Die österreich. Demokratische Republik
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Verbotsgesetz

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Beitrag von Dissident Mo Sep 12, 2016 8:10 am

https://de.wikipedia.org/wiki/Verbotsgesetz_1947

Das Gesetz wurde unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg am 8. Mai 1945 von der provisorischen Staatsregierung beschlossen.

Rechtsdogmatisch wichtig begründete Wilhelm Malaniuk 1945 die Zulässigkeit der Nichtanwendung des Rückwirkungsverbotes beim Verbotsgesetz.

- - - Novelle 1947 - - -  letzte Änderung fand im Jahr 1992 statt (Stand Juli 2013) - - -

Als „politische Delikte“ fallen die Straftatbestände des Verbotsgesetzes in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte.
- - -
Verboten wurde die öffentliche „Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung“ nationalsozialistischer Verbrechen.
- - -
In den Jahren 1999 bis 2005 ergingen insgesamt 191 Schuldsprüche gemäß den Bestimmungen des Verbotsgesetzes. Der bekannteste Fall jüngeren Datums ist die rechtskräftige Verurteilung von David Irving 2006.
- - -
Der Oberste Gerichtshof entwickelte nach der Verschärfung des Verbotsgesetzes durch die Verbotsgesetznovelle 1992 ein Beweisthemenverbot:
   „Der Bundesverfassungsgesetzgeber […] hat ex lege klargestellt, daß der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, daß dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. […] eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht.“
- - -
Das Verbotsgesetz sieht in Bezug auf die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes weitreichende verfassungsrechtliche Einschränkungen der freien Meinungsäußerung vor und steht in einem Spannungsverhältnis zum Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Freiheit der Meinungsäußerung. - - -
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Beschwerden gegen Urteile aufgrund des Verbotsgesetzes stets abgewiesen, wenn die Beschwerde mit dem Argument einer unzulässigen Einschränkung der Meinungsfreiheit im Sinne des Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründet ist. - - -
In einem Gastkommentar in der Wiener Zeitung vom 17.1.2007 schrieb der Rechtsanwalt Herbert Schaller, der regelmäßig Rechtsextremisten und Geschichtsrevisionisten vor Strafgerichten vertritt, dass man „sachliche Meinungsäußerungen zwar bekämpfen, aber nicht strafrechtlich verbieten“ dürfe. Er kritisiert weiters den § 3g Verbotsgesetz als „inhaltlich völlig unbestimmt“ und wirft dem Obersten Gerichtshof vor, sich mit der Bestätigung des Schuldspruchs gegen Irving im September 2006 „politisch erwünscht verhalten“ zu haben. Diese Veröffentlichung veranlasste das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes zu Kritik am damaligen Chefredakteur der Wiener Zeitung Andreas Unterberger.
Im Zuge der Verurteilung von David Irving war die Diskussion um das Verbotsgesetz erneut aufgeflammt: Bekannte österreichische Journalisten wie Michael Fleischhacker und Christian Ortner und der Soziologe Christian Fleck traten offen für die Abschaffung ein und begründeten das unter anderem mit der Einschränkung der Meinungsfreiheit, der fehlenden präventiven Wirkung und der Möglichkeit, dies in einschlägigen Kreisen als „politische Gesinnungsjustiz“ auszulegen.
- - -
Auch manche Befürworter des Verbotsgesetzes kritisierten den Strafrahmen als im Verhältnis zu anderen Delikten zu hoch. Beispielsweise plädiert der Jurist Richard Soyer, Sprecher der Vereinigung der Strafverteidiger, für eine Senkung der Höchststrafe von 10 auf 3 Jahre.
- - - Zitate Ende

Das Verbotsgesetz ist auch in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1945 mit einer freiheitlich demokrati­schen Rechts­ordnung völlig unver­ein­bar. Das Österreichische Strafgesetzbuch reicht aus, um alle Straf­taten – auch solche aus rassistischen oder aus politischen Motiven – gerichtlich ver­fol­gen zu können. Darum spra­chen sich sogar schon wäh­rend der Be­sat­zungs­­zeit seriöse Politi­ker aller Par­la­mentsparteien gegen das Ver­bots­gesetz aus: z.B. Dr. Migsch (SPÖ), Dr. Maleta (ÖVP), der spätere Bun­des­kanzler Dr. Gorbach (ÖVP), Dr. Gschnitzer (ÖVP), Justizminister Dr. Klecatzky (ÖVP) u.v.a.m.

Ein renommierter Rechtslehrer bezeichnete schon den § 3 g des VerbotsG als „Straf­be­stimmung von größter Unbe­stimmtheit und uferloser Weite, ohne Tat­bild; alle rech­staatli­che Garantien fehlen. Dazu die drako­nische Härte der Strafdrohung.“ (Vgl. Theodor Rittler, „Lehrbuch des österreichischen Strafrech­tes“ 2. Auflage, 1962, Band 2, be­sonderer Teil, Seite 335).

Das VerbotsG ver­hindert auch jede öffentliche Kritik an der systematischen Ausplünderung unseres Landes durch immer neue er­pres­­­serische For­de­rungen und darauf folgender „freiwilliger“1 Zahlungen zwecks „Ver­söh­nung“. Daß damit der Anti­se­mi­tis­­mus hoch­gehalten wird, ist Kalkül der selbst­er­nannten Moral­apo­steln. Ist doch der Anti­semi­tismus – den sie rund um die Uhr beklagen – Teil ihres Selbst­ver­ständnisses und obendrein ein ein­träg­­liches Geschäft, welches durch ver­ord­ne­tes Dauer­geden­ken und ritu­elles Warnen vor der „brau­­nen Gefahr“ am Leben erhalten wird. Der Publizist Hans Weigel brachte es auf den Punkt: „Wäre ich Kommunist, so würde ich fortwährend Hakenkreuze schmieren.“ Es lebt sich für einige sehr gut im Sumpf von Unver­söhn­lichkeit und Völker­haß!

Die Auswirkungen dieses Ausnahmegesetzes sind sowohl für die öster­reichische Rechts­kultur als auch für die Menschen dieses Landes verheerend! Dieses Gesetz – ein Gesetz ohne definierten Tatbild, in das alles und jedes hineininterpretiert werden kann – bewirkt, daß Gerichte immer wie­der Menschen – Laien, aber auch Historiker und Natur­­­­wis­sen­­schaft­ler – wegen bloßer Meinungsäußerung zu oft lang­jähri­gen Ge­fäng­nis­­strafen verurteilen. Die Zwangs­beglücker be­trachten nämlich andere Meinun­gen und Sicht­weisen als „sozial­ethisch ver­wirrend“ und als „volks­päda­go­gisch un­­er­­wünscht“. Typisch für Sta­li­nisten! Das tatbild­lose Verbotsgesetz macht es auch möglich, jeden Kritiker „legal“ zu kriminalisieren und zu terrorisieren.

Der britische Hi­storiker David Irving wurde nach dem VerbotsG verurteilt, weil er im Aus­land (!) eine Mei­nung über ge­schichtli­che Erei­g­nisse ver­treten hatte, die in Österreich zu äußern verboten ist. (Beweis: Nie­der­schrift der Ge­schwore­nen, AZ 409 Hv 3/05y, LGR f. StS Wien).
- - -
Aufruf französischer Historiker

Der unter anderem in der Pariser Zeitung „Libération“ erschienene Aufruf französi­scher Histo­riker zur Frei­heit in der Geschichtswissenschaft, der inzwischen von Hunderten von Universitäts­bediensteten unter­zeichnet wurde, ist unseres Wissens bisher von der bundesdeut­schen und österreichischen Presse nicht veröffentlicht wor­den. Sicher nicht zufällig. Deshalb bringen wir nachfolgend den Appell in deutscher Übersetzung:

FREIHEIT FÜR DIE GESCHICHTSWISSEN­SCHAFT


„Bestürzt über die immer häufigeren politischen Ein­griffe bei der Beurteilung ge­schichtlicher Erei­gnisse und betroffen über die Gerichtsverfahren gegen Hi­stori­ker, forscher und Verfasser, wollen wir an die fol­genden Grundsätze erinnern:

Die Geschichtswissenschaft ist keine Religion. Der Hi­storiker akzeptiert kein Dogma, er respektiert keine Verbote, er kennt keine Tabus. Er kann An­stoß er­regen.

Die Geschichtswissenschaft ist keine moralische In­stanz. Es ist nicht Aufgabe eines Historikers, zu prei­sen oder zu verdammen. Er erklärt. Die Ge­schichtswissenschaft ist nicht der Sklave des Zeit­geistes. Der Historiker über­lagert nicht die Vergan­genheit mit den heutigen ideologi­schen Begriffen und fügt keine jetzigen Emp­findsamkeit in die Erei­gnisse der Vergangenheit ein.

Die Geschichtswissenschaft kann nicht die Aufgabe des Gedenkens wahrnehmen. Der Historiker sam­melt bei seiner wissenschaftlichen Arbeit die Erin­nerungen von Menschen, er vergleicht sie mitein­ander und stellt sie den Dokumenten, den Gegen­ständen und ihren Spuren gegenüber und stellt die Tatsachen fest. Die Geschichte berücksichtigt Erin­nerungen, aber sie beschränkt sich nicht darauf.

Die Geschichtswissenschaft kann nicht Objekt der Justiz sein. In einem freien Staat steht es weder dem Parlament noch der Justiz zu, die historische Wahr­heit festzule­gen. Die Vorgehensweise des Staates ist, selbst wenn sie von den besten Ansichten beseelt ist, nicht die Vorgehens­weise der Geschichtswissen­schaft. Wir verlangen die Abschaf­fung dieser gesetzli­chen Bestimmung, die eines demokrati­schen Re­gimes un­würdig ist.“


Zuletzt von Dissident am Mo Sep 12, 2016 9:29 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Beitrag von Dissident Mo Sep 12, 2016 8:18 am

Mein jetziger Standpunkt zum Verbotsgesetz ist, daß wenn man schon weiterhin die NSDAP als Partei verboten halten will, sollte auch der Extremismus der Gegenseite, der Kommunismus auch verboten sein. Es ist doch eine offenkundig einseitige Beeinflussung der politischen Landschaft, wenn eine Richtung verboten und die andere geduldet bis hofiert wird.

Das Zweite ist: daß man auseinanderhalten sollte, ob es um die politische Einstellung geht oder um Zweifel an der offiziellen Geschichtsschreibung, unbehinderter historischer Forschung bzw. die Vertretung eines unorthodoxen Geschichtsbildes.

Das Dritte ist: daß die völlig überzogenen Strafrahmen mindestens auf ein Zehntel der bisherigen Strafausmaße reduziert werden. Schliesslich leben wir nicht mehr im Zeitalter Stalins, wo der Ostteil unserer Heimat kommunistisch geprägt wurde und wir ein besetztes rechtloses Land waren!

Hier die website der DöDR mit dem aktuellen Verbotsgesetz in allen Einzelheiten:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000207

http://de.metapedia.org/wiki/Verbotsgesetz_1947

Es wurde nicht von einem gesamtösterreichischen Parlament, sondern durch einen „Konsensbeschluß“ der von den Besatzern lizenzierten Parteien Ostösterreichs beschlossen und von der provisorischen Staatsregierung in Kraft gesetzt. Deshalb, und weil ihm die notwendige gesetzlich korrekte Kundmachung in ganz Österreich fehlte, wird bezweifelt, daß es ein reguläres Verfassungsgesetz ist.

Der Nationalrat trat erstmals am 19.12.1945 zusammen. Die gelegentliche Behauptung, daß das Verbotsgesetz in einer Sitzung des Nationalrates am 6.2.1947 beschlossen wurde, ist falsch. Der österreichische Verfassungsgerichtshof legte aber mehrmals fest, daß das NS-Verbotsgesetz dennoch ein Bundesverfassungsgesetz sei.

1992 wurde das Gesetz auf Antrag des DÖW und Mitgliedern der israelischen Kultusgemeinde verschärft.

Das Gesetz enthält 29 Paragraphen mit 6 Artikeln:

   Artikel I: Verbot der NSDAP (§ 1–3)
       Wiederbetätigung (§§ 3–3i)
   Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten (§ 4–9)
   Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen (§ 10–16)
   Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen (§ 17–23)
   Artikel V: Volksgerichte (§ 24–26) (aufgehoben)
   Artikel VI: Ausnahmebestimmungen (§ 27–29)

Novellierung 1992
Im Jahre 1992 wurde das Verbotsgesetz novelliert und es kam der Straftatbestand der sogenannten „Holocaustleugnung“ hinzu.
In diesem Fall war es eine Anlaßgesetzgebung, um für die politische Verfolgung des Schriftstellers und Revisionisten Gerd Honsik günstigere juristische Voraussetzungen zu schaffen. Von 18 „Fachleuten“ waren die Hälfte Juden (Bailer-Galanda, Grosz, Lansky, Mireczki, Vana, Verdel, Wiesenthal, Zanger) oder zumindest Berufsantifaschisten (wie der Redakteur der Zeitung „Kurier“, Lenhardt).

Wiederbetätigung nach § 3
Die § 3 bis 3i wurden im Laufe der Zeit mehrfach novelliert. 1950 wurde die Todesstrafe durch lebenslangen schweren Kerker ersetzt, 1965 bzw. 1968 wurden die Verjährungsfristen verlängert. 1992 wurde das Verbotsgesetz um den § 3 h erweitert und das potentielle Strafmaß bei „besonderer Gefährlichkeit“ auf 20 Jahre erhöht

   „Nach § 3h wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderem Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.“

Hierzu bemerkte Rechtsanwalt Dr. Herbert Schaller im Prozeß gegen Gerd Honsik am 3.12.2007 :   „§3h wurde ausschließlich dafür geschaffen, damit man Menschen, die gegen §3a bis g des Verbotsgesetzes nicht verstoßen und Geschichtsforschung betreiben, auch verurteilen kann.“

http://de.metapedia.org/wiki/Petition_an_das_%C3%B6sterreichische_Parlament_zur_Abschaffung_des_NSDAP-Verbotsgesetzes
Zitate aus einer Petition an das österreichische Parlament:
- - -
Von den vier Stoßrichtungen des Mißbrauchs des Verbotsgesetzes.

1. Gegen den „Anschluß“ an Deutschland.
2. Gegen das Deutschtum in Österreich. ...
3. Um die „Nazis“ in den Schutz der Großparteien zu zwingen.
4. Pflege des Bildes von den „Achsenmächten des Bösen“

Zu Punkt 1: Gegen den „Anschluß“ an Deutschland
Im Staatsvertrag von 1955, der gegenwärtig de facto abgeschafft wird, verpflichtet sich Österreich unter grober Verletzung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, jede Aktivität für den Anschluß an Deutschland zu verhindern. Als Sanktion und Drohkulisse wurde über Jahrzehnte das NSDAP-Verbotsgesetz bedenkenlos angewandt.
Die Unredlichkeit dieses Vorgehens bestand darin, daß man natürlich wußte, daß der Anschluß Österreichs an Deutschland keine Idee Hitlers, sondern die der Sozialdemokraten (heute SPÖ) und die der Christlich-Sozialen (heute ÖVP) war. Die Gunst dieses Wählerpotentials hatte Hitler durch die Erfüllung dieses Wunschtraums erst gewonnen!
Bundeskanzler Vranitzky behauptete seinerzeit noch, ein Beitritt zur EU würde dem Staatsvertrag widersprechen und das Anschlußverbot verletzen! (Bundeskanzler Vranitzky am 27.1.1987, laut „Neue Kronen-Zeitung“, Wien, 12.6.1994, S. 28.)
Sein Nachfolger Viktor Klima, .... war gegenteiliger Meinung: Die dümmste Zoll- und Militärgrenze der Welt, nämlich die zwischen Österreich und Bayern, zerfiel nach fast 60 Jahren zu Staub und verschwand in der Versenkung, eine Versenkung, aus der sie weder die CIA noch die Bilderberger werden zurückrufen können!

Zu Punkt 2: Gegen das Deutschtum in Österreich
Nach 1945 bekannte sich noch der überwiegende Teil der Österreicher als Deutsche nach ihrer ethnischen Herkunft!  - - -
Die Anwendung und die Interpretation (siehe Jagschitz) des NSDAP-Verbotsgesetzes zielte auch immer wieder perfide auf dieses Bekenntnis, so daß der Paragraph 3g getrost als ein Instrument bezeichnet werden muß, das geeignet ist, die Angehörigen einer Gruppe in eine andere überzuführen.- - -
Mit dem Abschwören vom Deutschtum und dem Bekenntnis zu einer österreichischen Nation im ethnischen Sinne ist der US-geführten Allianz erstmals die Schaffung einer „Kunstnation“ gelungen. Und zwar mit den Mitteln von Verfolgung und roher, militärischer Gewalt! - - -

Zu Punkt 3: Um die „Nazis“ in den Schutz der Großparteien zu zwingen.

Erhebungen im Auftrag des österreichischen Wissenschaftsministeriums (veröffentlicht in: „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“, Wien 1981) ergaben, daß sich von den 1,5 Millionen wahlberechtigten Österreichern, die Hitler positiv beurteilten, die Mehrheit, nämlich 750.000, zur Wählerschaft der Sozialisten zählte. Die ÖVP lag mit 650.000 Hitler-Sympathisanten deutlich dahinter. Weit abgeschlagen die FPÖ mit 80.000 Wählern dieses Lagers.  - - - Es fällt auf, daß noch niemals ein SPÖ- oder ÖVP-Mitglied nach § 3g NSDAP-Verbotsgesetz angeklagt war, obwohl dieser Personenkreis – wohl im Bewußtsein seiner Rückendeckung – mit seiner Meinung nicht hinterm Berg hielt!  - - -  Dies alles läßt den Schluß zu, daß dieses Gesetz wissentlich dafür mißbraucht wird, dem NS-Wählerpotential zu signalisieren: „Bei uns, bei den Großparteien, seid Ihr sicher, aber wagt ja keinen Schritt aus der Deckung, die wir Euch gewähren!“

Zu Punkt 4: Pflege des Bildes von den „Achsenmächten des Bösen“
Das NSDAP-Verbotsgesetz wird seit Jahren dafür mißbraucht, die von den USA diktierte, einseitige Geschichtsschreibung gegen Kritik und Revision zu verteidigen. - - -
Meinungen und Erkenntnisse, die auszusprechen offiziellen Historikern ungestraft in kleinen Kreisen erlaubt ist, als Verbrechen zu verfolgen, wenn dieselben Meinungen und Erkenntnisse von Revisionisten einer größeren Öffentlichkeit vorgestellt werden.

So ist es Militärhistorikern in Deutschland und Österreich ungestraft in ihren Fachpublikationen erlaubt, von einem Präventivschlag Deutschlands gegen den sowjetischen Aufmarsch von 1941 zu sprechen! – Revisionisten werden hierfür nach § 3g NSDAP-Verbotsgesetz angeklagt.
So ist es Prof. Jagschitz erlaubt, zu sagen, es gäbe keine direkten Beweismittel für Auschwitz, sondern nur indirekte Beweismittel!
Und Hitler wäre nicht der Motor für Auschwitz! – Kein Revisionist dürfte eine solche Aussage wagen!

   Die jüdische Historikerin Gitta Sereny (Biographin von Albert Speer) darf unverfolgt und ungestraft sagen, daß der Genozid nicht in Auschwitz, sondern in Treblinka stattgefunden habe. – Diese Aussage würde jeden Revisionisten vor ein Schwurgericht bringen!
   Der Historiker und „Spiegel“-Redakteur Fritjof Meyer durfte sagen, daß der Kommandant von Auschwitz, Höß, durch wochenlange Folter zu einem Geständnis von falschen Zahlen, sogenannten „Propagandazahlen“ erpreßt worden war. Und die Gaskammer wäre nicht in Auschwitz, sondern in einem „Bauernhaus im Walde“ gewesen! – Und kein Haftbefehl?
   Der israelische Leiter der Holocaust-Gedenkstätte Yad Vashem durfte mir ungestraft einen Brief schreiben, in dem er den Genozid an den Juden durch Gas im Lager Mauthausen bestreitet und die dortigen Gaskammern, deren Existenz er durch Jahrzehnte hindurch bestritten hatte, als zur Vernichtung von 2.000 „Russen“ bestimmt bezeichnet! (Der Kommandant des Lagers, Ziereis, der beim Verhör verstarb, hatte ebenda noch 4 Millionen jüdische Opfer gestanden.) – Würde einer kommen, der nun die Schlußfolgerungen aus all diesen Meinungen unverfolgter und anerkannter Historiker zöge und sagte, daß alle Gaskammern zum Zwecke der Judenvernichtung, die die Westmächte entdeckt haben, sich als bloß vorgetäuscht herausgestellt hätten, was würde ihm widerfahren?
- - -
Ein Gesetz wie das NSDAP-Verbotsgesetz, das es erlaubt, daß der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unterhöhlt wird, und das höfliche Meinungen, die gegen kein Gesetz verstoßen, bei dem einen, der sie verbreiten will, verfolgt und bei dem andern, der sie nur wenigen kundtut, ungestraft duldet, muß modifiziert werden.
- - -
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Beitrag von Dissident Di Okt 18, 2016 9:58 am

http://www.doew.at/erinnern/fotos-und-dokumente/1938-1945/das-volk-sitzt-zu-gericht/gesetzliche-grundlagen

--- Die gesetzliche Grundlage für die Ahndung von NS-Verbrechen in Österreich bildeten das "Verbotsgesetz" vom 8.5.1945 – wenige Stunden vor der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht – u. das "Kriegsverbrechergesetz" vom 26.6.1945. Nach 2 Jahren wurde das Verbotsgesetz als "Nationalsozialistengesetz 1947" in geänderter Fassung wiederverlautbart.

Das Verbotsgesetz regelte auch die Tätigkeit der neuen "Volksgerichte". Diese urteilten in erster und einziger Instanz. Nur der Präsident des Obersten Gerichtshofs konnte Urteile aufheben.

Neben Verbots- u. Kriegsverbrechergesetz wandten die Volksgerichte auch das österr. Strafgesetz von 1852 u. das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (als "Recht zur Tatzeit") an.

Dr. Josef Gerö (1896–1954),  Staatsanwalt u. Jurist im Justizministerium des Ständestaates, Häftling in den KZ Dachau u. Buchenwald u. nach der Befreiung parteiloser Justizstaatssekretär (Justizminister) in der Provisorischen Regierung, war die treibende Kraft bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen ----

Einige der neuen gesetzlichen Bestimmungen waren rückwirkend. So wurden Denunziationen bei der Gestapo nachträglich unter Strafe gestellt (§ 7 KVG). Auch "Schreibtischtäter" sollten zur Verantwortung gezogen werden, beispielsweise die Organisatoren der Deportation der jüdischen Bevölkerung. Dieser Straftatbestand wurde am 18.10.1945 nachträglich als § 5a in das Kriegsverbrechergesetz aufgenommen.

Verbotsgesetz 1945

§ 10 – Wer in der Zeit zwischen dem 1.7.1933 u. dem 13.3.1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals der NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände [...] angehört hat oder wegen Betätigung für die nationalsozialistische Bewegung von der NSDAP als "Altparteigenosse" oder als "Alter Kämpfer" anerkannt worden ist ("Illegaler"), hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des § 58 des Strafgesetzes schuldig gemacht [...]

§ 11 – [...] hat ein "Illegaler" in Verbindung mit seiner Betätigung für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird er mit schwerem Kerker von 10 bis 20 Jahren u. dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft [...]
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Beitrag von Dissident Fr Mai 19, 2017 8:42 am

http://ooe.orf.at/news/stories/2844171/  Ein 70-Jähriger muss sich am Freitag im Landesgericht Linz erneut wegen Verstößen gegen das Verbotsgesetz verantworten. Er soll die Existenz von Gaskammern im KZ Mauthausen geleugnet zu haben.

Bereits im Jahr 2015 ist der 70-Jährige wegen Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz - konkret wegen der Leugnung des Holocausts -
gerichtlich zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Damals soll der Mann mehrere Briefe mit einschlägigem Inhalt verfasst haben.

In Briefen an Gemeinderäte Holocaust geleugnet
Und auch dieses Mal sind es wieder Briefe, die den 70-Jährigen am Freitag vor einen Richter zwingen. Es gibt 2 Anklagepunkte: So soll der Mann an mehrere Gemeindebedienstete u. Gemeinderäte von Mauthausen Schreiben geschickt haben, in denen er den Holocaust leugnet.

Der 2. Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Der 70-Jährige habe an eine Gemeinderätin das NSDAP Parteiprogramm mit Kommentaren eines in Haft sitzenden Neo-Nazis versendet. Er stellte unter anderem die Frage, was an diesem Programm aus damaliger Sicht so schlecht u. verbrecherisch gewesen sei.
Darüber hinaus soll er die Existenz von Gaskammern im KZ Mauthausen geleugnet haben.

Bis zu 10 Jahre Haft
Bereits beim ersten Prozess vor 2 Jahren wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, das dem Mann Zurechnungsfähigkeit attestierte.
Im Falle einer Verurteilung drohen dem 70-Jährigen bis zu 10 Jahre Haft.
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Beitrag von Dissident Di Mai 23, 2017 8:53 am

Anmerkungen von Dissident in Farbe blau

http://salzburg.orf.at/news/stories/2844949/   Holocaust-Leugnerin wieder vor Gericht
Etwas "leugnen", heisst: entgegen dem eigenen Wissen oder der eigenen Überzeugung die Unwahrheit sagen.
In den meisten Fällen ist es jedoch so, daß die angeklagte Person, nicht glaubt, daß bestimmte Behauptungen der offiziellen Geschichtsschreibung zutreffen. Also kein "Leugnen", sondern ein Anzweifeln oder Hinterfragen.


Eine offenbar unbelehrbare Frau steht Dienstag wieder vor dem Landesgericht.
Kann es Aufgabe der Gerichte sein, die Bürger über Geschichtsschreibung zu "belehren"?

Sie soll sich als Holocaust-Leugnerin schon zum zweiten Mal der nationalsozialistischen Wiederbetätigung schuldig gemacht haben.
"Wieder betätigt" hat sie sich sicher nicht, weil sie ja zur Zeit des NS nicht gelebt hat. Der Begriff "Wiederbetätigung" ist eine ungenaue Benennung, die sich halt so eingebürgert hat. War nur zutreffend für ehemalige NSDAP-Mitglieder und maximal auch für Personen, die vor 1945 diese Zeit miterlebt hatten.
Hat sich die Frau wirklich damit befasst die NSDAP wieder neu zu etablieren? Oder darf man das unbewiesen einfach so behaupten als Journalist oder Richter?


Die 54-Jährige war im Vorjahr schon einschlägig verurteilt worden, weil sie in einem Facebook-Eintrag den industriellen Massenmord der deutschen und österreichischen Nazis an der jüdischen Bevölkerung Europas geleugnet hatte.
"Industrieller" Massenmord, bitte wo und wie genau? In allen KZ oder nur in manchen? Mittels Gaskammer ab wann und bis wann? Oder mittels elektrischer Metallplatten, wie durchaus auch schon mal "bezeugt" worden ist? Es ist höchst an der Zeit, daß die DöDR-Justiz endlich einmal ganz genau definiert, wie wann und wo dieser "industrielle Massenmord" passiert ist, wenn sich diese Justiz schon mit Geschichtsschreibung befassen will. Und kann man in die Gesamtopferzahl der unbestritten zu Tode gekommenen KZ-Häftlinge mit natürlichen Todesfällen, Unfallopfern, Seuchentoten oder durch alliierte Bombenangriffe Getöteten einrechnen?

„Würde es wieder tun“
Nur zwei Tage nach dieser Verurteilung soll sie in dem sozialen Netzwerk geschrieben haben, sie würde es wieder tun, um zur geschichtlichen Wahrheitsfindung beizutragen.
Die geschichtliche Wahrheitsfindung scheint leider kein Beweggrund der Gerichte zu sein, sondern mehr die Unterdrückung unliebsamer Ansichten der eigenen Bürger. Geschichtliche Wahrheitsfindung ist in wirklich freien Staaten Sache der Historiker und des öffentlichen Diskurses einer freien Medienlandschaft, wo auch keine Bücher verboten werden.

Ob die Frau zu einer rechtsradikalen Organisation gehört oder nicht, das steht laut Ermittlern nicht fest.
Es gab/gibt einige nichtdeutsche Holocaust-Zweifler, die alles andere als rechtsradikal waren/sind. Einer der Ersten war Paul Rassinier, ein französischer Kommunist, der selber im KZ war, aber die Nachkriegs-Geschichten über die KZ auch angezweifelt hat und aus eigener Erfahrung und weiterer Recherche viele Ungereimtheiten der offiziellen Geschichtsschreibung aufgedeckt hat.
Menschen mit Überzeugungen brauchen keine Organisation hinter sich. Anschliessend ein Text von Frau Haverbeck:


http://ursula-haverbeck.info/tag/paul-rassinier/ --- Offener Brief an die BRD-Juristen

Am 28.11.2016 bestätigte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz das Urteil gegen Oskar Gröning zu 4 Jahren Gefängnis wegen seiner Anwesenheit im Sommer 1944 in Auschwitz. Wie war er dort hingekommen, meine Damen und Herren Juristen?
Es war das 5. Kriegsjahr. Gröning war Soldat und als solcher dorthin abkommandiert worden. Er leistete seinen Dienst in der Verwaltung, als eine Art Buchhalter.
Haben Sie schon einmal etwas gehört von den Gepflogenheiten des Militärdienstes? Es herrschen dort Befehl und Gehorsam!
Die Aussage des Vorsitzenden Richters, Frank Kompisch, zeugt von völliger Unkenntnis der Sachlage: „In Auschwitz durfte man nicht mitmachen.“
denn was war nach Ansicht von Richter Kompisch, 70 Jahre nach Kriegsende, dieses Auschwitz?
„Es ist einfach zu beschreiben: Auschwitz war eine insgesamt auf Tötung von Menschen ausgerichtete Maschinerie.“
(Quelle: Die letzten Zeugen, der Auschwitz-Prozeß von Lüneburg 2015 eine Dokumentation, Reclam Nr. 17088)

Ich würde sagen, bei diesen Prozessen gegen Vierundneunzigjährige dürften Juristen nicht mitmachen.
Das Urteil über den Angeklagten Oskar Gröning wurde am 17. Prozeßtag, dem 15,Juli 2015 verkündet, im Namen des Volkes, was immer das bedeuten mag. Aber in jedem Fall sind wir alle als Deutsche und damit nach dem Grundgesetz oberster Souverän verantwortlich, auch für die Justiz und damit Urteilssprechung der Gerichte.

Eine weitere Frage, meine Damen und Herren Juristen: Schon in der Vorankündigung des Prozesses gegen Oskar Gröning wird festgestellt:
„Schon einmal war Gröning ins Visier der Staatsanwälte geraten – doch 1985 mußte die Frankfurter Staatsanwaltschaft ein Verfahren noch aus Mangel an Beweisen einstellen“ (Lüneburg, Landeszeitung, 16. September 2014)

Sollten die BRD-Juristen tatsächlich die Grundlage der Bundesrepublik, das Grundgesetz, gar nicht kennen? Dort heißt es eindeutig, Artikel 103:
„Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“
Die Tat des Herrn Gröning bestand darin, daß er in Auschwitz war. Gab es dreißig Jahre später neue Beweise? Nein, eine persönliche Beteiligung an Verbrechen konnte ihm, wie auch den anderen über Neunzigjährigen nicht nachgewiesen werden. Also müßte doch gelten: Im Zweifel für den Angeklagten. Und noch einmal. Sie alle waren auf Befehl, als Soldaten im Krieg, in Auschwitz und nicht nur Auschwitz litt an schlechter Versorgung und dem Mangel an nahezu allem Lebensnotwendigem. Das gleiche galt für das gesamte deutsche Volk. Diese Zeitumstände, werden in allen Holocaustprozessen geflissentlich verdrängt und übersehen.

Wieso machen die Juristen der BRD, welche doch Anwälte des Rechtes und der Gerechtigkeit sein sollten, dergleichen Rechtsbrüche mit?
Sagen Sie nun nicht, es gibt aber Sondergesetze, bzw. Ausnahmegerichte, die zulässig sind.Auch Sondergesetze unterliegen dem Artikel 19 GG, wo es heißt, daß ein Gesetz immer nur allgemein und nicht für einen Einzelfall gelten kann. Außerdem darf in keinem Fall durch ein einschränkendes Gesetz „ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden“.

Die denkenden Bürger dieses Landes sind nicht länger bereit, rabulistische Umdeutungen der Grundlage dieser BRD hinzunehmen. Dazu gehört auch die von einer Richterin behauptete Identität der beiden Verben bestreiten und leugnen. Sprechen Sie eindeutig und allgemein verständlich und vor allen Dingen sachlich begründet Ihre Anklagen und Urteile aus.

Es gibt noch viele Fragen an die Juristen der BRD:

1. Frage
Woher wissen Sie, daß im Sommer 1944 über 400.000 Juden aus Ungarn nach Auschwitz transportiert worden sein sollen, um sie dort zu vergasen? Die Gedenkstätte selber spricht von etwa 60.000, die mehrheitlich weitergeleitet wurden.

2. Frage
Worauf beruht Ihre immer noch beibehaltene Bezeichnung von Auschwitz als Vernichtungs- u. nicht als Arbeitslager, obgleich offiz. Quellen in der Bundesrepublik wie auch in England nichts von Vergasungs- u. Vernichtungslager wissen? Die nachgeborenen Juristen können es doch nicht besser wissen? (siehe die „Standort- u. Kommandanturbefehle“ u. die entschlüsselten Reichsbefehle in England.)

3. Frage:
Wieso werden unbescholtene Bundesbürger immer noch von BRD-Gerichten bestraft, u. sogar zu Gefängnisstrafen verurteilt, wenn sie die 6 Millionen hinterfragen, wissen wollen, wo das stattgefunden hat u. wenn sie als logische Konsequenz die Existenz eines Holocaust bestreiten?

Wollen die nachgeborenen Juristen u. auch Journalisten tatsächlich behaupten, daß es der Kenntnis eines Ortes für diese furchtbare Verbrechen nicht bedürfe, also eine Untat ohne Tatort? Nun, das ist absurd. Diese Holocaustprozesse, 70 Jahre nach dem Krieg, haben nur einen Sinn: Sie sollen den Holocaust retten.

Für die heute in der Bundesrepublik lebenden Bürger unter 70 Jahren gibt es unbezweifelbar den Holocaust als Wirklichkeit. Sie haben das vom Kindergarten an gelernt. Ich aber kenne eine Zeit ohne einen Holocaust. Gerüchte u. Zeugenerzählungen von schrecklichen Dingen, in den KZ wurden, in versch. Büchern widerlegt von Deutschen u. Ausländern, von Unbeteiligten u. sogar von Inhaftierten. Ich erinnere an Namen wie den franz. Widerstandskämpfer Paul Rassinier oder den rumänisch-österr. Juden Joseph Ginsburg, welcher sogar im Auftrage der Amerikaner deses Gerücht zu untersuchen hatte u. es nicht bestätigt fand.

Dan kam der große Bruch in der Geschichte. Diese Bücher wurden von Juristen verboten, auch das Buch von dem damaligen Wehrmachtsoffizier Wilhelm Stäglich, der in unmittelbarer Nähe von Auschwitz mit seiner Truppe stationiert war, zum Schutz der dortigen Industrieanlagen. Er war selber mehrmals in Auschwitz, um Verhandlungen über die Verpflegung seiner Truppe, welche von Auschwitz getätigt wurde, zu führen. Er bekam sogar die Möglichkeit einer Besichtigung der ganzen Auschwitzanlage und konnte dort photographieren.
Als angesehener Hamburger Strafrichter bei einem Finanzgericht schrieb er sein Buch „Der Auschwitz-Mythos“, auch dieses wurde verboten, ja, dem Juristen, Dr. Wilhelm Stäglich, sogar sein Doktortitel aberkannt, Der Film berichtet nach Ansicht auch der Juristen die Wahrheit, doch das Verbot der kritischen Bücher bewies bereits damals, daß da etwas nicht stimmte. Mit dem US-Film „Der Holokaust“ (1979) und dem folgenden Gesetz „Volksverhetzung“ verschwandt die Freie Geschichtsforschung.

Jetzt sollen die damals Zweiundzwanzigjährigen, die dich nach allgemeiner Ansicht in einer Dikatur lebten, verantwortlich gemacht werden für die Politik im Dritten Reich. Juristisch ermöglicht wird das mit dem Paragraphen 130 StGB. Darum muß dieser so schnell wie möglich entsorgt werden.

Ursula Haverbeck
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Verbotsgesetz  Empty 2 Jahre Haft

Beitrag von Dissident Mi Mai 24, 2017 10:09 am

Obiger Artikel wurde nun von orf.at geändert bzw. aktualisiert: http://salzburg.orf.at/news/stories/2844949/  2 Jahre Haft für Holocaust-Leugnerin

Eine 54-Jährige ist am Dienstag in Salzburg zu 2 Jahren Haft verurteilt worden, weil sie den Holocaust geleugnet hat. Die Frau spielte laut Anklage die Zahl der im Nationalsozialismus ermordeten Juden wiederholt herunter. Im Internet habe die dem Gericht einschlägig bekannte Sozialhilfeempfängerin geschrieben, dass während des 2. Weltkriegs 1 Million Juden ermordet wurden, so lautete der Vorwurf der Anklage. Tatsächlich waren es aber 6 Millionen Juden.

Die Einträge auf Facebook u. eine neuerliche Anklage wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz Paragraph 3 g: spätestens vor einem Richtersenat u. den Geschworenen im Salzburger Landesgericht wurden der angeklagten 54-jährigen Salzburgerin die Folgen zweier - aus ihrer Sicht - emotionalen Reaktionen auf der Social-Media-Plattform klar. In einem Gutachten wird die Angeklagte als „akzentuierte Persönlichkeit“ bezeichnet, die „empfänglich ist für gewisse Theorien u. diese nicht kritisch hinterfragt“.

„Durch Buch in Weltuntergangsstimmung gerutscht“
Die 54-jährige selbst gab an, von einem Buch beeinflusst gewesen zu sein, in dem Hitler als Doppelagent dargestellt werde, der auch für die zionistische Weltherrschaft gearbeitet habe. Deshalb habe sie nach Recherchen im Internet die Höhe der Zahl der in Konzentrationslagern ermordeten Juden angezweifelt.Die Frau sagte, keine Neonazi-Anhängerin zu sein u. den Holocaust nicht zu leugnen. Durch die Lektüre sei sie aber in eine Weltuntergangsstimmung gerutscht. Sie habe auf Facebook nur 2x auf ein Posting geantwortet u. mittlerweile ihren Account gelöscht. Das Urteil, 2 Jahre bedingte Haft, ist noch nicht rechtskräftig.

Schon im vergangenen November verurteilt
Vergangenen Nov. war die Frau schon einmal einschlägig verurteilt worden - zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf Bewährung unter einer Probezeit von 3 Jahren.
Nur 2 Tage nach dieser Verurteilung soll sie in dem sozialen Netzwerk geschrieben haben, sie würde es wieder tun, um zur geschichtlichen Wahrheitsfindung beizutragen. ORF-Redakteurin Hannelore Hopfer hat den Prozess gegen die Holocaust-Leugnerin am Salzburger Landesgericht mitverfolgt.

Anmerkung Dissident: Schon hart, wenn jemand wegen Anzweifelns einer Opferzahl eines historischen Ereignisses jahrelang in Haft genommen wird. Wiederbetätigung sehe ich in diesem Fall nicht.
Wo fängt eigentlich diese "Straftat" an?
Wie ist es, wenn jemand die Opferzahl mit 5,9 Millionen Juden angibt? Ist das dann auch 2 Jahre Haft?
Oder wenn Opferzahl 4 Mio. behauptet oder nur vermutet wird?
Oder wenn jemand von mehr als der offiz. Zahl 6 Mio., von 7 Millionen ermordeter Juden spricht?
Was ist ein Gesetz wert, das die Straftat nicht genau definiert, sondern dies einem beliebigen Ermessens-Spielraum von Richtern oder gar Laien (wie zu entscheidenden Geschworenen) überlässt?


https://www.stopptdierechten.at/2017/05/24/salzburg-hochfrequenzkrieg-holocaust-und-haider/#more-11026 --- Das von der Anklage inkriminierte Facebook-Posting, das sie 2 Tage nach der Verurteilung wegen Wiederbetätigung absetzte, enthielt die Botschaft, dass sie wegen Verbreitung der Wahrheit nach Anzeige durch einen Zion-Troll namens „Dietmar Mühlböck“ verurteilt worden sei --- (Anm. Dissident: mehr zu Mühlböck: https://doedr.forumieren.net/t11p125-menschen-und-personalien#1320)
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Verbotsgesetz  Empty Heuchler und die Wahrheit

Beitrag von Dissident Do Jun 01, 2017 9:08 am

Viele der höchsten Verantwortlichen der DöDR und viele deren Justizangestellten sind Heuchler.
Sie behaupten zum Beispiel, vor Opfern Pietät zu beweisen und geben vor, deren Andenken zu schützen, aber machen dabei Unterschiede bei der Ethnie.
Manche Opfergruppen sind in der DöDR weniger "wert" als andere...

http://www.epochtimes.de/feuilleton/juergen-fritz-nichts-fuerchtet-der-heuchler-mehr-als-die-wahrheit-und-den-der-sie-sucht-a2130395.html?latest=1

Nichts fürchtet der Heuchler mehr als die Wahrheit und den, der sie sucht

Es ist nicht so schwer, die Wahrheit zu finden.
Schwer ist nur, einen zu finden, der sie sucht.
- - -
Wer hat die größte Angst, dass etwas genau untersucht wird, der Wahrhaftige oder der Lügner?
.. Nichts fürchtet der Heuchler mehr als die Wahrheit und den, der Dingen auf den Grund geht, der aufdeckt, was gerade verborgen bleiben soll.
Daher begibt sich Letzterer nicht selten in Gefahr ---

Die raffinierteste Strategie der Heuchler war daher, den Wahrheitsbegriff zu zerstören respektive ihn zu untergraben, indem sie ihn relativierten und subjektivierten. Dadurch wurde der Bezugspunkt geändert. Dieser war ab jetzt nicht mehr die Realität, sondern das eigene Ich, was zu einer völligen Infantilisierung führte.
Wie beim noch völlig egozentrischen Kleinkind dreht sich seither alles um die eigene Person.
Die Welt selbst wird herabgestuft, das Ich und sein von ihm konstruiertes Weltbild heraufgestuft.
Seither steht das je eigene Weltbild über der Welt selbst und diese hatte sich gefälligst dem subjektiven Weltbild, welches sich natürlich stets am Angenehmen,
sprich am Gefühl ausrichtet, unterzuordnen. Von nun an mussten die, die sich immer vor der Wahrheit fürchteten, dies endlich nicht mehr tun. Was für eine Erlösung! Nun hatten sie ja ihre „eigene Wahrheit“ und wer sollte ihnen die wegnehmen, da es doch die ihre war.
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Verbotsgesetz  Empty Re: Verbotsgesetz

Beitrag von Dissident Di Aug 01, 2017 11:24 am

https://www.facebook.com/marie.salmhofer.1/posts/800838763409029

Marie Salmhofer

Wie oft wenden Linke, also "Linke" in Österreich tatsächlich den schwammigen § 3h vorsätzlich an um damit politisch Andersdenkende (kritische Stimmen) zu diffamieren, zu verleumden u. mutwillig der Strafverfolgungsbehörde auszusetzen? Und weil der Standard gar so locker daher schreibt, Zitat: "Jeder 50. leugnet Holocaust. [...] 91 % sehen den Judenmord durch die Nazis als wahr an, 2 % halten die Aussage für unwahr." habe ich dem Justizminister auch gleich einige Fragen gestellt. Die Antworten von beiden Stellen erfolgten noch am selben Tag, leider erwartungsgemäß wieder einmal am Thema vorbei, so als ob man im Justizministerium u. beim BVT des sinnerfassenden Lesens nicht mächtig wäre. So wurde mir keine einzige Frage eingehend u. zufriedenstellend beantwortet, im Gegenteil: Beim Verfassungsschutz ist man der irrtümlichen Meinung, daß es keine willkürlichen Anzeigen gäbe, somit auch keinen Missbrauch des § 3h durch "Linke" u. Linksextremistische Gruppen, welche "Rechte" als Regierungskritiker eliminiert sehen möchten. Zitat BVT, 20.6.2017: "Keinesfalls erfolgen mutwillig getätigte Anzeigen nach dem Verbotsgesetz". Wenn dem so wäre, hätte man mir meine Fragen 1, 3 u. 4 ja ruhig beantworten können oder etwa nicht?

Betreff: Verfassungsschutzbericht 2016, Seite 13 zu Anzeigen nach VerbG / Standard-Onlineartikel: Jeder 50. leugnet Holocaust
Von: .............................@yahoo.de - An: minister.justiz@bmj.gv.at; post@bvt.gv.at; - Datum: 9:41, 20.6.2017

Sehr geehrter Herr Gridling!
Dem Verfassungsschutzbericht 2016 auf Seite 13 entnehme ich, dass es zu einem Rückgang bei den Anzeigen nach dem Verbotsgesetz gekommen sein soll:
Demnach gab es 884 Anzeigen gegenüber dem Vorjahr 2015 mit 953 Anzeigen.

Meine Fragen lauten:

1.) Von wie vielen unterschiedlichen Personen wurden diese 884 Anzeigen getätigt? Mit Rücksicht auf den Datenschutz bitte keine Namen, nur die Anzahl der Personen bekanntgeben, welche Anzeigen nach Verbotsgesetz erstattet haben.

2.) In wie vielen Fällen der 884 Anzeigen handelt es sich um (gewaltfreie) Verstöße gegen das Verbotsgesetz, die konkret nur das Meinungs- u. Gedankenverbrechen der Holocaustleugnung betreffen?

3.) Von wie vielen unterschiedlichen Personen wurde speziell zum Gedanken- u. Meinungsverbrechen nach § 3h (VerbG 1992) angezeigt?

4.) Gibt es Personen, die verhaltensauffällig oft andere Personen nach § 3h (VerbG 1992) anzeigen?

5.) Wie oft wurden Anzeigen nach § 3h (VerbG 1992) willkürlich u. mutwillig erstattet, gibt es schon eine genaue Statistik darüber?

6.) Bei wie vielen Anzeigen nach § 3h (VerbG 1992) wurden Gegenanzeigen erstattet nach § 297 StGB (Verleumdung)? Mit Rücksicht auf Datenschutz bitte nur die Zahlen nennen, keine persönlichen Daten.

7.) Fallen mutwillig getätigte Anzeigen nach § 3h (VerbG 1992) unter Verharmlosung der NS-Verbrechen u. Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermordes?

8.) Fallen mutwillig getätigte Anzeigen nach § 3h (VerbG 1992) unter linksextreme Straftaten? Wenn nein, warum nicht?

9.) Stellen aus politischem Kalkül heraus mutwillig getätigte Anzeigen nach § 3h (VerbG 1992) nun nicht eine ganz besondere Form der Verharmlosung der NS-Verbrechen u. des nationalsozialistischen Völkermordes dar? Wenn nein, warum nicht?

Da aus meiner Anfrage keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit u. kein Verstoß gegen den Datenschutz hervor geht, bitte ich Sie meine 9 Fragen präzise zu beantworten.

Sehr geehrter Herr Justizminister Brandstetter!


Der Standard schreibt am 3.6.2017:
"Jeder 50. leugnet den Holocaust" und "91 % sehen den Judenmord durch die Nazis als wahr an, 2 % halten die Aussage für unwahr."

1.) Handelt es sich bei den 2 % der Befragten etwa um Unwissende, die aufgrund ihrer Unwissenheit sich nicht darüber im Klaren sind, daß in Österreich es ein Verbotsgesetz gibt, welches aufgrund des Zusatzparagraphen von 1992 in § 3h unter Androhung von Höchststrafen es strengstens untersagt u. verbietet, den Holocaust zu leugnen bzw. in Frage zu stellen?

2.) Wie gedenken Sie gegen den relativ hohen 2-%-Anteil in der Bevölkerung, gegen "jeden 50." strafrechtlich vorzugehen aufgrund des Meinungs- u. Gedankenverbrechens der Holocaustleugnung?

3.) Wie könnte hinkünftig die vollumfängliche Aufklärung zum Verbotsgesetz-Paragraph § 3h aussehen bzw. von statten gehen, um damit gezielt die Unwissenheit der Bevölkerung zu bekämpfen, damit einerseits sich aus Unwissenheit keiner mehr strafbar macht bzw. damit es bei Meinungsumfragen wie oben zu einem solchen Eklat nicht mehr kommen kann?

Mit freundlichen Grüßen
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Verbotsgesetz  Empty Re: Verbotsgesetz

Beitrag von Dissident Di Aug 01, 2017 11:37 am

https://www.facebook.com/marie.salmhofer.1?hc_ref=SEARCH&fref=nf

Marie Salmhofer

Ich verdaue gerade mal die sehr einfache u. schlichte Antwort aus dem Justizpalast (Strafsektion) auf meine Telefon-Anfrage, w a s g e n a u der eigentliche Zweck
des § 3h e i g e n t l i c h sein soll (in heutiger Zeit 2017).

Die Verantwortlichenstelle: Man will (verstehe darunter, daß das österr. Volk allgemein gemeint ist) mit dem § 3h wie auch mit den anderen § von a bis g im Verbotsgsetz in Österreich die "Wiederauferstehung der NSDAP" verhindern, somit eine neuerliche Judenverfolgung, einen neuerlichen Genozid u. einen neuerlichen nationalsozialistischen Völkermord am Volk der jüdisch gläubigen Menschen unterbinden.

Verhindern und unterbinden? Klingt das nicht nach Unterstellung?

Ich hoffe, daß der Nationalrat, der "solche" Gesetze beschließt bzw. aufrecht erhält, sich schleunigst um diesen § 3h kümmert oder zumindest bald aufklärt von w e m wir, unser ganzes österr. Volk, ein solches kriminelles Gedankengut unterstellt bekommen, was einen § 3h rechtfertigen soll?

Wer hat das Recht, uns Nachkommen im Jahr 2017 unter einen solchen Generalverdacht zu stellen?
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Verbotsgesetz  Empty Re: Verbotsgesetz

Beitrag von Dissident Fr Aug 11, 2017 10:58 am

https://www.facebook.com/marie.salmhofer.1?hc_ref=SEARCH&fref=nf

Einfache Frage, schwere Antwort: Warum müssen a l l e Österreicher, von Geburt an bis zum Greis, die "Siegesgeschichte der Alliierten" glauben -
und warum darf kein einziger widersprechen, weil er sonst im Gefängnis landet?

§ 3 h - Verbotsgesetz von 1992

Kommentar:
Norbert Springer: "Die Geschichte wurde von den sogenannten Siegern geschrieben und es gab Politiker die den Deutschen ausradieren wollten. Der Feuersturm und die Bombardierung Deutscher Städte, war nicht unbedingt Kriegsentscheidend, es war nach meinem Ermessen kaltblütiger Mord, genau so wie die beiden Atombomben in Japan.
Wenn wir von den gefangenen Deutschen Soldaten sprechen die sie umgebracht haben oder besser verrecken haben lassen, ich denke da unter anderem an die Rheinwiesenlager wird ein Tuch des Schweigens darüber gebreitet. Das waren Kriegsverbrechen die ihresgleichen suchen."

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Verbotsgesetz  Empty Re: Verbotsgesetz

Beitrag von Dissident Fr Okt 20, 2017 5:07 pm

https://www.facebook.com/marie.salmhofer.1/posts/836238643202374 - Marie Salmhofer:
An Mensch Sandy - wegen deiner Berufung nach Verurteilung zu "Verbotsgesetz", § 3h von 1992 (bei euch § 130 StGB), ein Hinweis:

Zuerst muss man einmal wissen, was der Paragraph für ein Gebilde ist, wem er dient, was er kann, mit gewissen "Bürgern" anstellt:
Nur mal ein paar Stichworte und zusammengefasste Denkanregungen zu den MERKWÜRDIGEN EIGENSCHAFTEN dieses mehr als seltsam anmutenden Paragraphen:
Ester und wichtigster Punkt: § 3h ist n e u erfunden und dem alten Verbotsgesetz von 1947 quasi "nachgereicht" 1992 (von wem?)
- Begriffe "leugnen", "verharmlosen", "gutheißen" und "rechtfertigen" keineswegs eindeutig definiert
- offenbar willkürlich sehr dehnbar, sehr schwammig, sehr zum Interpretieren / Uminterpretieren ausgelegt
- kann jederzeit von politischer Willkür für Missinterpretation / Kriminalisierung gegen politische Gegner angewendet werden
- kann schnell zur Falle für unbescholtende Bürger, Neulinge als Geschichtsinteressierte und neugierige Nachfragende werden durch willkürliche Strafanzeigen von

Denunzianten und Agent Provokateuren (aufgrund der Dehnbarkeit dieses Gummiparagraphen)
- kann von Willkür-Richtern und Willkür-Staatsanwälten zum Umdeuten der freien Meinungsäußerung in Meinungsverbrechen leicht und einfach angewendet werden
- kann für völlig unbedarfte unbescholtene Bürger (welche sich der absoluten Gefährlichkeit dieses § 3h nicht bewusst sind) zur Verurteilungsfalle werden nämlich wenn einer "falsche Schlüsse" zieht, nachdem er zu "eigenen Nachforschungen" dann "eigene Fragen" gestellt hat, diese willkürlich von den verantwortlichen Stellen jedoch nicht beantwortet wurden, diese Stellen sich jedoch jederzeit auf die gesetzlich verankerte "Offenkundigkeit" berufen (auch wenn die Fragen individuell sind).

Meine persönliche Forderung zum Schutz der Bürger:
Der nachgereichte §3h /1992 muss sich neu und klar definieren zum Schutz der Ahnlungslosen unbescholtenen unbedarften Menschen,
MUSS den "Mut" aufbringen seinen schwammigen Paragraph, seinen eigenen schwammigen gesetzlichen Untergrund trocken zu legen und einen festen Boden zu bieten, nämlich - und nur deshalb - damit der Bürger im Bilde ist und sich auskennt:
WENN nämlich Nach-Fragen verboten ist, muss das im § klipp und klar so drinnen stehen.
WENN öffentliches Diskutieren & abwegige "pseudowissenschafliche Meinungen" strikt und strengstens zum Holocaust verboten sind, muss das genau so und nicht anders, klar und unmissverständlich im Gesetz drin stehen.
WENN Zitate zitieren von Menschen (wie Haverbeck und Menuhin) s t r e n g s t e n s v e r b o t e n sind, muss das so drin stehen, damit der Bürger nicht in die 3h-Falle tappt.
Und WENN schon den Nachkommen nicht gestattet ist, die "gesetzlich verankerte Offenkundigkeit" selbst zu überprüfen auf die Richtigkeit- DANN MUSS DAS IM GESETZ SO DRINNEN STEHEN.

Dafür werde ich mich einsetzen.

Dafür werde ich dem Neuen Österreichischen Nationalrat einen unmissverständlichen Vorschlag machen.
Falls in dieser Richtung keine Einsicht passiert, der § 3h auf Unmissverständlichkeit verbessert und refomiert wird zum SCHUTZ DER BÜRGER kann man davon ausgehen, dass die Schwammigkeit und Undeutlichkeit dieses Paragraphen weiterhin aufrecht erhalten werden will.
Und wenn das der Fall ist, dann sind wir bei der Frage: WARUM und WEM soll das Schwammige und Dubios letztendlich dienen?
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Beitrag von Dissident Mo März 26, 2018 8:37 am

http://noe.orf.at/news/stories/2903101/ - Vehementer Holocaust-Leugner vor Gericht


Am Montag steht in Krems ein Leugner des Holocausts vor Gericht. Er beruft sich auf ein selbst verfasstes Gutachten, bestreitet in Hunderten Briefen an Richter u. Politiker die Existenz von Gaskammern. Der in Stein inhaftierte 66-jährige Mann soll in Briefen u.a. an den früheren Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) u. Bundespräsident Van der Bellen die Existenz von Gaskammern in Abrede gestellt haben. Außerdem soll der einstige Wiener FPÖ-Bezirksrat - er wurde 1994 von der Partei ausgeschlossen - behauptet haben, es sei unmöglich, dass das NS-Regime 6 Mio. Juden ermordet habe. Dem Mann droht 1-10 Jahre Haft.

Zwei Seiten Gutachten selbst verfasst

Der Mann ist wegen § 3h Verbotsgesetz angeklagt. Ihm werden von Okt. 2016 bis Juli 2017 verschickte Briefe sowie Eingaben bei Gerichten u. Staatsanwaltschaften zur Last gelegt. Seine Behauptungen soll der Akademiker durch ein selbstverfasstes Elaborat mit dem Titel „Naturgesetze vs. Gaskammern“ untermauert haben. „Er hat ein 2-seitiges ‚Gutachten‘ verfasst u. ist zum Ergebnis gekommen, daß er wissenschaftlich den Nachweis erbracht haben will, daß das so nicht gewesen sein kann“, sagt Wolfgang Blaschitz, der den Mann vor Gericht verteidigt. „Konkret lautet seine Argumentation: Durch den Einsatz von Gift hätten auch alle Wärter ums Leben kommen müssen.“

Angeklagter: „Gaskammer-Betrug von Mauthausen“
In einem Brief des 66-Jährigen an den Justizminister im Okt. 2016 war lt. Anklage zu lesen, daß „ab 1939, dem Beginn des sogen. Holocausts an den Juden, die jüdische Weltbevölkerung angestiegen ist“. Als Beilage soll der Insasse einen Ausdruck eines Artikels einer deutschsprachigen israelischen Webseite mit der Überschrift „Der Mythos vom Völkermord“ angefügt haben. In einem offenen „Brief an die österr. Richter“ soll von einem „Gaskammer-Betrug von Mauthausen“ die Rede gewesen sein. Weitere Empfänger von Schreiben des Häftlings waren lt. Anklage die 183 Nationalratsabgeordneten, das Präsidium des Nationalrates, das Justizministerium u. die Richterschaft der Landesgerichte Krems, St. Pölten, Korneuburg, Linz und Wels. Dazu kamen zahlreiche Eingaben an Gerichte in Niederösterreich, Wien u. Oberösterreich, an die Generalprokuratur, das Bundesamt für Korruptionsprävention u. Korruptionsbekämpfung im Innenministerium u. an die Wirtschafts- u. Korruptionsstaatsanwaltschaft.

Einspruch gegen Anklage abgewiesen
Das OLG Wien hatte einen Einspruch des 66-Jährigen gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krems abgewiesen. Der Mann leidet lt. einem psychiatrischen Gutachten an einer wahnhaften Störung. „Das Gutachten kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, daß mein Mandant nicht zurechnungsfähig u. er nicht in der Lage ist, seine Aussagen richtig zu beurteilen“, so Blaschitz. Im Prozess ist es deshalb durchaus möglich, daß der Wiener freigesprochen wird. Auf die Befunde im Gutachten reagierte der Betroffene übrigens mit einer Strafanzeige gegen den Sachverständigen wegen falscher Beweisaussage unter Eid u. Verleumdung. Der 66-Jährige war Febr. 1994 aus der FPÖ ausgeschlossen worden, weil er von einer „multikulturellen Bastardisierung der Gesellschaft“ gesprochen hatte. Als beim LG Wien ein Verfahren wg. Wiederbetätigung gegen ihn anhängig war, tauchte er ab Mai 2000 jahrelang unter. Seit 2003 ist der Akademiker mehrmals nach dem Verbotsgesetz angeklagt worden.
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Verbotsgesetz  Empty Re: Verbotsgesetz

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