwürde der Juden darstellten. Dies bedeutet, daß Wissenschaftler bestimmte Thesen nicht aufstellen und bestimmte etablierte, ihrer Auffassung womöglich entgegenstehende Thesen nicht hinterfragen oder zu widerlegen trachten dürfen. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ganz offensichtlich menschenrechtswidrig, denn durch diese Interpretation wird das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit, d.h. auf Freiheit der Thesenwahl und Ergebnisoffenheit der Forschung (vgl. Karl R. Popper), in seinem Wesensgehalt angetastet, was auch nach Auffassung der Fachpresse klar verfassungswidrig ist. Aber wie ich zuvor schon erwähnte, scheinen Ausnahmen, die die Menschenrechte verletzen, eine Regel dieses Gerichts zu sein (vgl. S. 169).
Das Gerichtsverfahren bezüglich des Buches Grundlagen zur Zeitgeschichte – also bezüglich der Freiheits seiner Autoren, seines Herausgebers, Verlegers, Druckers, seiner Händler und Käufer – wurde kurze Zeit, nachdem der Verleger gegen das Ersturteil Berufung eingelegt hatte, abgewürgt: Beamte der örtlichen Staatsanwaltschaft gaben Grabert deutlich zu verstehen, daß er das Ziel ständiger Hausdurchsuchungen und Buchbeschlagnahmungen sein werde, falls er seinen Berufungsantrag nicht zurückziehe. Da Grabert in den Jahren 1995/96 bereits eine Springflut an Hausdurchsuchungen und Buchbeschlagnahmungen hatte über sich ergehen lassen müssen, wußte er, daß dies keine leere Drohung war, so daß er seine Berufung tatsächlich zurückzog.
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Als erstes ist hier der auch international bekannte Fall des ehemaligen Bundesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei, Günter Deckert, zu nennen. Bereits im Jahre 1994 war er zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, weil er den englischen Vortrag eines US-Amerikaners, in dem die Massenvernichtung der Juden in Auschwitz bestritten wurde, zustimmend übersetzt hatte. Dieser Fall wurde teilweise dargestellt in dem von Günter Deckert selbst mitherausgegebenen Buch Der Fall Günter Deckert. Dieses Buch, in dem Deckert seine revisionistischen Ansichten mit neuen Argumenten stützte, sowie der Vertrieb von 50 Büchern meines revisionistischen Sammelbandes Grundlagen zur Zeitgeschichte führten zu einem erneuten Strafverfahren gegen ihn, in dem er im Frühjahr 1997 zu weiteren 20 Monaten Gefängnis verurteilt wurden.
Das zweitschlimmste Schicksal ereilte einen langjährigen Verleger aus Vlotho, den Diplom-Politologen Udo Walendy. Wegen vier Nummern seiner inzwischen 71 Ausgaben zählenden revisionistischen Schriftenreihe Historische Tatsachen (Nr. 1 (Neuauflage), 59, 60 und 64) war er bereits im Dezember 1996 letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht Herford sattelte im Mai 1997 noch eins drauf, als es Walendy für die Nummern 66 und 68 seiner Zeitschrift zu weiteren 14 Monaten Haft verurteilte. Im September 1999 wurde Walendy schließlich die Lizenz für seinen Verlag entzogen, so daß es ihm nicht mehr erlaubt ist, weiterhin als Verleger zu wirken. Insbesondere an diesem Fall erkennt man, wie die deutsche Zensur seit der Neufassung der entsprechenden Strafgesetze im Spätherbst 1994 eskaliert. Hatte vor der Neufassung keine Ausgabe von Walendys Zeitschrift strafrechtliche Konsequenzen für den Autor, so führten danach gleich sechs der inzwischen zwölf neu erschienenen Schriften zu einer Verurteilung, obwohl sich weder Stil noch die inhaltlichen Aussagen geändert hatten, und zehn alte Ausgaben wurden ebenso eingezogen.
Als dritter Fall wäre hier mein eigener Fall anzuführen, der in diesem Buch ausreichend dargelegt wird, so daß ich hier verzichte, näher darauf einzugehen.
Schließlich sei auf den Fall von Hans Schmidt hingewiesen, einem US-Amerikaner deutscher Abstammung. Er führt in den USA eine politische Organisation zur Vertretung der Interessen der Deutsch-Amerikaner (wobei sich wahrscheinlich 99.9% aller Deutsch-Amerikaner das verbieten dürften). In dieser Funktion verärgert er seit vielen Jahren viele prominente Persönlichkeiten Deutschlands durch die Versendung Offener Briefe. Als er im Sommer 1995 Deutschland besuchte, wurde er mehr als 5 Monate in Untersuchungshaft gehalten, da einer dieser Briefe, in dem er die deutschen Eliten als “juden- und freimaurerverseucht” bezeichnet hatte, volksverhetzend sei. Schmidt war nicht bereit, an einer Justizfarce mitzuwirken, und kehrte bei der ersten Gelegenheit nach Florida zurück.
Nicht vergessen werden sollte außerdem der Verleger Wigbert Grabert, dessen Verlage Grabert und Hohenrain jahrelang im Brennpunkt der Büchervernichtungswut der Tübinger Richter standen. Seit 1995 wurden meines Wissens gegen diesen Verlag acht Einziehungsverfahren eingeleitet, davon vier zugleich als Strafverfahren gegen den Verleger W. Grabert. Seit vielen Jahren galt Grabert daher als der mutigste aller Verleger in Deutschland. Es scheint fast so, als wollten die bundesdeutschen Behörden
diesem kleinen rechten deutschen Verlag den Garaus machen. Nun mag man zu den Thesen dieser Personengruppe stehen wie man will. Tatsache ist, daß das Menschenrecht auf Meinungsfreiheit unteilbar sein muß, wie es schon Prof. R. Dworkin in der international angesehenen Zeitschrift Index on Censorship ausgedrückt hat. Und da in keinem der hier beschriebenen Fälle zu Gewalt aufgerufen, Anleitungen zur Gewalt gegeben oder Gewalt verharmlost wird – sie wird höchstens für bestimmte geschichtliche Ereignisse abgestritten oder geringer dargestellt als allgemein üblich – ist die Härte, mit der die deutsche Justiz gegen diese Dissidenten vorgeht, nicht nachvollziehbar. Würden die hier dargestellten Fälle ganz andere Personenkreise betreffen (Juden, Frauen, Homosexuelle, Ausländer, Linke), so ginge ein Aufschrei durch die Weltpresse angesichts derartiger Menschenrechtsverletzungen. Da es aber nur die angeblich “Richtigen” trifft, deckt man den Mantel des Schweigens darüber. Es ist aber objektiv betrachtet kein Unterschied zu erkennen, ob z.B. Kommunisten und Zeugen Jehovahs wegen ihrer Meinungsäußerungen im Dritten Reich in Gefängnissen verschwanden, oder ob heute Rechte und Revisionisten in der Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Veröffentlichungen hinter Gitter verschwinden. Menschenrecht bleibt Menschenrecht. Es gilt für Linksradikale genauso wie für Rechtsradikale.
Deutschlands Tradition in Sachen freier Meinungsäußerung ist, wie es scheint, nur sehr schwach ausgebildet. Die allgemein anzutreffende deutsche Einstellung hinter dieser Zensur – “um zu verhindern, daß sich ein dunkles Kapitel deutscher Geschichte (das Dritte Reich) wiederholt, sind harte Maßnahmen gerechtfertigt und nötig” – ist zwar nachvollziehbar, aber dennoch falsch, zumal dies zur paradoxen und perversen Situation führt, in der man zur Verhinderung von Bücherverbrennungen und Minderheitenverfolgungen meint, Bücher verbrennen und Minderheiten verfolgen zu müssen. Und dies ist genau die Lage, in der sich Deutschland heute befindet.
Das einzig richtige Verhalten Deutschlands angesichts seiner Vergangenheit wäre ohne Zweifel nur die strikte und unparteiische Gewährung der Menschenrechte für alle, und nicht, daß man sie diesmal zur Abwechslung der anderen Seite verweigert. Offenbar dreht sich Deutschland, was die Menschenrechte anbelangt, in einem historischen Teufelskreis, oder, um ein anderes Bild zu benutzen: das Pendel schwingt von einem Extrem zum anderen. Es wäre Zeit, daß es in der Mitte zur Ruhe kommt.
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Österreich verschärfte 1992, also zwei Jahre vor der BRD, seine antirevisionistischen Gesetze.
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Der europäische Büchervernichtungsindex
Die Tatsache, daß es unseres Wissens in keinem europäischen Land eine offizielle Liste eingezogener Schriften gibt, macht es bezüglich einiger Werke schwierig festzustellen, ob ein Einziehungsbeschluß besteht oder nicht. Manchmal erfährt man nur von Beschlagnahmungen durch die Staatsanwaltschaften im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen. Wenn es dann zur Einstellung eines Verfahrens aus anderen Gründen als der vermuteten Unschuld kommt (etwa wegen Geringfügigkeit, rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens, Verjährung oder Zusammenlegung mit anderen Strafverfahren, häufig unter Zurückhaltung von Beweismitteln wie den beschlagnahmten
Büchern), besteht bisweilen Unklarheit über die Rechtslage im Einziehungsverfahren, also bezüglich der “Tatwaffe” Buch bzw. Zeitschrift.
Die mit den Büchereinziehungen einhergehende allgemeine Rechtsunsicherheit ist natürlich ein ständiger Unsicherheitsfaktor für jeden Verleger, Buchhändler und Buchkäufer. Es ist daher leider nur allzu verständlich, daß ein zunehmender Trend zur vorauseilenden Selbstzensur erkennbar wird:
Um dem unkalkulierbaren Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, packt man daher immer seltener politisch oder historisch heiße Eisen an, die von der Justiz als “rechtsstehend” definiert werden könnten. Daß dies auf die Dauer katastrophale Auswirkungen auf das soziale und politische Leben der betroffenen Länder haben muß, scheint niemanden zu interessieren. Ich persönlich habe mir den Kampf gegen die Zensur unerwünschter politischer und geschichtlicher Literatur zum Lebensziel gemacht. Dazu gehört nicht nur, die skandalöse Praxis deutscher und europäischer Zensur offenzulegen, sondern auch, das Schicksal jener Personen öffentlich zu machen, die Opfer einer Zensur wurden, sowie die der Zensur zum Opfer gefallenen Medien frei im Internet und in gedruckter und elektronischer Form zum Kauf anzubieten. Es ist dabei völlig unerheblich, ob ich mit den in diesen Medien dargelegten Ansichten übereinstimme oder nicht, denn hier zählt allein das Voltaire in den Mund gelegte Motto:
“Ich mißbillige, was du sagst, aber ich werde dein Recht, es zu sagen, bis zum Tode verteidigen.”
Einzelheiten kann man meiner Webseite www.vho.org entnehmen.

Eine neue Front: Internetzensur
Anfang 1996 entfachte die revisionistische Webseite www.zundelsite.org einen Sturm im damals noch kleinen Internet-Wasserglas, da der Inhalt der Seite von einigen jüdischen Lobbygruppen und insbesondere von den deutschen Behörden gehaßt wurde, die alle zusammen mit mehr oder weniger legalen Mitteln versuchten, diese umstrittene Webseite stillzulegen. Diese Zensurversuche lösten eine massive Solidarisierungswelle in der damals noch recht idealistischen Internet-Gemeinde aus. Am Ende des viele Monate währenden Kampfes hatten alle Versuche versagt, die Zundelsite lahmzulegen, unter anderem auch deshalb, weil viele Idealisten auf der ganzen
Welt Kopien der Zundelsite bei sich aushingen, und zwar nicht etwa, weil sie mit dem Inhalt der Zundelsite übereinstimmten, sondern weil sie die als wichtig angesehen Redefreiheit gegen alle Zensurversuche verteidigen wollten.
Ende 1996 forderte UNO-Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Zensur fremdenfeindlichen und rassistischen Materials im Internet. In einem UNO-Bericht über Menschenrechte erwähnte der Berichterstatter Maurice Glele-Ahanhanzo zudem alarmierende, neue Tendenzen, den “Nazi-Holocaust zu leugnen”, wobei er explizit auf die Webseite des deutschen Geschichtsdissidenten Ernst Zündel hinwies. Seit Anfang 1996 ist Zündels Webseite das Ziel massiver Zensurversuche sowohl legaler wie auch illegaler Natur, wie man dieser Webseite selbst entnehmen kann. Ebenfalls im Jahr 1996 einigte sich die Europäische Union, ein System der freiwilligen Internet-Zensur einzuführen, die es Internet-Benutzern ermöglicht, Webseiten mit ihrer Auffassung nach illegalem Inhalt den Behörden zu melden, die dann gegen die Betreiber der Seite rechtliche Schritte einleiten können, um sie zu zwingen, illegale Inhalte entweder zu löschen oder unzugänglich zu machen.
Daß es solche voreilige Selbstzensur tatsächlich gibt, bekam ich selbst wenig später zu spüren. Im September 1997 gründete ich die Webseite www.vho.org. Nach wenigen Jahren war www.vho.org zur weltweit größten revisionistischen Webseite geworden. 1998 erfuhr ich, daß es in Deutschland Suchmotoren gibt, die sich auf deutschsprachiges Material beschränkten. Da der Inhalt von www.vho.org damals noch vorwiegend deutsch war, war es nur allzu logisch meine Seite bei diesen Suchmotoren
zu registrieren. Zu meiner Überraschung teilte mir eines dieser Unternehmen mit, daß es meine Seite nicht aufnehmen werde, weil sich bei der Überprüfung meiner Webseite ergeben habe, daß deren Inhalt nach deutschem Gesetz strafbar sei. Dies ist rein gesehen freilich falsch, denn nicht der Inhalt von vho.org ist illegal, sondern die deutschen Zensurgesetze sind illegal. Aber deutsche Bürokraten waren mit Überlegungen zu Menschenrecht und zur Erkenntnistheorie noch nie wirklich zu beeindrucken…
Am 20. März 1997 überreagierten die österreichischen Behörden, als sie sämtliche Computeranlagen des Wiener Internetanbieters VIP beschlagnahmten, weil sich auf einem seiner Rechner eine Webseite mit Kinderpornographie befand. Als Protest gegen diese existenzvernichtende Maßnahme schalteten alle österreichischen Internetanbieter am 25. März 1997 für zwei Stunden ihre Rechner ab. Ebenfalls Anfang 1997 wurde der Vorstandsvorsitzende des Internetanbieters CompuServe in Deutschland, Felix Somm, wegen Verbreitung von Kinderpornographie und geschichtsrevisionistischem Material angeklagt. Die in erster Instanz erfolgte Verurteilung zu
einer zweijährigen Gefängnisstrafe auf Bewährung wurde jedoch in zweiter Instanz Ende 1999 aufgehoben und durch einen Freispruch ersetzt. Dieser Freispruch erfolgte jedoch nur, weil nach Ansicht des Gerichts noch keine technische Möglichkeit bestand, den Inhalt des Internets zu filtern. Diese Entscheidung bedeutet jedoch, daß Internet-Dienstanbieter für strafbare Inhalte haftbar gemacht werden, die sich auf ihren Rechnern in Deutschland befinden. Sie bedeutet zudem, daß die vorsätzliche Verbreitung illegaler Inhalte strafverfolgt wird, was zum Beispiel zur Folge hat, daß es als verboten gilt, Links zu Seiten mit strafbaren Inhalten zu setzen.
Die beschränkte Möglichkeit, Internet-Anbieter nur für das strafverfolgen zu können, was auf ihren eigenen Rechnern gespeichert ist, ließ die deutschen Behörden freilich nicht ruhen. In einer Präzedenzentscheidung urteilte der Bundesgerichtshof 1999, daß sich jeder, der im Ausland Inhalte ins Internet hängt, die in Deutschland strafbar sind, nach deutschem Recht strafbar macht und bei Ergreifung durch die deutschen Behörden entsprechend strafverfolgt werden muß.89 Bei diesem Fall handelte es sich bezeichnenderweise nicht um die Aburteilung eines Kinderschänders, Betrügers, Terroristen oder eines sonstigen Gewaltkriminellen, sondern um den deutsch-australischen Geschichtsdissidenten Dr. Fredrick Töben. Der Fall war von so zentraler Bedeutung, daß er gar Anlaß gab für eine Doktorarbeit.
Seither kann jeder in Deutschland für Internetinhalte verfolgt werden, sobald diese in Deutschland abrufbar sind. Damit hat Deutschland die Anwendung seines Strafrechts auf die ganze Welt ausgeweitet. Wie die Deutschen, so waren auch die Schweizer seit Ende der 1990er Jahre eifrig auf der Suche nach einer Möglichkeit, unerwünschte Inhalte aus dem Internet herauszufiltern. So sandte die Schweizer Bundespolizei im Sommer 1998 ein Schreiben an alle Schweizer Internet-Provider, in der diese mit strafrechtlichen Schritten bedroht wurden, falls sie den Zugriff auf eine Reihe aufgelisteter Seiten nicht sperrten. Parallel dazu gingen sie gegen die einzige fundamental-oppositionelle Zeitschrift der Schweiz vor, RECHT+FREIHEIT, dessen Herausgeber Ernst Indlekofer am 19.8.1998 kurzerhand für 13 Tage in Untersuchungshaft genommen wurde. Hauptvorwurf war hier die übers Internet verbreitete Kritik an den jüdischen “Finanzerpressungen” gegen die Schweiz. Offenbar haben seither tatsächlich einige Provider den Zugriff zumindest auf einige der Seiten blockiert.
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Aufgrund dieser Bedrohung mit strafrechtlicher Verfolgung führten anschließend alle weltweit führenden Suchmotoren klammheimlich eine Zensur ein, indem sie bestimmte Webseiten einfach nicht mehr in den Suchergebnissen bestimmter Länder aufführen. Jeder, der zum Beispiel von einer Internet-Adresse in Deutschland aus versucht, bei dem größten Suchmotor Google.de eine revisionistische Webseite zu finden, wird leer ausgehen, und jeder Versuch, beim unzensierten US-Suchmotor Google.com zu suchen,
scheitert ebenfalls, da Google alle Besucher aus Deutschland (also mit einer deutschen IP) zwangsweise nach google.de umleitet. Am effektivsten ist diese Zensur in Frankreich.
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Mitte der 1990er Jahre sah es allerdings einmal kurz so aus, als wären zumindest die USA, Hort der Redefreiheit, besorgt über die Zustände in Deutschland. Der damalige Bundesjustizminister Dr. Eduard Schmidt-Jortzig äußerte sich einmal kurz darüber, was damals hinter den Kulissen vorging:
“Unsere Sicht von Meinungsfreiheit ist in der Tat anders als in den USA, das wissen Sie ja auch und haben vorhin schon darauf hingewiesen. Wir werden – und das finde ich einigermaßen bedrückend – binnen kurzem von den USA wegen unserer Bestrafung der Auschwitzlüge eine förmliche, hm, na, nicht ‘ne Anklage, eine förmliche Rüge über die Vereinten Nationen bekommen, weil wir auf diese Art und Weise Meinungsfreiheit einschränken.”
Das heißt doch wohl nichts anderes, als daß die Bundesrepublik Deutschland bei der UNO zumindest zeitweise als ein Staat registriert und im Gespräch war, in dem Personen anderer Meinung unterdrückt werden, in dem also Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Wohl aufgrund erfolgreicher diplomatischer Intervention der Bundesregierung – Deutschland ist einer der Hauptzahlmeister der UNO – wurde diese formelle Rüge allerdings meines Wissens nie erteilt.
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Wie sehr auch die Zunge der UNO gespalten ist, konnte man wieder einmal im Jahr 2011 erfahren. Damals erklärte die UN-Menschenrechtskommission mit viel Trara, daß man Geschichtsdissidenten nicht verfolgen dürfe:1
“49. Gesetze, die das Ausdrücken von Meinungen über geschichtliche Tatsachen bestrafen, sind mit Verpflichtungen unverträglich, die den Mitgliedsstaaten durch die Konvention bezüglich der Respektierung von Rede- und Meinungsfreiheit auferlegt werden.”
In einer Fußnote wurde dabei allerdings auf den Fall von Prof. Faurisson verwiesen, der Anfang der 1990er Jahre eine Beschwerde vor diese Kommission gebracht hatte, da er in Frankreich wegen seiner Holocaust-revisionistischen Schriften verurteilt worden war.109 Wer jedoch die Entscheidung der UN-Kommission von 1993 liest, findet heraus, daß Prof. Faurisson mit seiner Beschwerde damals gescheitert war. Die UNO steht nämlich auf dem Standpunkt, daß Äußerungen dann verboten werden dürfen, wenn sie geeignet sind, antisemitische [sprich: antijüdische] Gefühle bei den Lesern bzw. Zuhörern zu schüren. Mit anderen Worten: man kann auf dieser Welt ein Gegner von so ziemlich allem und jedem sein, aber man muß auf dem gesamten Globus ein Freund der Juden sein und nichts tun oder sagen, was denen mißfallen könnte, sonst läuft man Gefahr, überall vogelfrei zu sein.
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“Der geringste Bauer und Bettler ist ebensowohl ein Mensch wie der König. Ein Justizkollegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer wie eine Diebesbande. Vor der kann man sich schützen! – Aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Pressionen auszuführen, vor denen kann sich kein
Mensch hüten, sie sind ärger wie die größten Spitzbuben in der Welt und meritieren eine doppelte Bestrafung.”
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