Die österreich. Demokratische Republik
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Der Österreichische Staatsvertrag von 1955

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Der Österreichische Staatsvertrag von 1955 Empty Der Österreichische Staatsvertrag von 1955

Beitrag von Dissident Do Okt 20, 2016 4:55 pm

Verträge unter Staaten sind die Festschreibung einer aktuellen Vereinbarung. Sie sind im Laufe der Zeit nicht unumstößlich oder unänderlich.
Untenstehend werde ich den Österr. Staatsvertrag von 1955 mit seinen Inhalten möglichst übersichtlich darstellen (ich arbeite noch dran... ) und aufzeigen, was absolut nicht mehr zeitgerecht ist und durchaus diskutierbare Änderungsmöglichkeiten enthält.

https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96sterreichischer_Staatsvertrag

Der Österreichische Staatsvertrag, im Langtitel Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, gegeben zu Wien am 15.5.1955, juristisch kurz Staatsvertrag von Wien, wurde am 15.5.1955 in Wien im Schloss Belvedere von Vertretern der alliierten Besatzungsmächte USA, Sowjetunion, Frankreich u. Großbritannien sowie der österr. Bundesregierung unterzeichnet u. trat am 27.7.1955 offiziell in Kraft.

Gegenstand des Vertrages ist die Wiederherstellung der souveränen u. demokratischen Republik Österreich nach der nationalsozialistischen Herrschaft in Österreich (1938–1945), dem Ende des 2. Weltkrieges und der darauf folgenden Besatzungszeit (1945–1955), in der Österreich zwar formal wiederhergestellt, aber noch kein selbständiger Staat war ---

Allgemeines und Struktur
Der Staatsvertrag besteht aus 1 Präambel u. 9 Teilen:
1.    Politische und territoriale Bestimmungen
2.    Militärische und Bestimmungen über die Luftfahrt
3.    Reparationen
4.    Zurückziehung der Alliierten Mächte
5.    Eigentum, Rechte und Interessen
6.    Wirtschaftsbeziehungen
7.    Regelung bei Streitfällen
8.    Wirtschaftsbestimmungen
9.    Schlussbestimmungen

Wesentliche Punkte des Vertrages

Österreich verpflichtete sich im Vertrag,
- keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland ein[zu]gehen (Art. 4, Anschlussverbot). Diese Verpflichtung wurde von der Sowjetunion jahrzehntelang dazu genützt, den Beitritt Österreichs zur EWG zu beeinspruchen;
- die Minderheitenrechte der Slowenen u. Kroaten zu gewährleisten (Art. 7 Abs. 2 und 3). Mediale Präsenz erreichte hierbei vor allem der sogenannte Ortstafelstreit – andere Punkte bezüglich der Minderheitenrechte, wie im Staatsvertrag festgeschrieben, sind bis dato nicht erfüllt;
- eine demokratische, auf geheimen Wahlen gegründete Regierung zu unterhalten (Art. Nr.acht). Dies war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses längst der Fall;
- alle nationalsozialistischen Organisationen aufzulösen und keine Wiederbetätigung von nazistischen und faschistischen Organisationen zuzulassen (Art. 9 und 10, vgl. Verbotsgesetz 1947, das nach wie vor gilt);
- das Habsburgergesetz beizubehalten (Art. 10), was bis heute der Fall ist;
- Personen, die in der deutschen Wehrmacht im Rang eines Obersts oder höher tätig waren oder die als gewesene Nationalsozialisten von Österreich nicht entlastet wurden, nicht ins Bundesheer aufzunehmen (Art. 12; 2008 vom Nationalrat als nicht mehr geltend festgestellt[3]), und
- nicht an der Wiederbewaffnung Deutschlands mitzuwirken (Art. 15 Z. 2; 2008 vom Nationalrat als nicht mehr geltend festgestellt[3]).

Diese Bestimmungen stehen, soweit sie noch gelten, auf Grund eines am 4. März 1964 beschlossenen Bundesverfassungsgesetzes[4] in Verfassungsrang.

Österreich verpflichtete sich weiters, der Sowjetunion das bis dahin von ihr verwaltete deutsche Eigentum abzulösen, es aber nicht an die früheren deutschen Eigentümer zurückzustellen. Innerhalb von sechs Jahren waren an die UdSSR rund 150 Millionen Dollar zu zahlen. Die Alliierten verpflichteten sich, binnen 90 Tagen nach In-Kraft-Treten des Vertrags ihre Truppen von österreichischem Staatsgebiet abzuziehen.

Die vom Nationalrat am 26. Oktober 1955 verfassungsgesetzlich beschlossene immerwährende Neutralität wird oft fälschlich als Teil des Staatsvertrages betrachtet, steht mit diesem aber in keinem rechtlichen Zusammenhang. Es bestand jedoch ein (heute nicht mehr relevanter) politischer Zusammenhang, der unter Moskauer Memorandum näher beschrieben wird.

Obsolete Bestimmungen

In Hinblick auf die veränderte Weltlage hat die österreichische Bundesregierung in einer Erklärung vom 20. November 1990 an die vier anderen Signatarstaaten des Staatsvertrages die militärischen und Luftfahrtbestimmungen (Art. 12–16) für obsolet erklärt.[5] Die Art. 12 und 15 Z. 2 wurden außerdem 2008 als nicht mehr geltend festgestellt.
Anspruch auf Rechtsnachfolge

Ein Signatarstaat des Staatsvertrages, die Sowjetunion, und das dem Vertrag beigetretene Jugoslawien bestehen nicht mehr. Bundespräsident Klestil betonte 1992, für zerfallene Staaten gebe es keine automatische Rechtsnachfolge.[6] 1993 hielten die Russische Föderation und Österreich in einem 1994 vom Nationalrat als Staatsvertrag beschlossenen Notenwechsel (der drittletzte Absatz wurde durch § 7 Z. 78 des 1. BVRBG 2008[7] in einfachgesetzlichen Rang zurückgestuft) fest, wie mit den aus der Zeit der Sowjetunion stammenden Vereinbarungen umzugehen sei. Der Staatsvertrag, zu dem damals mit Russland keine offenen Fragen mehr bestanden, wurde in diesem Notenwechsel, der Verträge von 1927 bis 1990 nannte, nicht erwähnt.[8]

Die von Slowenien betreffend Art. 7 des Staatsvertrags politisch in Anspruch genommene, aber bis dato formell nicht notifizierte Rechtsnachfolge nach Jugoslawien wurde von Österreich 2009 und 2010 bestritten.[9][10] Nach der Lösung der Kärntner Ortstafelfrage 2011 maß Ministerpräsident Borut Pahor der Notifizierung derzeit keinen Bedarf zu.[11]
Entstehung
Moskauer Deklaration

Am 1. November 1943 wurde von den Außenministern der Sowjetunion, Großbritanniens und der USA die Moskauer Deklaration beschlossen. Darin erklärten sie einerseits, „dass Österreich, das erste freie Land, das der typischen Angriffspolitik Hitlers zum Opfer fallen sollte, von deutscher Herrschaft befreit werden soll“ und „die Besetzung Österreichs durch Deutschland am 15. März 1938 als null und nichtig“ angesehen wird, hielten anderseits auch fest: „Österreich wird aber auch daran erinnert, dass es für die Teilnahme am Kriege an der Seite Hitler-Deutschlands eine Verantwortung trägt, der es nicht entrinnen kann“.
Verhandlungen

Die erste frei gewählte Nachkriegsregierung Österreichs unter der Oberaufsicht der alliierten Besatzungsmächte hatte bereits im Jänner 1947 in London versucht, einen Friedensvertrag mit den Alliierten auszuhandeln. Ab März 1947 wurden die weiteren Verhandlungen nach Moskau verlegt. Die Verhandlungsteilnehmer aus den Reihen der ÖVP unter Führung von Leopold Figl und Julius Raab stimmten den sowjetischen Forderungen weitgehend zu, während die SPÖ-Verhandler sich, auch um die Distanz zwischen Sozialdemokraten und Kommunisten zu wahren, den sowjetischen Forderungen nicht uneingeschränkt beugen wollten. Erst Bruno Kreisky, damals Staatssekretär im Außenministerium, konnte als sozialdemokratischer Delegierter seine Parteikollegen schließlich davon überzeugen, dass ihre antisowjetische Haltung die Verhandlungen behinderte.

Als problematisch erwiesen sich für die Verhandlungen zum Staatsvertrag zunächst jugoslawische Gebietsansprüche auf Teile Südkärntens. Durch den Konflikt zwischen dem sowjetischen Staatschef Josef Stalin und dem Ministerpräsidenten der Volksrepublik Jugoslawien Josip Broz Tito im Jahr 1949 verlor dieser Aspekt für die Sowjetunion an Bedeutung und die bestehenden Grenzen wurden beibehalten.

Ein schwerwiegenderes Problem stellten die Fragen zum „deutschen Eigentum“ in Österreich dar. Das umfasste allen Grundbesitz, der schon vor dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 deutschen Staatsbürgern gehört hatte, weiters jeden nach dem „Anschluss“ von Deutschen nach Österreich gebrachten Besitz sowie mit deutschem Kapital in Österreich errichtete Industrieanlagen und auch jeden Besitz, der von Deutschen in den Jahren von 1938 bis 1945 in Österreich erworben worden war (ausgenommen waren erzwungene Käufe und Enteignungen). In der sowjetischen Besatzungszone waren etwa die gesamte Erdölindustrie, die Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft und eine Reihe von Industrieunternehmen (insgesamt rund 300) als deutsches Eigentum beschlagnahmt worden und standen unter Verwaltung des USIA (Управление советским имуществом в Австрии, „Verwaltung des sowjetischen Eigentums in Österreich“).

Auf der politischen Ebene war die vor allem von der Sowjetunion geforderte Verknüpfung der Verhandlungen mit Österreich mit einem Friedensvertrag zwischen den Alliierten und Deutschland ein Hindernis auf dem Weg zu einer raschen Einigung. Mit der Verschärfung des Kalten Krieges wurde auch ein vorgezogener Staatsvertrag mit Österreich immer unwahrscheinlicher.

Auf Initiative Brasiliens beschloss die UNO-Vollversammlung am 20. Dezember 1952 eine Resolution mit der ernsthaften Aufforderung an die Regierungen der Signatarstaaten der Moskauer Deklaration von 1943, unter den Aspekten der baldigen Beendigung der Besetzung des Landes und der vollen Ausübung der Souveränität durch Österreich erneute und dringende Bemühungen zur Erreichung einer Übereinkunft über die Bedingungen eines Vertrages mit Österreich zu unternehmen.[12]

Erst als Dwight D. Eisenhower Harry S. Truman als Präsident der USA abgelöst hatte und Josef Stalin 1953 verstorben war, wurde das Verhandlungsklima zusehends besser. Nachdem Julius Raab im selben Jahr neuer österreichischer Bundeskanzler geworden war, änderte sich auch der Verhandlungsstil auf österreichischer Seite.

An der Berliner Außenministerkonferenz vom 25. Jänner bis 28. Februar 1954 nahmen auch Vertreter Österreichs teil. Die Sowjets wollten hier weiterhin nur unter der Auflage einem Vertrag mit Österreich zustimmen, dass sowjetische Truppen bis zum Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland im Land stationiert blieben. Dem stimmten die Westmächte nicht zu und auch Österreich war dagegen. Als weitere Bedingung nannte der sowjetische Außenminister Wjatscheslaw Molotow, dass Österreich ein neutraler Staat sein müsse, was die Westalliierten befürchten ließ, dass ihre Truppen in Italien durch die neutrale Schweiz und ein neutrales Österreich vom Hauptkontingent ihrer Streitkräfte in Europa abgeschnitten werden könnten. Eine Neutralität nach Schweizer Vorbild war bereits von Karl Renner (SPÖ), von 1945 bis 1950 erster Bundespräsident der Republik nach dem Zweiten Weltkrieg, vorgeschlagen worden und wurde auch von seiner Partei unterstützt.
Moskauer Memorandum

Während die Bundesrepublik Deutschland 1954 der NATO beitrat, wurden die Verhandlungen über die volle Souveränität Österreichs in Moskau weitergeführt. Im April 1955 traf auf Einladung der sowjetischen Regierung unter Georgi Malenkow eine österreichische Delegation in Moskau ein. Teilnehmer waren Vizekanzler Adolf Schärf (SPÖ), Außenminister Leopold Figl (ÖVP) und Staatssekretär Bruno Kreisky (SPÖ), Verhandlungsleiter war Bundeskanzler Julius Raab (ÖVP).

Die Gespräche von 12. bis 15. April führten zum Durchbruch und gelten auch als Geburtsstunde der österreichischen Neutralität. Die Sowjets verlangten die Neutralität direkt im Vertrag zu verankern. Sie betrachteten die immerwährende Neutralität als Vorbedingung für die Wiedererlangung der Souveränität Österreichs, während die Verhandler aus Österreich sie davon zu überzeugen suchten, dass nur ein souveräner Staat seine rechtlich verbindliche Neutralität beschließen kann.

Schließlich führten die Gespräche zu dem Ergebnis, dass das Neutralitätsgesetz vom freien und souveränen Staat Österreich beschlossen werden sollte. Im Abschlussdokument, dem Moskauer Memorandum, wurde festgehalten, dass Österreich ein neutraler Staat sein würde und die vier alliierten Siegermächte des Zweiten Weltkrieges die Unversehrtheit und Unverletzlichkeit des Staatsgebietes garantieren würden. So konnte Raab bei der Rückkehr der Verhandler am Flugplatz Bad Vöslau am 15. April verkünden: „Österreich wird frei sein“.

Vertragsunterzeichnung
Am Tag vor der Unterzeichnung des Staatsvertrages gelang es Außenminister Figl in den Schlussverhandlungen in Wien noch, die Nennung der Mitschuld Österreichs am Zweiten Weltkrieg aus der Präambel des Vertrages zu streichen, wobei in erster Linie die sowjetische Seite davon überzeugt werden musste. Am 15. Mai 1955 wurde schließlich der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich im Marmorsaal des Schlosses Belvedere in Wien unterzeichnet.

Der Staatsvertrag trägt die Unterschriften folgender neun Personen:[13]

   Wjatscheslaw Michailowitsch Molotow (Außenminister der Sowjetunion)
   Iwan Iwanowitsch Iljitschow (Hochkommissar und Gesandter der Sowjetunion)
   Harold Macmillan (Außenminister von Großbritannien)
   Geoffrey Arnold Wallinger (Hochkommissar und Botschafter von Großbritannien)
   John Foster Dulles (Außenminister der USA)
   Llewellyn E. Thompson Jr. (Hochkommissar und Botschafter der USA)
   Antoine Pinay (Außenminister von Frankreich)
   Roger Lalouette (Stellvertretender Hochkommissar und Gesandter von Frankreich)
   Leopold Figl (Außenminister von Österreich)

Der Vertrag wurde am 7. Juni vom österreichischen Nationalrat ratifiziert. Nach der Ratifizierung durch alle Signatarstaaten bzw. nach Einlangen der zuletzt von Frankreich unterzeichneten Zustimmungserklärung in Moskau, dem Aufbewahrungsort des österreichischen Staatsvertrages im Original, trat dieser schließlich am 27. Juli 1955 in Kraft. Für den Abzug der Besatzungssoldaten und deren mittlerweile zahlreich ansässigen Angehörigen der Besatzungsmächte war im Vertrag der Zeitraum bis längstens 90 Tage nach In-Kraft-Treten vereinbart, somit bis 25. Oktober 1955. Am 26. Oktober, einen Tag nach der gesetzten Frist, beschloss der Nationalrat, nach Schweizer Vorbild und dem Moskauer Memorandum entsprechend, die immerwährende Neutralität und nahm die Neutralitätserklärung in Form eines Bundesverfassungsgesetzes, des Neutralitätsgesetzes, in den Verfassungsrechtsbestand auf. Damit erklärte Österreich, keinen militärischen Bündnissen beizutreten, keine fremden militärischen Stützpunkte auf seinem Territorium zuzulassen und seine Unabhängigkeit mit allen gebotenen Mitteln zu verteidigen. Erst seit 1965 wird der 26. Oktober im Gedenken daran als österreichischer Nationalfeiertag (zuvor: Tag der Fahne) begangen, seit 1967 ist dieser Tag arbeitsfrei. Die oft verwendete Erzählung, am 25. Oktober 1955 habe der letzte russische Besatzungssoldat Österreich verlassen, ist irrig: Dies geschah bereits am 19. September um 20 Uhr. Am 29. Oktober 1955 sollen sich zumindest 20 britische Soldaten mit ihrem kommandierenden Offizier, Oberst E. T. Roberts, noch in der Kaserne Klagenfurt-Lendorf befunden haben.

Am 14. Dezember 1955 wurde Österreich Mitglied der Vereinten Nationen.

Österreich war mit dem Staatsvertrag der einzige europäische Staat, der nach 1945 bis zur samtenen Revolution 1989 auf friedlichem Weg frei von allen Besatzungsmächten wurde. In der Zeit des Kalten Krieges wurden das Anschlussverbot und die immerwährende Neutralität dahingehend interpretiert, dass der Beitritt zur EWG Österreich nicht erlaubt sei. So trat Österreich 1959 mit Wirkung vom 1. Jänner 1960 der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bei, der damals auch Norwegen, Schweden, Dänemark, Großbritannien, Portugal und die Schweiz angehörten. Erst 1995 wurde es Mitglied der Europäischen Union.
Mythisierung des Staatsvertrags

Wunsch nach Freiheit

Im Bewusstsein der Bevölkerung hat der Staatsvertrag bis heute ungebrochen einen hohen emotionalen Stellenwert. Die Vertragsunterzeichnung gilt als Meilenstein der Zweiten Republik. So war in der politischen Rhetorik mit der fast zehn Jahre währenden Forderung nach der Unterzeichnung des Vertrags stets eine Einforderung der Freiheit und Souveränität Österreichs aufs engste verbunden worden und der Begriff Freiheit fungierte als prominentes Leitvokabel jener Zeit.
Positiver Wert Neutralität

Mit dem Erreichen dieses Ziels wandelte sich das zentrale Motiv, das mit dem Staatsvertrag verbunden wurde, schlagartig. Ab sofort stand der schriftlich niedergelegte Vertrag als Garant für die immerwährende Neutralität des Landes, die in der politischen Überzeugungsarbeit als höchst positiver Wert propagiert wurde und über Jahrzehnte bis zum EU-Beitritt Österreichs fixer Bestandteil des österreichischen politischen Bewusstseins war. Die Neutralität selbst ist – entgegen oftmaligen Annahmen – nicht Bestandteil des Vertrags, war aber politische Vorbedingung der Sowjetunion (siehe Abschnitt Moskauer Memorandum).
„d’Reblaus“

Zu den Zeugnissen des besonderen Stellenwerts des Staatsvertrags zählt nicht nur der Umstand, dass Bundeskanzler Julius Raab das Attribut Staatsvertragskanzler erhielt; dazu zählen auch volksnahe Geschichten in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Vertrags, die von einem politischen Mythos des Dokuments zeugen.

Außenminister Figl, der auch bei politischen Gegnern beliebt war, wurde vom Volk eine gewisse Trinkfestigkeit zugeschrieben. Daher war lange Zeit die Legende verbreitet worden, Raab und Figl hätten den russischen Außenminister Molotow in Heurigenstimmung von der Streichung des Hinweises auf Österreichs NS-Vergangenheit aus der Präambel überzeugen können. In einer Karikatur von Hanns Erich Köhler für die Münchner Zeitschrift Simplicissimus mit dem Titel Wiener Charme in Moskau wurde der Zither spielende Raab dargestellt, dem Figl, während die russischen Gesprächspartner bereits in Tränen ausbrechen, ins Ohr flüstert: Und jetzt, Raab – jetzt noch d’Reblaus, dann sans waach! (Die Reblaus war ein beliebtes Heurigenlied; sans waach = sind sie weich = sind sie milde gestimmt und bereit nachzugeben.)[14][15] Diese Zither Raabs sowie die Noten, auf denen sich auch Notizen der Russen befinden, tauchte 2011 wieder auf und wird im Julius Saal der Hypo Noe Gruppe in St. Pölten ausgestellt.[16]

Tatsächlich handelte es sich aber um das moralische Argument, dass die so genannte Verantwortungsklausel ein Schuldmal für den jungen Staat sei, das als Hypothek für die Entwicklung des jungen Staates nicht förderlich sei.

Die entsprechenden Textstellen der Moskauer Deklaration hinsichtlich der Wiederherstellung Österreichs als unabhängiger Staat und die Streichung der Schuldklausel aus der Präambel des Staatsvertrags galten jahrzehntelang als wesentliche Argumente zur Aufrechterhaltung der so genannten Opferthese, die oft als „Lebenslüge der Zweiten Republik“ bezeichnet wird.
Brasiliens Initiativen 1952–1954

Der Tiroler Historiker Norbert Hölzl verknüpfte 2011 die erste Kaisersgattin von Brasilien, Dona Leopoldina aus dem Haus Habsburg, mit den für Österreich angeblich überraschenden Initiativen Brasiliens für den raschen Abschluss des Staatsvertrags.[17] Der brasilianische Präsident Getúlio Dornelles Vargas hat Außenminister Karl Gruber 1952 überraschend nach Rio de Janeiro eingeladen und ihm mitgeteilt, Brasilien als eine der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs fühle sich „moralisch verpflichtet“, etwas für Österreich zu tun.

Brasilien erreichte hierauf bei der UNO mit der Bewegung der Blockfreien Staaten eine Resolution, die die Alliierten aufforderte, die Staatsvertragsverhandlungen ernsthaft weiter zu betreiben (siehe oben). Die Vertreter der Ostblockstaaten haben bei der Abstimmung im Dezember 1952, bei der keine Gegenstimmen abgegeben worden sind, den Saal verlassen. 1953 und 1954 hat dem österreichischen Generalkonsul in Sao Paulo Otto Heller zufolge Präsident Vargas die prominentesten Außenpolitiker des Landes dazu angehalten, bei den Westmächten den ausstehenden Staatsvertrag einzumahnen. Die Bundesregierung in Wien hat sich 1954 mit einer großen Brasilien-Ausstellung im Naturhistorischen Museum Wien für die diplomatische Unterstützung bedankt

„Österreich ist frei!“
Bei der Vertragsunterzeichnung im Schloss Belvedere fielen als Abschlusssatz der Dankesrede Figls auch seine berühmten Worte Österreich ist frei! – eines der bekanntesten politischen Zitate der jüngeren Geschichte Österreichs. Der Satz wurde im Marmorsaal gesprochen und nicht, wie oft angenommen, auf dem Balkon bei der Präsentation des Vertrages. Dieses bis heute festgefahrene Missverständnis hat seinen Ursprung in der medialen Berichterstattung, denn in einer Dokumentation der Austria Wochenschau sind die Bilder, die Figl auf dem Balkon bei der Präsentation des Vertrages zeigen, mit den nämlichen Worten seiner Rede unterlegt worden. Diese öffentliche Präsentation auf dem Balkon soll laut Berichten von Augenzeugen im Protokoll der Unterzeichnungszeremonie nicht vorgesehen gewesen, sondern von Figl spontan initiiert worden sein.
Original des Vertrags
Lange Zeit war der Allgemeinheit kaum bekannt, dass sich das Original des Staatsvertrags im Staatsarchiv des Außenministeriums in Moskau und nicht in Österreich befindet. Im österreichischen Staatsarchiv ist nur eine Abschrift vorhanden. Im so genannten Jubiläumsjahr 2005 wurde diese Tatsache deutlich, als die Vertragsurkunde aus Moskau nach Österreich geholt und auf der Schallaburg in Niederösterreich sowie im Wiener Belvedere der Öffentlichkeit im Rahmen von Ausstellungen erstmals gezeigt werden konnte.


Zuletzt von Dissident am Fr Okt 21, 2016 8:52 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Beitrag von Dissident Do Okt 20, 2016 5:19 pm

Aus der Wikipedia-Diskussionseite dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:%C3%96sterreichischer_Staatsvertrag

--- Es handelt sich nach wie vor um einen zwar seinerzeit heiß ersehnten, aber doch erzwungenen "Souveränitätsbeschränkungsvertrag", der nicht dazu geeignet ist, als Gründungsmythos der 2. Republik zu dienen ---

--- bezüglich vertragspartner udssr: diese hat natürlich einen rechtsnachfolger, die russische föderation ---

--- Der Staatsvertrag ist illegal, da Österreich bei der Kapitulation der Wehrmacht zum Gebiet des Deutschen Reiches gehörte. Alleine das Deutsche Reich kann in einem Friedensvertrag über die Landmasse eine Regelung treffen, die von Deutschen Soldaten besetzt worden ist oder durch kriegerische Handlungen beansprucht werden konnte. Der Vertrag ist damit unwirksam. ---

--- Der Anschluß wurde damals demokratisch vollzogen! Eine Annulierung durch die Siegermächte ist weder vom österreichischen als auch vom deutschen Volk demokratisch legitimiert noch vom Völkerrecht gedeckt. Ein unter dem Zwang von Alliierten bzw. Siegermächten erzwungene Vertrags-Situation kann keine auf Gerechtigkeit aufbauende und Zukunftsbestand taugliche, Völkerrechtlich einwandfreie Lösung sein. ---

--- Ich bin mir nicht im Klaren darüber inwiefern materielle Bestimmungen des Vertrages nach dem EU-Beitritt von Österreich 1995 weitergelten, da schließlich im Artikel 4 des Staatsvertrages klargestellt wird,dass Österreich keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland einzugehen hat. Dies ist aber mit dem EU-Beitritt der Fall. Österreich geht eine wirtschaftliche wie politische Bindung mit Deutschland und den anderen EU-Staaten ein. Damit dies nicht gegen den Staatsvertrag steht müsste eine Obsolet-Erklärung der am Staatsvertrag beteildigten Mächte erfolgen, was soweit mir bekannt aber nicht der Fall war.
Ich bitte um Aufklärung inwieweit der Eu-Beitritt Österreichs einen Bruch des Staatsvertrages von 1955 darstellt. ---

--- Artikel 4 des Staatsvertrages verbietet es Österreich ausdrücklich eine wie immer geartete Verbindung mit Deutschland einzugehen. Hier stellt sich aber die Frage inwiefern dies mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker vereinbar ist. Österreich gehört zum deutschen Kulturraum und hat eine sehr lange historische Entwicklung mit dem restlichen Deutschland durchgemacht und nicht zuletzt sprechen die Österreicher eine deutsche Mundart. So lässt sich zumindest eine gemeinsame Staatlichkeit nicht grundsätzlich ausschließen. ---

--- Da wurde u.a. Österreich verpflichtet, keine U-Boote und Torpedos anzufertigen. ---
Artikel 16. Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischer Bauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilen deutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, weder erwerben noch erzeugen. ---

--- Nach meiner Erinnerung hob Österreich einseitig 1990 einzelne Bestimmungen des Vetrages auf, ohne dass die Siegermächte widerspachen. Es handelte sich wohl um Einschränkungen von Souveränitsrechten, die 1990 im Zwei-plus-Vier-Vertrag Deutschland zugestanden wurden. Dazu gehört zB, dass Österreich bis dahin keine Flugzeuge in Deutschland kaufen durfte. ---

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Beitrag von Dissident Do Okt 20, 2016 5:23 pm

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000265

Bundeskanzleramt: Gesamte Rechtsvorschrift für Staatsvertrag von Wien, Fassung vom 20.10.2016

Langtitel: Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
StF: BGBl. Nr. 152/1955 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (NR: GP VII RV 517 AB 519 S. 69. BR: S. 103.)
Änderung BGBl. Nr. 59/1964 (NR: GP X RV 287 AB 373 S. 44. BR: S. 214.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Vertragsparteien
*Australien *Brasilien *Frankreich *Jugoslawien *Kanada *Mexiko *Neuseeland *Polen *Tschechoslowakei *UdSSR *USA *Vereinigtes Königreich

Sonstige Textteile

Nachdem der am 15.5.1955 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen u. demokratischen Österreich zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien u. Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika u. Frankreich einerseits u. Österreich andererseits, welcher also lautet:
(...)
und nachdem der Anhang zu diesem Vertrag, beinhaltend die wirtschaftlichen Bestimmungen der im Annex II zitierten Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und Österreich vom 15. April 1955, welcher also lautet:
(...)
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. Juni 1955


Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch Österreich, durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durch Frankreich gemäß seinem Artikel 38 am 27. Juli 1955 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich, in der Folge die Alliierten und Assoziierten Mächte genannt, einerseits und Österreich anderseits;

Im Hinblick darauf, daß Hitler-Deutschland am 13. März 1938 Österreich mit Gewalt annektierte und sein Gebiet dem Deutschen Reich einverleibte;

Im Hinblick darauf, daß in der Moskauer Erklärung, verlautbart am 1.11.1943, die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten von Amerika erklärten, daß sie die Annexion Österreichs durch Deutschland am 13.3.1938 als null und nichtig betrachten, und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreich als einen freien und unabhängigen Staat wiederhergestellt zu sehen und daß das Französische Komitee der Nationalen Befreiung am 16.11.1943 eine ähnliche Erklärung abgab;

Im Hinblick darauf, daß als ein Ergebnis des alliierten Sieges Österreich von der Gewaltherrschaft Hitler-Deutschlands befreit wurde;

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anstrengungen, die das österreichische Volk zur Wiederherstellung und zum demokratischen Wiederaufbau seines Landes selbst machte und weiter zu machen haben wird, den Wunsch hegen, einen Vertrag abzuschließen, der Österreich als einen freien, unabhängigen und demokratischen Staat wiederherstellt, wodurch sie zur Wiederaufrichtung des Friedens in Europa beitragen;

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte den Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen zu regeln, die im Zusammenhange mit den oberwähnten Ereignissen einschließlich der Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland und seiner Teilnahme am Kriege als integrierender Teil Deutschlands noch offenstehen; und Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich zu diesem Zwecke den Wunsch hegen, den vorliegenden Vertrag abzuschließen, um als Grundlage freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen zu dienen und um damit die Alliierten und Assoziierten Mächte in die Lage zu versetzen, die Bewerbung Österreichs um Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen zu unterstützen;

Haben daher die unterfertigten Bevollmächtigten ernannt, welche nach Vorweisung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1 Text
Teil I Politische und territoriale Bestimmungen

Artikel 1. Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat
Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß Österreich als ein souveräner, unabhängiger und demokratischer Staat wiederhergestellt ist.
Art. 2 Text

Artikel 2. Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs
Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß sie die Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs, wie sie gemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten werden.

Art. 3 Text
Artikel 3. Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern.

Art. 4 Beachte für folgende Bestimmung
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964) Text

Artikel 4. Verbot des Anschlusses

1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen.

2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.

Art. 5 Text Artikel 5. Grenzen Österreichs
Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestanden haben.

Art. 6 Text Artikel 6. Menschenrechte

1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern.

2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß die in Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer Religion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden.

Art. 7 Beachte für folgende Bestimmung Z 2, 3 und 4: Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964) Text Artikel 7.
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.

2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.

3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.

4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.

5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

Art. 8 Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964) Text Artikel 8.
Demokratische Einrichtungen

Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründete Regierung haben und verbürgt allen Staatsbürgern ein freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zu einem öffentlichen Amte gewählt zu werden.

Art. 9 Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964) Text Artikel 9.
Auflösung nazistischer Organisationen

1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetze begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischen Partei und der ihr angegliederten und von ihr kontrollierten Organisationen einschließlich der politischen, militärischen und paramilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreich wird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die obgenannten Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern.

2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen faschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem Gebiete bestehen, und zwar sowohl politische, militärische und paramilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eine irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt sind.

3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung von Strafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen und die Tätigkeit der obgenannten Organisationen auf österreichischem Gebiete zu untersagen.

Art. 10 Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964) Text Artikel 10.
Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung

1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die in den von der österreichischen Regierung und vom österreichischen Parlament seit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigten, auf die Liquidierung der Überreste des Naziregimes und auf die Wiederherstellung des demokratischen Systems abzielenden Gesetze und Verordnungen enthalten sind, aufrechtzuerhalten und ihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem 1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln 6, 8 und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten Grundsätze zu kodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies nicht schon geschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen, die zwischen dem 5. März 1933 und dem 30. April 1945 getroffen wurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9 festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder abzuändern.

2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April 1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten. Art. 11 Text Artikel 11.
Anerkennung der Friedensverträge

Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind oder künftig herbeigeführt werden.

Art. 13 Beachte für folgende Bestimmung. Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet anzusehen. Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen. Text Artikel 13.
Verbot von Spezialwaffen

1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch zu Versuchen verwenden:
a) irgendeine Atomwaffe,
b)irgendeine andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft als Mittel für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann und als solche durch das zuständige Organ der Vereinten Nationen bezeichnet worden ist,
c) irgendeine Art von selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen, Torpedos sowie Apparaten, die für deren Abschuß und Kontrolle dienen,
d) Seeminen,
e) Torpedos, die bemannt werden können,
f) Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge,
g) Motor-Torpedoboote,
h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen,
i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 km,
j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische Substanzen in größeren Mengen oder anderen Typen als solchen, die für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder Substanzen für kriegerische Zwecke herzustellen, zu schleudern oder zu verbreiten.

2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, zu diesem Artikel Verbote von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen, die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts entwickelt werden könnten.

Art. 14 Beachte für folgende Bestimmung. Gemäß der in d. Wiener Zeitung vom 8.11.1990 abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet anzusehen. Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kat. Anmerkung aufgenommen. Text. Artikel 14.

Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und deutschen Ursprungs

1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich wird der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den von dieser Macht gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt werden. Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem obenerwähnten Kriegsmaterial.

2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages soll Österreich für Militärzwecke unbrauchbar machen oder vernichten:
- alles überschüssige Kriegsmaterial deutschen oder nichtalliierten Ursprungs;
- insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen, alle deutschen und japanischen Zeichnungen einschließlich vorhandener Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne;
- alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden Vertrages verboten ist;
- alle spezialisierten Einrichtungen einschließlich Forschungs- und Produktionsausrüstung, die durch Artikel 13 verboten sind und nicht für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder Konstruktion umgeändert werden können.

3. Österreich wird innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika u. Frankreichs eine Liste von Kriegsmaterial u. Einrichtungen übermitteln, die in Paragraph 2 aufgezählt sind.

4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen Entwurfes herstellen.

Österreich soll kein Kriegsmaterial deutscher Erzeugung oder deutschen Ursprungs oder Entwurfes öffentlich oder privat oder durch irgendwelche andere Mittel erwerben oder besitzen, mit der Ausnahme, daß die österr. Regierung zur Aufstellung der österr. Streitkräfte beschränkte Mengen von Kriegsmaterial deutscher Erzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwurfes, das nach dem 2. Weltkrieg in Österreich verblieben ist, verwenden kann.

5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die Zwecke des vorliegenden Vertrages sind in Annex I enthalten.

Art. 15 Beachte für folgende Bestimmung. Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet anzusehen. Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.Text.Artikel 15.

Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.

2. (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

Art. 16 Beachte für folgende Bestimmung. Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet anzusehen. Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
Text. Artikel 16.

Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart

Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischer Bauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilen deutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, weder erwerben noch erzeugen.

Art. 17 Text. Artikel 17. Dauer der Beschränkungen

Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des vorliegenden Vertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch ein Abkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Österreich oder, nachdem Österreich Mitglied der Vereinten Nationen geworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat und Österreich abgeändert wird.

Art. 18 Text.Artikel 18. Kriegsgefangene

1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobald als möglich gemäß Regelungen, die zwischen den einzelnen Mächten, die solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich zu vereinbaren sind, heimbefördert werden. (Anm. Dissident: hat die Sowjetunion das auch eingehalten?)

2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich aus dem Transport von Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind, aus den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie sie von der Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht ausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf österreichisches Gebiet ergeben, werden von der österreichischen Regierung getragen werden.

Art. 19 Text Artikel 19. Kriegsgräber und Denkmäler

1. Österreich verpflichtet sich, die auf österr. Gebiet befindlichen Gräber von Soldaten, Kriegsgefangenen u. zwangsweise nach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der Alliierten Mächte u. jener der anderen Vereinten Nationen, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden, zu achten, zu schützen u. zu erhalten; desgleichen die Gedenksteine u. Embleme dieser Gräber sowie Denkmäler, die dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, die auf österr. Staatsgebiet gegen Hitler-Deutschland gekämpft haben.

2. Die österr. Regierung wird jede Kommission, Delegation oder andere Organisation anerkennen, die von dem betreffenden Land ermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten Gräber u. Bauten zu identifizieren, zu registrieren, zu erhalten u. zu regulieren; sie wird die Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie wird hinsichtlich der obenerwähnten Gräber u. Bauten die für nötig befundenen Abkommen mit dem betreffenden Land oder mit jeder von ihm bevollmächtigten Kommission oder Delegation oder mit irgendeiner anderen Organisation abschließen. Sie erklärt desgleichen ihr Einverständnis, in Übereinstimmung mit angemessenen sanitären Vorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung für die Exhumierung u. Überführung der in den erwähnten Gräbern bestatteten Überreste in deren Heimatland zu gewähren, sei es auf Ansuchen der offiziellen Organisationen des betreffenden Staates oder auf Ansuchen der Angehörigen der beerdigten Personen.

Art. 20 Text Teil III Artikel 20. Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte

1. Das Übereinkommen über den Kontrollapparat in Österreich vom 28. Juni 1946 verliert mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages seine Wirksamkeit.

2. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages hört die gemäß § 4 des Abkommens über Besatzungszonen in Österreich u. die Verwaltung der Stadt Wien vom 9.7.1945 errichtete interalliierte Kommandantur auf, irgendwelche Funktionen hinsichtlich der Verwaltung der Stadt Wien auszuüben. Das Übereinkommen über die Besatzungszonen in Österreich tritt mit der Beendigung der Räumung Österreichs durch die Streitkräfte der Alliierten u. Assoziierten Mächte gemäß § 3 dieses Artikels außer Kraft.

3. Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte und die Mitglieder der Alliierten Kommission für Österreich werden innerhalb von 90 Tagen, angefangen vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, soweit irgend möglich, spätestens bis zum 31.12.1955, aus Österreich zurückgezogen.

4. Die österr. Regierung wird den Streitkräften der Alliierten u. Assoziierten Mächte u. den Mitgliedern der Alliierten Kommission für Österreich bis zu ihrer Zurückziehung aus Österreich alle Rechte, Immunitäten u. Begünstigungen gewähren, die ihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zustanden.

5. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, der österr. Regierung nach Inkrafttreten dieses Vertrages u. innerhalb der in § 3 dieses Artikels vorgesehenen Frist zurückzustellen:
a) alles Geld, das den Alliierten und Assoziierten Mächten für Okkupationszwecke kostenlos zur Verfügung gestellt worden und im Zeitpunkt der Beendigung der Zurückziehung der alliierten Streitkräfte unverausgabt geblieben ist;
b) alles österr. Eigentum, das von alliierten Streitkräften oder von der Alliierten Kommission requiriert wurde u. sich noch in deren Besitz befindet. Die sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 dieses Vertrages zu erfüllen.

Art. 21 Text.Teil IV Aus dem Krieg herrührende Ansprüche. Artikel 21. Reparationen

Von Österreich werden keine Reparationen verlangt, die sich aus dem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1.9.1939 ergeben.

Art. 22 Beachte für folgende Bestimmung Zu Z 13: Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet anzusehen. Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
Text. Artikel 22. Deutsche Vermögenswerte in Österreich

Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika u. Frankreich haben das Recht, über alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2.8.1945 zu verfügen.

1. Die Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer von 30 Jahren Konzessionen auf Ölfelder, die 60% der Ölförderung in Österreich im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte an allen Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung und anderen Vermögenschaften, die gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1 (Anm.: Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist, zu diesen Ölfeldern gehören.


2. Die Sowjetunion erhält Konzession auf 60% aller im östlichen Österreich gelegenen Schurfgebiete, die deutsche Vermögenschaften sind, auf welche die Sowjetunion gemäß dem Potsdamer Abkommen Anspruch hat und welche derzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der Liste Nr. 2 und der Karte Nr. 2 (Anm.: Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist.

Die Sowjetunion hat das Recht, in den in diesem Paragraph erwähnten Schurfgebieten 8 Jahre hindurch Schurfarbeiten durchzuführen und anschließend durch einen Zeitraum von 25 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fündigwerdens, Öl zu gewinnen.

3. Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit einer jährlichen Gesamtproduktion von 420.000 Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr. 3.

4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung von Ölprodukten befaßten Unternehmungen, die sie zur Verfügung hat, gemäß der Liste Nr. 4.

5. Die Sowjetunion erhält die in Ungarn, Rumänien und Bulgarien gelegenen Vermögenswerte der DDSG; desgleichen gemäß der Liste Nr. 5 100% der im östlichen Österreich gelegenen Vermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.

6. Die Sowjetunion überträgt an Österreich Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sie als deutsche Vermögenswerte mit der vorhandenen Ausstattung innehat oder beansprucht, und überträgt auch Kriegsindustrie-Unternehmungen zusammen mit vorhandenen Ausstattungen, Häusern und ähnlichem Immobiliarvermögen einschließlich von in Österreich gelegenen Grundstücken, die sie als Kriegsbeute innehat oder beansprucht mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels erwähnten Vermögenswerte. Österreich verpflichtet sich seinerseits, der Sowjetunion 150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer Währung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren zu zahlen.

Die angeführte Summe wird der Sowjetunion von Österreich in gleichen dreimonatlichen Raten von 6,250.000 Dollar in frei konvertierbarer Währung gezahlt werden. Die erste Zahlung wird am ersten Tag des zweiten Monats geleistet werden, der auf den Monat folgt, in dem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgenden dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten Tag des entsprechenden Monates geleistet werden. Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am letzten Tag des Zeitraumes von 6 Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages geleistet.

Die Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen ist der USA-Dollar zu seiner Goldparität am 1. September 1949, das sind 35 Dollar für eine Unze Gold.
Als Sicherstellung für die pünktliche Zahlung der obenerwähnten der Sowjetunion zustehenden Summen wird die Österreichische Nationalbank der Staatsbank der UdSSR innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Wechsel über die Gesamtsumme von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten fällig zu stellen sind.
Die von Österreich auszustellenden Wechsel sind unverzinslich. Die Staatsbank der UdSSR beabsichtigt nicht, diese Wechsel weiterzubegeben, sofern die österr. Regierung u. die Österr. Nationalbank ihre Verpflichtungen pünktlich u. genau erfüllen.

7. Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte:
a)Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion geworden sind, bleiben grundsätzlich unter österr. Staatshoheit u. dementsprechend finden die österr. Gesetze auf sie Anwendung.
b) Hinsichtlich Gebühren u. Abgaben, Vorschriften für Handel, Gewerbe u. Industrie u. der Einhebung von Steuern, unterliegen diese Vermögenswerte nicht weniger günstigen Bestimmungen als jenen, die auf Unternehmungen Anwendung finden oder Anwendung finden werden, die Österreich oder seinen Staatsangehörigen u. auch anderen Staaten u. Personen gehören, denen Meistbegünstigungsbehandlung gewährt wird.
c) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die Eigentum der Sowjetunion geworden sind, sollen nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion enteignet werden.
d) Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr von Gewinnen u. anderen Einkommen (das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form von Produkten oder irgendeiner erhaltenen frei konvertierbaren Währung keine Schwierigkeiten bereiten.
e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte, Vermögenschaften u. Interessen sowie die Rechte, Vermögenschaften u. Interessen, welche die Sowjetunion Österreich überträgt, werden ohne Lasten oder Ansprüche seitens der Sowjetunion oder seitens Österreichs übertragen. Unter den Ausdrücken "Lasten u. Ansprüche" sind nicht nur Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sich aus der Ausübung der Alliierten Kontrolle über diese Vermögenschaften, Rechte u. Interessen nach dem 8.5.1945 ergeben, sondern auch alle anderen Ansprüche einschließlich Ansprüchen hinsichtlich Steuern. Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion u. Österreichs auf Lasten u. Ansprüche bezieht sich auf alle Lasten u. Ansprüche, die im Zeitpunkt bestehen, in dem Österreich die Rechte der Sowjetunion auf die ihr übertragenen deutschen Vermögenswerte formell einträgt, und die im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der von der Sowjetunion überlassenen Vermögenswerte an Österreich bestehen.

8. Die Übertragung aller in § 6 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Vermögenschaften, Rechte u. Interessen auf Österreich sowie die formelle Eintragung der Rechte der Sowjetunion auf die zu übertragenden deutschen Vermögenswerte wird innerhalb von 2 Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages durchgeführt.

9. Die Sowjetunion erhält desgleichen das Eigentum an den Vermögenschaften, Rechten u. Interessen hinsichtlich aller Vermögenswerte, die zum Betrieb der in den nachstehenden Listen 1, 2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögenschaften von sowjetischen Organisationen seit dem 8.5.1945 geschaffen oder käuflich erworben wurden, wo immer sie im östlichen Österreich gelegen sein mögen.

Die in den Absätzen a, b, c und d des § 7 dieses Artikels angeführten Bestimmungen finden auf diese Vermögenswerte entsprechend Anwendung.

10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beizulegen.
Im Falle, daß eine Einigung im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Regierungen der Sowjetunion u. Österreichs innerhalb von 3 Monaten nicht erreicht wird, werden Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung einer Schiedskommission überwiesen, die aus einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter Österreichs u. zusätzlich einem 3. Mitglied besteht, das Staatsangehöriger eines 3. Landes ist u. auf Grund einer Einigung zwischen den beiden Regierungen ausgewählt wird.

11. Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika u. Frankreich übertragen hiemit Österreich alle Vermögenschaften, Rechte u. Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte oder Kriegsbeute innegehabt oder beansprucht werden.
Die Österreich gemäß diesem Paragraphen übertragenen Vermögenschaften, Rechte u. Interessen gehen seitens des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen, die sich aus der Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder Interessen nach dem 8.5.1945 ergeben, auf Österreich über.

12. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abgeleitet werden, durch Österreich sind die Ansprüche der Alliierten u. Assoziierten Mächte hinsichtlich ehemaliger deutscher Vermögenswerte in Österreich, die sich auf die Beschlüsse der Berliner Konferenz vom 2.8.1945 gründen, als voll befriedigt anzusehen.

13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen, kulturellen, caritativen u. religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte übertragenen Vermögenschaften, Rechte u. Interessen in das Eigentum deutscher juristischer Personen oder - sofern der Wert der Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge übersteigt - in das Eigentum deutscher physischer Personen zu übertragen. Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in den Listen 1 u. 2 dieses Artikels erwähnten Rechte u. Vermögenschaften, welche von der Sowjetunion gemäß dem österreichisch- sowjetischen Memorandum vom 15.4.1955 an Österreich übertragen werden, nicht in ausländisches Eigentum zu übertragen.

14. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen des Annexes II dieses Vertrages.


Zuletzt von Dissident am Sa Okt 29, 2016 11:09 am bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet
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Der Österreichische Staatsvertrag von 1955 Empty Re: Der Österreichische Staatsvertrag von 1955

Beitrag von Dissident Do Okt 20, 2016 5:24 pm

Liste Nr. 1 Ölfelder im östlichen Österreich, an denen der Sowjetunion Konzessionen eingeräumt werden sollen
Laufende Nr., Name des Ölfeldes, Name der Gesellschaft
1, Mühlberg, ITAG
2, St. Ulrich - D. E. A., D. E. A.
3, St. Ulrich - Niederdonau Niederdonau
4, Gösting - Kreutzfeld - Pionier 50% der Produktion,E. P. G.

Bemerkung:
A. Die gesamten Vermögenschaften der oben aufgezählten Ölfelder werden der Sowjetunion übertragen einschließlich aller ergiebigen wie auch unergiebigen Bohrlöcher mit ihrer gesamten Obertags- u. Untertagsausrüstung, dem Ölsammelsystem, Einrichtungen u. Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor- u. Pumpstationen, mechanischen Werkstätten, Benzinanlagen, Dampfkesselanlagen, Elektrizitätswerke u. Unterstationen mit Leitungssystem, den Bohrleitungen, Wasserversorgungsanlagen u. Wasserleitungs-Hauptrohren, elektrischem Leitungssystem, Dampfleitungen, Gashauptleitungen, Werkstraßen in den Ölfeldern, Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen, Feuerlöschausrüstung, den Motorfahrzeugen u. Traktorenparks, die zu den Ölfeldern gehörenden Dienst- u. Wohnräume u. andere Vermögenschaften, die mit der Ausbeutung der oben aufgezählten Ölfelder im Zusammenhang stehen.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben erwähnten Produktionsfelder werden der Sowjetunion in dem Ausmaße übertragen, in dem eine natürliche oder juristische Person, welche Eigentümer dieser Felder war, sie ausbeutete oder an ihrer Ausbeutung teilnahm, Rechte, Titel oder Interessen an den besagten Vermögenschaften besaß.

In Fällen, in denen eine der Vermögenschaften gepachtet war, wird die in den Pachtverträgen vorgesehene Pachtdauer vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrags an berechnet und die Pachtverträge können nicht ohne die Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.

Liste Nr. 2 Konzessionen auf Ölschurfgebiete im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragen werden sollen

Lfd. Nr., Name der Konzession, Name der Gesellschaft, Flächenausmaß des der UdSSR zu überlassenden Gebietes in Hektar
1, Neusiedlersee, Elverat, 122.480
2, Leithagebirge, Kohle Öl Union, 52.700
3, Groß-Enzersdorf (einschließlich des Aderklaa-Feldes), Niederdonau, 175.000
4, Hauskirchen (einschließlich des Altlichtenwarth-Feldes), ITAG, 4.800
5, St. Ulrich, D. E. A, 740
6, Schrattenberg, Kohle Öl Union, 3.940
7, Großkrut, Wintershall, 8.000
8, Mistelbach, Preussag, 6.400
9, Paasdorf (50% des Gebiets), E. P. G., 3.650
10, Steinberg, Steinberg Naphta, 100
11, Hausbrunn, D. E. A., 350
12, Drasenhofen (Gebiet auf österr. Staatsgebiet), Kohle Öl Union, 8.060
13, Ameis, Preussag, 7.080,
14, Siebenhirten, Elverat, 5.000
15. Leis, ITAG, 14.800
16. Korneuburg, Ritz, 30.000
17. Klosterneuburg (50% des Gebiets), E. P. G., 7.900
18. Oberlaa, Preussag, 51.400
19. Enzersdorf, Deutag, 25.800
20. Ödenburger Pforte, Kohle Öl Union, 55.410
21. Tulln, Donau Öl, 38.070
22. Kilb (50% des Gebiets), E. P. G., 18.220
23. Pullendorf, Kohle Öl Union, 60.700
24. Nordsteiermark (50% des Gebiets in der Sowjetzone), E. P. G., 55.650
25. Mittelsteiermark (Gebiet in der Sowjetzone), Wintershall, 9.480
26. Gösting (50% des Gebiets), E. P. G., 250

Totalsumme ... 26 Konzessionen, 766.340

Bemerkung zu Liste Nr. 2
A. Die gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion übertragen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölschurfgebiete war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften, Rechte, Titel oder Interessen hatte.
In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet, und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.

Liste Nr. 3 --- Ölraffinerien im östlichen Österreich, deren Eigentumsrechte der Sowjetunion übertragen werden sollen

Lfd. Nr., Name der Raffinerie, Jahresproduktionskapazität in 1000 Tonnen Rohöl im Jahre 1947
1. Lobau, 240,0,
2. Nova, 120,0
3. Korneuburg, 60,0
4. Okeros (Wiederveredelung)
5. Ölraffinerie "Moosbierbaum" ausschließlich der Ausrüstung, welche Frankreich gehört und der Rückstellung unterliegt

Totalsumme ... 420,0 ...

Bemerkung zu Liste Nr. 3

A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögenschaften übertragen einschließlich technologischer Anlagen, Elektrizitätswerke, Dampfkesselanlagen, mechanischer Werkstätten, Ausrüstung für die Öldepots und Lageranlagen, Laderampen und Flußanlegeplätzen, Rohrleitungen einschließlich der Rohrleitung Lobau-Zistersdorf, Straßen, Zufahrtsstraßen, Dienst- und Wohnräumen, Feuerlöschausrüstung usw.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölraffinerien werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölraffinerien war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte.

In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.

Liste Nr. 4 Unternehmungen im östlichen Österreich, die mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt sind und die das Eigentum der Sowjetunion übertragen werden sollen

Lfd. Nr., Name des Unternehmens
1. Deutsche Gasolin A. G., Verteilungsstelle in Österreich, G. m. b. H.
2. "A. G. der Kohlenwerkstoffsverbände Bochum; Gruppe Benzin-Benzol-Verband" - Zweigstelle in Österreich, einschließlich des ihr gehörenden Öllagers am Praterspitz
3. "Nova" Mineral Öl Vertrieb Gesellschaft m. b. H.
4. "Donau-Oel G. m. b. H."
5. "Nitag" mit Öllager am Praterspitz
6. Die mit der Gasverteilung beschäftigten Firmen "Erdgas G. m. b. H.", "Fern Gas A. G.", "Zaya Gas G. m. b. H.", "Reintal Gas G. m. b. H." und "B. V. Methan G. m. b. H."
7. Öllager "Praterspitz Winter Hafen" und "Mauthausen"
8. "Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft m. b. H." (W. I. F. O.), Öllager in der Lobau und Grundstücke
9. Rohrleitung Lobau (Österreich)-Raudnitz (Tschechoslowakei) auf dem Abschnitt von der Lobau bis zur tschechoslowakischen Grenze

Bemerkung zu Liste Nr. 4
A. Die Unternehmungen werden der Sowjetunion vollständig mit ihren gesamten im östlichen Österreich gelegenen Vermögenschaften übertragen, einschließlich von Öllagern, Rohrleitungen, Verteilungspumpen, Lade- und Entladerampen, Flußanlegeplätzen, Straßen, Zufahrtsstraßen usw.
Außerdem werden der Sowjetunion die Eigentumsrechte über den gesamten Park der sich jetzt im Besitz sowjetischer Organisationen befindlichen Eisenbahnkesselwagen übertragen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten, im östlichen Österreich gelegenen Unternehmungen, die mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt sind, werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Unternehmungen war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte.

In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.

Liste Nr. 5 Vermögenswerte der DDSG im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragen werden sollen

I. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg
Die Eigentumsrechte an der Schiffswerft in der Stadt Korneuburg, die auf dem linken Ufer der Donau bei Km 1943 gelegen ist u. auf beiden Seiten des alten Donaubettes Grundstücke umfaßt, mit einer Gesamtfläche von 220.770 m², werden der Sowjetunion übertragen. Die Kaianlage beträgt 61.300 m² und die Ankerplatzanlage 177 Meter.

Weiters werden der Sowjetunion Pachtrechte auf Schiffswerftgebiet von 2946 m² übertragen.

Die Eigentumsrechte u.a. Rechte auf die gesamten Vermögenschaften der Schiffswerft bis zu dem Ausmaß, in dem die DDSG an den erwähnten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte, einschließlich aller Grundstücke, Gebäude, Werften und Hellinge, schwimmender Geräte, Werkstätten, Gebäude und Räume, Kraftstationen und Transformatorunterstationen, Eisenbahnnebengleise, Transportausrüstung, technologischer und Betriebsausrüstung, Werkzeuge und Lagerbestände, Verkehrsanlagen und aller gemeinnützigen Anlagen, Wohngebäude und Baracken sowie alles übrige Eigentum, das zur Schiffswerft gehört, werden der Sowjetunion übertragen.

II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien
a) Erstes Gebiet (Nordbahnbrücke)
1. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931, 347,35 entlang des Laufes der Donau bis Kilometerpunkt 1931, 211,65 einschließlich des "Donausandwerkplatz"-Gebietes, und von Kilometerpunkt 1931, 176,90 bis Kilometerpunkt 1930, 439,35 entlang des Laufes der Donau, einschließlich der Gebiete "Nordbahnbrücke" und "Zwischenbrücke", die sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 873,2 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstrecken.
b) Zweites Gebiet (Nordbahnlände)
2. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1929, 803,00 bis Kilometerpunkt 1929, 618,00 entlang des Laufes der Donau, das sich entlang der Kaiseite auf eine Distanz von 185,00 Meter u. mit einer durchschn. Breite von etwa 15 Meter erstreckt, mit den beiden anliegenden Eisenbahnen u. auch dem Stück des "Kommunalbäder"-Gebietes.
c) Drittes Gebiet (Praterkai)
Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1928, 858,90 bis Kilometerpunkt 1927, 695,30 entlang des Laufes der Donau auf eine Distanz von 1163,60 Meter und einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter.
d) Viertes Gebiet
Das an Kilometerpunkt 1925, 664,7 der Donau auf dem Gebiet des von der Ungarischen Dampfschiffahrtgesellschaft benützten Hafengebietes angrenzende Hafengebiet bis Kilometerpunkt 1925, 529,30 auf dem von der Eisenbahn (Kaibahnhof) verwendeten Gebiet, welches sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 135,4 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstreckt.

Die 4 aufgezählten Gebiete des Hafens werden mit den gesamten wasserbaulichen Konstruktionen, Lagerhäusern, Magazinen, Schuppen, der Schiffsstation, dem technischen Dienst u. den Wohnhäusern, Hilfsgebäuden u. Hilfsanlagen, der mechanischen Lade- u. Entladeausrüstung u. den mechanischen Einrichtungen, den Reparaturwerkstätten mit Ausrüstung, Transformatorunterstationen u. der elektrischen Ausrüstung, den Verkehrsanlagen u. gemeinnützigen Anlagen, den gesamten Straßen- u. Transportanlagen u. ebenso mit den gesamten Vermögenschaften u. dem gesamten Lagerbestand übertragen.

III. Vermögenschaften und Anlagen der Agentien, der Flußstationen und Lagerhäuser
Lfd. Nr., Name,
1. Niederranna, Agentie- und Lagerhaus-Gebäude
2. Obermühl, Agentie- und Lagerhaus-Gebäude,
3. Grundstück von 536 Quadratmetern
4. Neuhaus, Warteraum
5. Mauthausen, Agentie-Gebäude
6. Wallsee, Agentie-Gebäude
7. Lagerhaus Grein
8 Agentie- und Lagerhaus-Gebäude Sarmingstein
9 Agentie-Gebäude Ybbs
10 Agentie-Gebäude Pöchlarn
11 Wohnräume
12 Agentie-Gebäude
13 Grundstück von 1598 Quadratmeter Melk
14 Lagerhaus (in der Stadt)
15 Warteraum und Büro
16 Lagerhaus Schönbühel
17 Warteraum Aggsbach Dorf
18 Agentie-Gebäude
19 Lagerhaus Spitz
20 Agentie-Gebäude
21 Lagerhaus
22 Grundstück von 1355 Quadratmetern Weißenkirchen
23 Büro und Warteraum
24 Lagerhaus
25 Grundstück von 516 Quadratmetern Dürnstein
26 Agentie-Gebäude Stein
27 Wohnstätten
28 Warteraum und Lagerhausgebäude
29 Grundstück entlang dem Haus Krems
30 Agentie-Gebäude Hollenburg
31 Warteraum Tulln
32 Agentie-Gebäude Greifenstein
33 Schuppen Korneuburg
34 Warteraum und Fahrkartenschalter-Gebäude Hainburg
35 Wohnräume
36 Agentie-Gebäude
37 Lagerhaus
38 Grundstück von 754 Quadratmetern Arnsdorf
39 Agentie-Gebäude
Landungsstellen
40 Melkstrom
41 Isperdorf
42 Marbach
43 Weitenegg
44 Deutsch-Altenburg
45 Zwentendorf
46 Kritzendorf

Die in Abschnitt III aufgezählten Vermögenschaften werden mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten Lagerbestand übertragen.

IV. Eigentum in der Stadt Wien

1. Wohnhaus Erzherzog-Karl-Platz 11 (früher Hausnummer 6), 2. Bezirk, das auf seinem eigenen Grund steht.
2. Eigentum an Grund und Gebäude, Handelskai 204, 2. Bezirk.
3. Eigentum an Baugrundstücken in der Wehlistraße, 2. Bezirk, Katastralregister Nr. 1660, 1661, 1662.
4. Das gepachtete Grundstück Handelskai 204, 2. Bezirk.
Die erwähnten in Abschnitt IV aufgezählten Vermögenschaften werden mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten Inventar übertragen.

Bemerkung zu den Abschnitten II, III und IV

Der Grund, der von dem in Abschnitt II der vorliegenden Liste erwähnten Hafengebiet und ebenso von den in Abschnitt III und IV der vorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäuden, Stromstationen, Lagerhäusern und anderen Gebäuden eingenommen wird, und alle in den Abschnitten II, III und IV angeführten Vermögenschaften sind der Sowjetunion unter denselben gesetzlichen Bedingungen zu übertragen, unter denen die DDSG diesen Grund und die anderen Vermögenschaften innegehabt hat, mit der Maßgabe, daß am 8. Mai 1945 im Eigentum der DDSG gestandener Grund in das Eigentum der UdSSR übergeht.

In Fällen, in denen Vereinbarungen, die die gesetzliche Grundlage für die Übertragung von Gründen an die DDSG herstellten, nicht die Übertragung der Eigentumsrechte an diesen Gründen an die DDSG vorsahen, wird die österreichische Regierung verpflichtet, die übertragung der von der DDSG durch solche Vereinbarungen erworbenen Rechte an die UdSSR zu verbüchern und die Gültigkeit dieser Vereinbarungen für eine unbestimmte Zeitdauer unter dem Vorbehalt zu verlängern, daß in der Zukunft die Gültigkeit solcher Vereinbarungen nicht ohne die Zustimmung der Regierung der UdSSR widerrufen wird.

Das Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjetunion hinsichtlich dieser Vereinbarungen ist durch ein Abkommen zwischen der Regierung der UdSSR und der österreichischen Regierung festzusetzen. Diese Verpflichtungen sollen nicht die Verpflichtungen überschreiten, die von der DDSG in Übereinstimmung mit den vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Vereinbarungen eingegangen worden waren.

V. Im östlichen Österreich gelegene und der DDSG gehörige Schiffe, die der UdSSR zu übertragen sind

Nr., Schiffstype, Gegenwärtiger Name, Früherer Name, Leistung in PS, Lade-fähigkeit

1. Schlepper, "Vladivostok", "Persenbeug", 1000
2. Schlepper, "Cronstadt", "Bremen", 800
3. Passagierdampfer "Caucasus", "Helios", 1100
4. Tankkahn 104, "DDSG-09714", 967
5. Tankkahn 144, "DDSG-09756", 974
6. Tankkahn 161, "DDSG-05602", 548
7. Tankkahn 09765, "DDSG-09765", 952
8. Tankkahn 29, "DDSG-XXIX", 1030
9. Schleppkahn 22, (wird nach Vollendung übernommen), 972
10. Schleppkahn 23, (wird nach Vollendung übernommen), 972
11. Schleppkahn EL-72, "DDSG-EL-72", 180
12. Schleppkahn 654, "DDSG-67277", 669
13. Schleppkahn 689, "DDSG-6566", 657
14. Schleppkahn 1058, "DDSG-1058", 950
15. Schleppkahn 5016, "DDSG-5016", 520
16. Schleppkahn 5713, "DDSG-5713", 576
17. Schleppkahn 5728, "DDSG-5728", 602
18. Schleppkahn 6746, "DDSG-6746", 670
19. Schleppkahn 65204, "DDSG-65204", 650
20. Schleppkahn 67173, "DDSG-67173", 670
21. Schleppkahn 10031, "DDSG-10031", 942
22. Schleppkahn 5015, "DDSG-5015", 511
23. Schleppkahn 6525, "DDSG-6525", 682
24. Schleppkahn 67266, "DDSG-67266", 680
25. Leichter 304, "Johanna" 30
26. Leichter 411, "V-238" 40
27. Rohrponton "RP-IV", "RP-IV"
28. Rohrponton "RP-VI", "DDSG-RP-VI"
29. Rohrponton, "RP-XX", "DDSG-RP-XX"
30. Landungsbrücke, "EP-97", "DDSG-EP-9721"
31. Ponton "EP-120", "DDSG-EP-120"
32. Leichter ohne Deck, "Trauner"
33. Schwimmkran P-1, (namenlos)
34. Schwimmkran P-2, "DDSG-21"
35. Ponton, Pt-7
36. Ponton, Pt-8


Art. 23, Text


Zuletzt von Dissident am Sa Okt 29, 2016 1:43 pm bearbeitet; insgesamt 5-mal bearbeitet
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Der Österreichische Staatsvertrag von 1955 Empty Re: Der Österreichische Staatsvertrag von 1955

Beitrag von Dissident Do Okt 20, 2016 5:26 pm

Artikel 23.  Österreichisches Vermögen in Deutschland und Verzicht Österreichs auf Forderungen gegenüber Deutschland

1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ist das in Deutschland befindliche Vermögen der österr. Regierung oder österr. Staatsangehöriger einschließlich von Vermögen, das nach dem 12.3.1938 gewaltsam aus dem österr. Staatsgebiet nach Deutschland verbracht worden ist, seinen Eigentümern wieder zurückzugeben. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf das Eigentum von Kriegsverbrechern oder Personen, die den Strafbestimmungen der Entnazifizierungsmaßnahmen unterliegen; solches Vermögen wird der österr. Regierung zur Verfügung gestellt, sofern es nicht gemäß den in Deutschland nach dem 8.5.1945 in Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen blockiert oder konfisziert wurde.

2. Die Wiederherstellung österr. Vermögensrechte in Deutschland ist im Einklang mit Maßnahmen durchzuführen, die durch die Besatzungsmächte in Deutschland in ihren Besatzungszonen festgelegt werden.

3. Unbeschadet dieser u. aller anderen zugunsten Österreichs u. österr. Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen der Besatzungsmächte in Deutschland verzichtet Österreich, unbeschadet der Gültigkeit bereits getroffener Regelungen, im eigenen Namen u. im Namen der österr. Staatsangehörigen auf alle am 8.5.1945 noch offenen Forderungen gegen Deutschland u. deutsche Staatsangehörige, mit Ausnahme jener, die aus Verträgen u. anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem 13.3.1938 eingegangen wurden sowie der vor dem 13.3.1938 erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Österreichs durch Deutschland durchgeführten Transaktionen u. alle Forderungen hinsichtlich der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste oder Schäden, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der österr. Regierung oder österr. Staatsangehöriger befindlichen öffentlichen deutschen Schulden u. der Zahlungsmittel, die zur Zeit der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu vernichten.

Artikel 24. Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die Alliierten

1. Österreich verzichtet im Namen der österr. Regierung oder österr. Staatsangehöriger auf alle Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Alliierten u. Assoziierten Mächte, soweit sich solche Ansprüche unmittelbar aus dem Krieg in Europa nach dem 1.9.1939 oder aus Maßnahmen, die infolge des Kriegszustandes in Europa nach diesem Datum ergriffen wurden, ergeben, gleichgültig, ob sich die Alliierte oder Assoziierte Macht zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im Krieg befand oder nicht. Dieser Verzicht umfaßt folgende Ansprüche:
a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte erlitten wurden;
b) Ansprüche, die sich aus Anwesenheit, Operationen od. Handlungen von Streitkräften oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte auf österr. Staatsgebiet ergeben;
c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei Österreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen u. Anordnungen solcher Prisengerichte, die vom 1.9.1939 an ergangen sind u. sich auf österr. Staatbürgern gehörige Schiffe oder Güter oder auf die Bezahlung von Kosten beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen;
d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder vermeintlichen Ausübung von Rechten der Kriegsführenden ergeben.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen vollständig u. endgültig alle Ansprüche der hierin angeführten Natur aus, die von nun an erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch immer ein Interesse daran haben mögen. Die österr. Regierung stimmt zu, eine billige Entschädigung in Schillingen den Personen zu leisten, die den Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte im österr. Staatsgebiet auf Grund von Requisition Güter geliefert oder Dienste geleistet haben u. ebenso eine Entschädigung zur Befriedigung v. Ansprüchen aus Nichtkampfschäden gegen Streitkräfte d. Alliierten od. Assoziierten Mächte, die auf österr. Staatsgebiet entstanden sind.

3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namen der österr. Regierung oder österr. Staatsangehöriger auf alle Ansprüche der in Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Art gegen jede Vereinte Nation, deren diplomatische Beziehungen mit Deutschland zwischen dem 1.9.1939 u. dem 1.1.1945 abgebrochen waren u. die mit den Alliierten oder Assoziierten Mächten aktiv zusammengearbeitet hat.

4. Die österr. Regierung wird für alliiertes Militärgeld im Nennwert von 5 Schilling u. darunter, das in Österreich von alliierten Militärbehörden ausgegeben wurde, einschließlich jenes Geldes, das sich beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages im Umlauf befindet, die volle Einlösepflicht übernehmen. Von den alliierten Militärbehörden ausgegebene Noten im Nennwert von mehr als 5 Schilling werden vernichtet u. Ansprüche in diesem Zusammenhang können gegen keine der Alliierten u. Assoziierten Mächte erhoben werden.

5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Österreich nach Paragraph 1 dieses Artikels umfaßt alle Ansprüche, die sich aus Maßnahmen ergeben, die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden, die österr. Staatsangehörigen im Zeitraum zwischen dem 1.9.1939 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gehörten, und ebenso alle Ansprüche und Schulden, die sich aus jetzt in Kraft befindlichen Abkommen über Kriegsgefangene ergeben.

Teil V  Eigentum, Rechte und Interessen

Artikel 25.  Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich

1. Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt hat, wird es alle den Vereinten Nationen u. ihren Staatsangehörigen gehörenden gesetzlichen Rechte u. Interessen in Österreich wiederherstellen, wie sie an dem Tag bestanden, an dem die Feindseligkeiten zwischen Deutschland u. der betreffenden Vereinten Nation begannen, u. wird alles Vermögen der Vereinten Nationen u. ihrer Staatsangehörigen in Österreich zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist.

2. Die österr. Regierung verpflichtet sich, alle unter diesen Artikel fallenden Vermögenschaften, Rechte u. Interessen frei von allen Belastungen u. Kosten jeder Art wieder-herzustellen, denen sie als Folge des Krieges mit Deutschland unterworfen sein mögen, u. ohne Auferlegung irgendwelcher Kosten durch die österr. Regierung aus Anlaß ihrer Rückgabe. Die österr. Regierung wird alle Maßnahmen der Beschlagnahme, Sequestrierung oder Kontrolle für nichtig erklären, die gegen Vermögen von Vereinten Nationen in Österreich in der Zeit zwischen dem Tag des Beginns der Feindseligkeiten zwischen Deutschland u. der betreffenden Vereinten Nation u. dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ergriffen wurden. In Fällen, in denen das Eigentum nicht innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages zurückgegeben worden ist, ist die Anmeldung zwecks Rückgabe des Eigentums bei den österr. Behörden spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages vorzunehmen, ausgenommen in Fällen, in denen der Anspruchstellende beweisen kann, daß er innerhalb dieser Zeit seine Anmeldung nicht vornehmen konnte.

3. Die österr. Regierung wird Übertragungen in bezug auf Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehörende Vermögenschaften, Rechte u. Interessen jeder Art, für ungültig erklären, soferne solche Übertragungen durch von Regierungen der Achsenmächte oder deren Dienststellen in der Zeit zwischen dem Beginn der Feindseligkeiten zwischen Deutschland u. der betreffenden Vereinten Nation u. dem 8.5.1945 ausgeübten Zwang zustande gekommen sind.

4. a) In Fällen, in denen die österr. Regierung eine Entschädigung für Verluste leistet, die auf Grund einer während der deutschen Besetzung Österreichs oder während des Krieges erlittenen Verletzung oder einer Schädigung an Vermögen in Österreich entstanden sind, soll den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen keine weniger vorteilhafte Behandlung eingeräumt werden, als österr. Staatsangehörigen gewährt wird; u. in solchen Fällen sollen Staatsangehörige der Vereinten Nationen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentumsinteressen an Gesellschaften oder Vereinigungen besitzen, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen im Sinne des Paragraphen 8a dieses Artikels sind, eine Entschädigung erhalten, die unter Zugrundelegung des gesamten Verlustes oder Schadens, den diese Gesellschaften oder Vereinigungen erlitten haben, berechnet ist, u. in jenem Verhältnis zu diesem Verlust oder Schaden steht, das der kapitalsmäßigen Beteiligung eines solchen Staatsangehörigen an der Gesellschaft oder Vereinigung entspricht.
b) Die österr. Regierung wird den Vereinten Nationen u. deren Staatsangehörigen in der Zuteilung von Material für die Reparatur oder den Wiederaufbau ihres Eigentums in Österreich u. in der Zuteilung von Devisen für die Einfuhr von solchem Material die gleiche Behandlung wie den österr. Staatsangehörigen gewähren.

5. Alle angemessenen Ausgaben, die in Österreich im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen, einschließlich der Kosten für die Festsetzung des Verlustes oder Schadens, erwachsen, werden von der österr. Regierung getragen.

6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen u. deren Vermögen sind von allen außerordentlichen Steuern, Abgaben u. Auflagen befreit, mit denen ihre Kapitalswerte in Österreich durch die österr. Regierung oder irgendeine österr. Behörde zwischen dem Zeitpunkt der Übergabe der deutschen Streitkräfte u. dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu dem besonderen Zwecke belastet worden sind, Ausgaben, die sich aus dem Kriege ergeben, oder die Kosten der Besatzungstruppen damit zu decken. Beträge, die aus diesem Titel bezahlt wurden, sind zurückzuerstatten.

7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikels können der Eigentümer des betreffenden Vermögens u. die österr. Regierung eine Vereinbarung treffen.

8. Die in diesem Artikel gebrauchten Ausdrücke:
a) “Staatsangehörige der Vereinten Nationen” bedeuten physische Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, od. Gesellschaften od. Vereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gemäß dem Recht irgendeiner der Vereinten Nationen errichtet worden sind, vorausgesetzt, daß diese physischen Personen, Gesellschaften od. Vereinigungen diesen Status auch am 8.5.1945 besessen haben. Der Ausdruck “Staatsangehörige der Vereinten Nationen” schließt auch alle physischen Personen, Gesellschaften u. Vereinigungen ein, die gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen als Feinde behandelt worden sind.
b) “Eigentümer” bedeutet eine der Vereinten Nationen od. einen Staatsangehörigen einer der Vereinten Nationen im Sinne der Definition des oben angeführten Absatzes a), der einen Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Vermögen hat, u. umfaßt auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers, vorausgesetzt, daß der Rechtsnachfolger gleichfalls eine Vereinte Nation oder ein Staatsangehöriger einer Vereinten Nation im Sinne der Definition des Absatzes a) ist. Wenn der Rechtsnachfolger das Vermögen in einem beschädigten Zustand erworben hat, behält der Übertragende seine Rechte auf Entschädigung gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen nach Landesrecht zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber werden hiedurch nicht berührt.
c) “Vermögen” bedeutet alles bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle Vermögen einschließlich gewerblichen, literarischen u. künstlerischen Eigentums sowie alle Eigentumsrechte und -interessen jeder Art.

9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Übertragung von Vermögen, Rechten od. Interessen von Vereinten Nationen od. von Staats-angehörigen Vereinter Nationen in Österreich, die in Übereinstimmung mit Gesetzen u. Verordnungen erfolgte, die als österr. Recht am 28.6.1946 in Kraft waren.

10. Die österr. Regierung anerkennt, daß das Abkommen von Brioni vom 10.8.1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet sich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 21.3.1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in die Bestimmungen des Abkommens die nötigen Modifikationen einzufügen, um eine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen.

Artikel 26.  Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen in Österreich

1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind, verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denen Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich seit dem 13.3.1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben u. diese gesetzlichen Rechte u. Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen. Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für auf Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung in einem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österr. Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird.

2. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte u. Interessen in Österreich, die Personen, Organisationen od. Gemeinschaften gehören, die einzeln oder als Mitglieder von Gruppen rassischen, religiösen od. anderen Naziverfolgungsmaßnahmen unterworfen worden sind, unter seine Kontrolle zu nehmen, wenn, falls es sich um Personen handelt, diese Vermögenschaften, Rechte u. Interessen ohne Erben bleiben oder durch 6 Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages nicht beansprucht werden oder wenn, falls es sich um Organisationen u. Gemeinschaften handelt, diese Organisationen u. Gemeinschaften aufgehört haben zu bestehen. Österreich soll diese Vermögenschaften, Rechte u. Interessen geeigneten, von den 4 Missionschefs in Wien im Wege von Vereinbarungen mit der österr. Regierung zu bestimmenden Dienststellen oder Organisationen übertragen, damit sie für Hilfe u. Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch die Achsenmächte u. für Wiedergut-machung an solche verwendet werden; diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, daß sie von Österreich keine Zahlungen in fremder Währung oder andere Über-
weisungen an fremde Länder erfordern, die eine Belastung der österr. Wirtschaft darstellen würden. Diese Übertragung wird innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages durchgeführt werden u. Vermögenschaften, Rechte u. Interessen, deren Wiederherstellung in § 1 dieses Artikels verlangt wird, einschließen.

Artikel 27. Österreichisches Vermögen im Gebiete der Alliierten und Assoziierten Mächte

1. Die Alliierten u. Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht, österr. Vermögenschaften, Rechte u. Interessen, so wie sie sich derzeit in ihren Gebieten vorfinden, zurück-zustellen oder, soweit solche Vermögenschaften, Rechte u. Interessen einer Liquidierungs-, Verwendungs- od. sonstigen Verwertungsmaßnahme unterzogen worden sind, den Erlös, der sich aus der Liquidierung, Verwendung od. Verwertung solcher Vermögenschaften, Rechte u. Interessen ergeben hat, abzüglich der aufgelaufenen Gebühren, Verwaltungsausgaben, Gläubigerforderungen u. anderen ähnlichen Lasten auszufolgen. Die Alliierten u. Assoziierten Mächte sind bereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen mit der österr. Regierung abzuschließen.

2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt, österr. Vermögenschaften, Rechte u. Interessen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebiet befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren. Die österr. Regierung verpflichtet sich, österr. Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphen herangezogen wird, zu entschädigen.

Artikel 28. Schulden

1. Die Alliierten u. Assoziierten Mächte anerkennen, daß Zinsenzahlungen u. ähnliche Auflagen, die österr. Staatspapiere belasten u. nach dem 12.3.1938 u. vor dem 8.5.1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen Deutschland u. nicht gegen Österreich darstellen.

2. Die Alliierten u. Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht, von den Bestimmungen von Anleiheabkommen, die von der österr. Regierung vor dem 13.3.1938 abgeschlossen wurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit diese Bestimmungen den Gläubigern ein Kontrollrecht über die österr. Staatsfinanzen einräumen.

3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischen den Alliierten u. Assoziierten Mächten u. Deutschland berührt an sich nicht die Verpflichtung zur Bezahlung von Geldschulden, die entweder aus vor Bestehen des Kriegszustandes stammenden Verpflichtungen u. Verträgen herrühren od. aus Rechten hervorgehen, die vor Bestehen des Kriegszustandes erworben wurden, soweit diese Schulden vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages fällig geworden sind u. die der Regierung oder den Staats-angehörigen einer der Alliierten u. Assoziierten Mächte gegen die Regierung od. Staatsangehörige Österreichs zustehen, od. die der Regierung od. Staatsangehörigen Österreichs gegen die Regierung oder Staatsangehörige einer der Alliierten u. Assoziierten Mächte zustehen.

4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist darin nichts dahin auszulegen, daß dadurch das Schuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigt wird, das sich aus Verträgen ergibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1.9.1939 entweder von der österr. Regierung oder von Personen, die am 12.3.1938 österr. Staatsangehörige waren, abgeschlossen worden sind.

Teil VI  Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen

Artikel 29.

1. Bis zum Abschluß von Handelsverträgen oder -abkommen zwischen einzelnen der Vereinten Nationen u. Österreich gewährt die österr. Regierung während eines Zeitraumes von 18 Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages jeder der Vereinten Nationen, die Österreich tatsächlich in reziproker Weise eine gleichartige Behandlung in analogen Angelegenheiten einräumt, folgende Behandlung:
a) In allem, was Abgaben und Lasten auf die Ein- oder Ausfuhr, die innerstaatliche Besteuerung eingeführter Waren und sämtliche einschlägigen Regelungen betrifft, wird den Vereinten Nationen die bedingungslose Meistbegünstigung gewährt.
b) In jeder anderen Hinsicht wird Österreich Güter, die aus dem Gebiet einer der Vereinten Nationen stammen od. für deren Gebiet bestimmt sind, im Verhältnis zu den gleichen Gütern, die aus dem Gebiet einer anderen der Vereinten Nationen od. irgendeinem anderen fremden Lande stammen od. dorthin bestimmt sind, nicht willkürlich diskriminierend behandeln.
c) Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, einschließlich juristischen Personen, wird in allen Angelegenheiten, die Handel, Industrie, Schiffahrt u. andere Formen der Geschäftstätigkeit innerhalb Österreichs betreffen, die gleiche Behandlung wie den Inländern u. der meistbegünstigten Nation gewährt. Diese Bestimmungen finden auf die Handelsluftfahrt keine Anwendung.
d) Österreich gewährt keinem Land für den Betrieb v. Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr ausschließliche od. präferenzielle Rechte, es bietet allen Vereinten Nationen gleiche Möglichkeiten, internat. Handelsluftfahrtsrechte auf österr. Staatsgebiet zu erwerben, einschließlich des Rechtes der Landung zur Brennstoffaufnahme u. Reparatur, u. gewährt hinsichtlich d. Betriebes von Handelsflugzeugen im internat. Verkehr allen Vereinten Nationen auf Grundlage der Gegenseitigkeit u. nicht diskriminier-
ender Behandlung das Recht, über österr. Gebiet zu fliegen ohne zu landen. Diese Bestimmungen dürfen die Interessen der österr. Landesverteidigung nicht beeinträchtigen.

2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die obigen Verpflichtungen Österreichs den Ausnahmen unterworfen sind, die üblicherweise in den vor dem 13.3.1938 von Österreich abgeschlossenen Handelsverträgen enthalten waren; die Bestimmungen bezüglich der von jeder der Vereinten Nationen gewährten Gegenseitigkeit sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu verstehen, die üblicherweise in den von diesem Staat geschlossenen Handelsverträgen enthalten sind.

Teil VII  Regelung von Streitfällen


Artikel 30.

1. Alle Streitfälle, die bei Ausführung des Artikels über das Eigentum der Vereinten Nationen in Österreich dieses Vertrages entstehen könnten, werden einer auf paritätischer Grundlage gebildeten Vergleichskommission, die aus einem Vertreter der Regierung der in Betracht kommenden Vereinten Nation u. einem Vertreter der österr. Regierung besteht, überwiesen werden. Wenn innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Streitfall der Vergleichskommission überwiesen wurde, keine Einigung erzielt worden ist, kann jede der Regierungen die Zuziehung eines 3. Mitgliedes zur Kommission beantragen, das von den beiden Regierungen einvernehmlich aus den Angehörigen eines 3. Landes ausgewählt wird. Sollten die beiden Regierungen innerhalb von 2 Monaten zu keinem Einverständnis über die Wahl eines 3. Mitgliedes der Kommission gelangen, kann jede der beiden Regierungen die Chefs der diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches, der USA u. Frankreichs in Wien ersuchen, die Bestellung vorzunehmen. Wenn sich die Missionschefs innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat nicht über die Bestellung dieses 3. Mitgliedes einigen können, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.

2. Wenn eine Vergleichskommission nach § 1 dieses Artikels bestellt ist, hat sie die Jurisdiktion über alle Streitfälle, die in Hinkunft zwischen der in Betracht kommenden Vereinten Nation u. Österreich bezüglich der Anwendung oder der Auslegung des in Paragraph 1 dieses Artikels genannten Artikels entstehen könnten, und übt die ihr durch diese Bestimmungen zugewiesenen Funktionen aus.

3. Jede Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren selbst, wobei eine der Gerechtigkeit und der Billigkeit entsprechende Geschäftsordnung anzunehmen ist.

4. Jede Regierung bezahlt das Honorar des von ihr bestellten Mitgliedes der Vergleichskommission und jedes Bevollmächtigten, den sie zu ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt. Das Honorar des 3. Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen den in Betracht kommenden Regierungen festgesetzt u. zusammen mit den gemeinsamen Auslagen jeder Kommission zu gleichen Teilen durch die beiden Regierungen bezahlt.

5. Die Parteien verpflichten sich, daß ihre Behörden der Vergleichskommission direkt jeden in ihrer Macht stehenden Beistand leisten werden.

6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder d. Kommission stellt die Entscheidung d. Kommission dar u. ist von den Parteien als endgültig u. bindend anzunehmen.

Teil VIII Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 31. Bestimmungen betreffend die Donau

Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe u. die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- u. Schiffahrtsgebühren u. der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei u. offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.

Artikel 32. Transiterleichterungen

1. Österreich wird soweit wie möglich den Eisenbahn-Transitverkehr durch sein Staatsgebiet zu angemessenen Tarifen erleichtern u. ist bereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem Zwecke notwendige Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen.

2. Die Alliierten u. Assoziierten Mächte verpflichten sich, die Aufnahme von Bestimmungen zwecks Erleichterung des Transits u. der Verbindungen ohne Zölle u. sonstige Lasten zwischen Salzburg u. Lofer (Salzburg) über den Reichenhall-Steinpaß u. zwischen Scharnitz (Tirol) u. Ehrwald (Tirol) über Garmisch-Partenkirchen in die Regelung hinsichtlich Deutschland zu unterstützen.

Artikel 33. Anwendungsbereich

Die mit “Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich” u. “Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen” überschriebenen Artikel dieses Vertrages sind auf die Alliierten u. Assoziierten Mächte u. diejenigen der Vereinten Nationen anzuwenden, die diesen Status am 8.5.1945 hatten u. deren diplomatische Beziehungen mit Deutschland im Zeitraum zwischen dem 1.9.1939 u. 1.1.1945 abgebrochen worden sind.

Teil IX  Schlußbestimmungen

Artikel 34.  Missionschefs

1. Für einen Zeitraum, der 18 Monate vom Inkrafttreten dieses Vertrages an gerechnet nicht zu überschreiten hat, werden die Chefs der diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches, der USA u. Frankreichs in Wien im einvernehmlichen Vorgehen die Alliierten u. Assoziierten Mächte in allen die Durchführung u. Auslegung des vorliegenden Vertrages betreffenden Fragen der österr. Regierung gegenüber vertreten.

2. Die 4 Missionschefs werden der österr. Regierung Anleitung, technischen Rat u. Aufklärung geben, die etwa erforderlich sein sollten, um die rasche u. wirksame Durchführung des vorliegenden Vertrages sowohl dem Wortlaut als dem Sinne nach zu gewährleisten.

3. Die österr. Regierung wird den genannten 4 Missionschefs jede notwendige Information erteilen u. jeden Beistand leisten, den sie zur Erfüllung der ihnen aus diesem Vertrage erwachsenden Aufgaben benötigen sollten.

Artikel 35. Auslegung des Vertrages

1. Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem Artikel des vorliegenden Vertrages besonders vorgesehen ist, wird jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Durchführung des Vertrages, die nicht durch unmittelbare diplomatische Verhandlungen beigelegt wird, den 4 Missionschefs überwiesen, die gemäß Art. 34 vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Missionschefs in diesem Fall nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Frist beschränkt sind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die von ihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten beigelegt worden ist, wird, falls sich die streitenden Parteien nicht über andere Mittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einer der beiden Parteien einer Kommission überwiesen, die aus einem Vertreter jeder Partei u. einem 3. Mitglied besteht, das von den beiden Parteien einvernehmlich aus Angehörigen eines 3. Staates ausgewählt wird. Sollten sich die beiden Parteien innerhalb 1 Monats nicht über die Bestellung des 3. Mitgliedes einigen können, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.

2. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission stellt die Entscheidung der Kommission dar u. ist von den Parteien als endgültig u. bindend anzunehmen.

Artikel 36. Geltung der Annexe

Die Bestimmungen der Annexe haben als integrierende Bestandteile dieses Vertrages Geltung und Wirksamkeit.

Artikel 37. Beitritt zum Vertrage

1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das am 8.5.1945 sich mit Deutschland im Kriegszustand befunden u. den Status einer Vereinten Nation besessen hat u. nicht Signatar des vorliegenden Vertrages ist, kann dem Vertrag beitreten u. ist nach Beitritt für die Zwecke des Vertrages als Assoziierte Macht anzusehen.

2. Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden u. treten mit der Hinterlegung in Kraft.

Artikel 38. Ratifikation des Vertrages

1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer, englischer, französischer u. deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert werden. Er tritt unmittelbar nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die UdSSR, durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien u. Nordirland, durch die USA u. durch Frankreich einerseits u. durch Österreich andererseits in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Zeit bei der Regierung der UdSSR hinterlegt werden.

2. Der Vertrag soll bezüglich jeder Alliierten od. Assoziierten Macht, deren Ratifikationsurkunde hienach hinterlegt wird, am Tag der Hinterlegung in Kraft treten. Der vorlie-
gende Vertrag soll in den Archiven d. Regierung d. UdSSR hinterlegt werden, die jedem d. Signatarstaaten u. beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermitteln wird.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in der Stadt Wien in russischer, englischer, französischer und deutscher Sprache am 15.5.1955.

Annex I Definition und Liste von Kriegsmaterial

Der Ausdruck “Kriegsmaterial”, wie er im vorliegenden Vertrag gebraucht wird, umfaßt alle Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände, die für den Gebrauch im Kriege speziell entworfen oder adaptiert wurden, soweit sie nachstehend aufgezählt sind. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, die Liste periodisch durch Änderung oder Hinzufügung im Hinblick auf die künftige wissenschaftliche Entwicklung zu ergänzen.

Kategorie I.
1. Militärgewehre, Karabiner, Revolver u. Pistolen; Läufe für diese Waffen, u. andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können.
2. Maschinengewehre, automatische u. selbstladende Militärgewehre u. Maschinenpistolen; Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können; Maschinengewehrgestelle.
3. Kanonen, Haubitzen, Mörser, Minenwerfer, Spezialkanonen für Flugzeuge, verschlußlose oder rückstoßfreie Geschütze und Flammenwerfer; Läufe für diese Waffen und Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können; Lafetten und Gestelle für die vorgenannten.
4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Abschuß- und Kontrollmechanismen für selbstgetriebene und gelenkte Geschosse und Projektile; Montierungen für diese.
5. Selbstgetriebene u. gelenkte Geschosse, Projektile, Raketen, scharfe Munition u. Kartuschen, sei es gefüllt od. ungefüllt, für die Waffen, die in den oben ang. Punkten 1 bis 4 aufgezählt sind u. Zündvorrichtungen, Zündladungen od. Auslöser, um dieselben zur Explosion zu bringen od. zu betätigen. Zündvorrichtungen für zivile Zwecke sind nicht eingeschlossen.
6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Wasserbomben und Brandsätze und Ladungen, sei es gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um sie zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen für zivilen Gebrauch sind nicht eingeschlossen.
7. Bajonette.

Kategorie II.

1. Gepanzerte Kampfwagen; Panzerzüge, die technisch nicht für zivilen Gebrauch umzuändern sind.
2. Mechanische u. selbstgetriebene Fahrzeuge für alle in Kat. I angeführten Waffen; Chassis u. Karosserien speziell militärischen Typs, außer den in Punkt 1 angeführten.
3. Panzerplatten mit mehr als 3 Zoll Dicke, die für Schutzzwecke im Kriege verwendet werden.

Kategorie III.
1. Ziel- u. Einstellungsvorrichtungen zur Vorbereitung u. Kontrolle des Feuers einschließlich Zielmeßgeräte und Flächenmeßgeräte für Feuerkontrolle; Feuerlenkungsgeräte, Kanonen- und Bombenzielvorrichtungen, Einstellungsvorrichtungen für Zündladungen, Ausrüstungen für die Kalibrierung von Geschützen und Feuerkontrollinstrumente.
2. Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote.
3. Objekte für Täuschung im Felde; Blend- und Lockvorrichtungen.
4. Persönliche Kriegsausrüstung spezialisierter Natur, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch zu adaptieren ist.

Kategorie IV.
1. Kriegsschiffe aller Art einschließlich umgebaute Schiffe und Fahrzeuge, die für deren Unterstützung und Versorgung konstruiert und bestimmt sind, die technisch nicht wieder für zivilen Gebrauch abgeändert werden können, als auch Waffen, Panzerung, Munition, Flugzeuge und alle andere Ausrüstung, Material, Maschinen und Vorrichtungen, die in Friedenszeiten nicht auf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen verwendet werden.
2. Landungsboote u. amphibische Fahrzeuge od. Ausrüstung jeder Art; Sturmboote od. Vorrichtungen aller Art sowie Katapulte od. andere Apparate z. Starten od. Abschleu-
dern v. Flugzeugen, Raketen, angetriebene Waffen od. andere Geschosse, Instrumente od. Vorrichtungen, sei es bemannt od. unbemannt, sei es gesteuert od. ungesteuert.
3. Tauchfähige oder halbtauchfähige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparate jeder Art einschließlich speziell entworfene Ausleger zur Hafenverteidigung, ausgenommen solche, die für Bergung, Rettung oder andere zivile Zwecke benötigt werden, ferner alle Ausrüstung, Zubehör, Ersatzteile, experimentelle oder Ausbildungshilfen, Instrumente oder Vorrichtungen, die besonders für ihre Konstruktion, Erprobung, Unterhaltung oder Unterbringung derselben entworfen wurden.

Kategorie V.
1. Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte Luftfahrzeuge, schwerer oder leichter als Luft, die für den Luftkampf durch den Gebrauch von Maschinengewehren, Raketenvorrichtungen oder Geschützen oder für Mitführen und Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiert sind, ferner solche, die für Geräte der in Absatz 2 angeführten Art eingerichtet oder nach ihrem Entwurf oder ihrer Konstruktion dafür bestimmt sind.
2. Bordgeschützstände und Montierungen, Bombenbehälter, Torpedoträger und Auslösevorrichtungen für Bomben oder Torpedos, Geschütztürme und Deckungen.
3. Speziell für Luftlandetruppen bestimmte und nur von ihnen benützte Ausrüstung.
4. Katapulte und Abschußapparate für Flugzeuge auf Mutterschiffen, Land- und Seeflugzeuge, Apparate für den Abschuß von fliegenden Geschossen.
5. Sperrballons.

Kategorie VI.
Erstickende, blasenerzeugende, tödliche, giftige oder lähmende Stoffe, die für Kriegszwecke bestimmt oder über die zivilen Bedürfnisse hinaus hergestellt werden.

Kategorie VII.

Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische Stoffe od. verflüssigte Gase, die für Antrieb, Explosion, Laden od. Füllen von od. für den Gebrauch in Verbindung mit Kriegsmaterial im Sinn dieser Kategorien bestimmt u. für zivile Zwecke nicht verwendbar sind oder über die Zivilbedürfnisse hinaus hergestellt werden.

Kategorie VIII.
Fabrik- u. Werkzeugausrüstungen, die speziell für Herstellung u. Instandhaltung des oben angeführten Materials bestimmt sind u. technisch nicht für ziv. Gebrauch umgewandelt werden können.

Annex II --- In Anbetracht der zwischen der Sowjetunion und Österreich getroffenen und in dem in Moskau am 15.4.1955 unterzeichneten Memorandum niedergelegten Vereinbarungen gilt Artikel 22 dieses Vertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1. Auf Grund der einschlägigen wirtschaftlichen Bestimmungen der Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion u. Österreich vom 15.4.1955 überträgt die Sowjetunion an Österreich innerhalb von 2 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages alle Vermögenswerte, Rechte u. Interessen, die sie gemäß Artikel 22 behalten oder erhalten hat, ausgenommen die Vermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn, Rumänien und Bulgarien.

2. Es besteht Übereinstimmung, daß die Rechte Österreichs hinsichtlich aller Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die an Österreich gemäß diesem Annex übertragen werden, nur in der im § 13 des Artikels 22 dargelegten Weise beschränkt werden.

(Anm.: Memorandum) --- Über die Lieferung von Waren an die UdSSR zur Ablöse des Wertes der gemäß dem österr. Staatsvertrag (Artikel 22) übergebenen sowjetischen Unternehmen in Österreich

1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf der Konferenz in Berlin 1954 gemachten Zusage bereit, den Gegenwert der in Artikel 22 angeführten Pauschalsumme von 150 Millionen Dollar zur Gänze in österr. Warenlieferungen entgegenzunehmen.

2. Die sowj. Delegation nimmt die Erklärung der österr. Delegation zur Kenntnis, daß diese die Liste der Waren, welche sie v. der sowj. Delegation erhalten hat, als Grund-
lage annimmt u. in diesem Zusammenhang besondere Bevollmächtigte der österr. Regierung nicht später als bis Ende Mai dieses Jahres sich nach Moskau begeben werden.

3. Die sowj. Delegation nimmt auch die Erklärung der österr. Delegation zur Kenntnis, daß die österr. Regierung eine besondere Kommission bilden wird, welche sich mit den Terminen u. der Qualität der Lieferung der Waren an die Sowjetunion befassen wird, und zwar in den vereinbarten Mengen für die allgemeine Summe von 150 Millionen am. Dollar, das heißt 25 Millionen am. Dollar jährlich.

4. Die österr. Delegation hat sich bereit erklärt, den Vertretern des sowj. Bestellers die Möglichkeit zu gewährleisten, bei Übernahme der Waren, die zur Lieferung an die Sowjetunion auf Rechnung der obigen Summe bestimmt sind, Prüfungen durchzuführen. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Lieferung der Waren franko österr. Grenze zu Weltmarktpreisen erfolgen soll. Die Preise u. die Menge der Waren werden durch die beiden Parteien jährlich, 3 Monate vor Beginn eines jeden Jahres abge-
sprochen werden. Die Österr. Nationalbank wird Garantiewechsel zur Sicherstellung der obigen Warenlieferungen auf die im Staatsvertragsentwurf erwähnte Summe von 150 Millionen am. Dollar ausfolgen. Die Wechsel der Österr. Nationalbank werden nach Maßgabe der Tilgung der Wechselsumme durch Warenlieferungen zurückgegeben werden.

Zur Übergabe der von der UdSSR in Österreich innegehabten Ölunternehmungen an Österreich

1. Die sowj. Delegation nimmt den Vorschlag der österr. Delegation an, wonach die österr. Regierung für die an Österreich übergebenen u. von der UdSSR innegehabten Ölfelder u. Ölraffinerien eine Bezahlung durch Lieferungen von Rohöl im Ausmaß von 1 Million Tonnen jährlich innerhalb von 10 Jahren, also von insgesamt 10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunion leisten wird.
Die sowj. Delegation nimmt die Erklärung d. österr. Delegation zur Kenntnis, daß d. österr. Regierung sich das Recht vorbehält, die Lieferungen der angeführten Menge von Rohöl an d. Sowjetunion auch in kürzeren Fristen durchzuführen. Rohöl wird zu folgenden Bedingungen geliefert werden: franko österr. Grenze, frei von Abgaben u. Zöllen.

2. Die österr. Delegation hat die Erklärung der sowj. Delegation zur Kenntnis genommen, daß zu den von der Sowjetunion an Österreich übergebenen Ölunternehmen u. Ölfeldern auch die Raffinerien u. die Aktiengesellschaft für Handel mit Ölprodukten (OROP) gehören.

Zur Übergabe der Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft im östlichen Österreich an Österreich

Die sowj. Seite übergibt an Österreich alle Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft, die sich im östlichen Österreich befinden einschließlich der Schiffswerft in Korneuburg, der Schiffe u. Hafenanlagen, wofür die österr. Regierung gleichzeitig mit Übergabe dieser Vermögenswerte an Österreich den Betrag von 2 Millionen am. Dollar an die Sowjetunion auszahlen wird.


Zuletzt von Dissident am Di Nov 08, 2016 10:20 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Der Österreichische Staatsvertrag von 1955 Empty Re: Der Österreichische Staatsvertrag von 1955

Beitrag von Dissident Di Nov 08, 2016 10:02 am

Zu diesem Punkt im Staatsvertrag:

"10. Die österr. Regierung anerkennt, daß das Abkommen von Brioni vom 10.8.1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet sich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 21.3.1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in die Bestimmungen des Abkommens die nötigen Modifikationen einzufügen, um eine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen."
Zitat Ende

https://zedhia.at/de/zedhia-blog/sudbahn-gesellschaft --- Die Südbahn-Gesellschaft war seit dem Ende der 1850er Jahre eine der bedeutendsten Eisenbahngesellschaften Europas u. eines der größten privaten Unternehmen Österreichs, mit weitreichenden Interessen u. Beteiligungen in versch. Regionen u. Branchen der Habsburgermonarchie. Ihren Anfang nahm die Aktiengesellschaft mit der Übernahme des Betriebs vormals staatlicher Eisenbahnen, besonders auch der „k.k. südlichen Staatsbahn“, die aus Budgetgründen privatisiert wurde.

Aufgrund der engen Bindung an den österr. Staat wurde auch die Aktiengesellschaft durch die Niederlagen u. Krisen der Monarchie in Mitleidenschaft gezogen. Besonders nachteilig wirkten sich die Mitte des 19. Jahrhunderts an Italien verlorenen Gebiete u. der Zerfall Österreich-Ungarns nach dem 1. Weltkrieg aus.

Trotz aller Umbrüche führte die Aktiengesellschaft unter wechselnden Namen den Eisenbahnbetrieb der österr. Südbahn von 1858 bis 1923 u. wurde, anders als viele andere private Bahnunternehmen des Landes, im Kaiserreich nicht verstaatlicht.

... zuerst ein wenig zur Vorgeschichte der Südbahn-Gesellschaft . damit auch des Eisenbahnbaus in Österreich: Die Anfänge des Eisenbahnwesens in Österreich
Schon ab 1829 kursierten erste Pläne für den Bau einer Eisenbahn, die von den österr. Kernländern bis zur Adria reichen sollte.
Doch bis zur praktischen Umsetzung dieser Ideen sollte es noch viele Jahre dauern. Ein wichtiger Befürworter des Bahnausbaus sowohl nach Ungarn, als auch zur Adria, war Baron Georg Freiherr von Sina, ein im damaligen Österreich herausragender Bankier u. Unternehmer. Schon im Jahr 1834 übernahm Sina die Pacht des Wiener Neustädter Kanals, wohl auch, um sich für den späteren Eisenbahnbau durch sein umsichtiges Handeln zu empfehlen.
Denn Sina sah die Zukunft des Transportes im maschinenbetriebenen Eisenbahnverkehr, nachdem er sich zuvor schon an der Errichtung der seit 1832 in Betrieb befindenden Pferdeeisenbahn Budweis-Linz-Gmunden maßgeblich beteiligte.
Am Beginn der Geschichte der österr. Dampfeisenbahnen stand die 1838 eröffnete Kaiser Ferdinands-Nordbahn – eine der ersten ausschließlich maschinenbetriebenen Eisenbahnen der Welt. Eine echte Sensation für das sehr daran interessierte Wiener Publikum, wie Artikel in diversen Tageszeitungen dieser Jahre dokumentieren. Ein historischer Moment war die Aufnahme des Eisenbahnverkehrs in beide Richtungen am 2.9.1838 auf der gerade erst fertiggestellten Strecke zwischen Wagram u. Floridsdorf, wie in der WIener Theater Zeitung vom 12.9.1838 nachzulesen ist.
Die Errichtung der Südbahn
Eine wesentliche Rolle bei den ersten Planungen für die spätere Südbahn spielte der bereits erwähnte Georg Simon von Sina, der sich und seine finanzielle Basis in den Bau der Bahn einbrachte.
Am Beginn der praktischen Umsetzung stand die Wien-Raaber Eisenbahn, die Stück für Stück erweitertet wurde. Die ersten Lokomotiven wurden in den Vereinigten Staaten erworben u. auch von Mitgliedern der kaiserlichen Familie besichtigt, wie der Österr. Beobachter vom 17.11.1838 berichtet:
"Am 7. d. M. nahmen Seine kais. Hoheit der Erzherzog Carl mit Ihren Söhnen den Erzherzogen Albrecht, Carl, Ferdinand und Friedrich, Ihrer Tochter der Erzherzoginn Maria Carolina, Ihrem Neffen dem Erzherzoge Stephan, und Ihrer Nichte der Erzherzoginn Hermine kais. Hoheiten, die Locomotive „Philadelphia“ welche Freiherr von Sina für die Wien-Raaber Eisenbahn in Nordamerika ankaufen ließ, in Augenschein."
Der Autor des Artikels betont darin auch die augenscheinlichen Vorteile dieser amerikanischen Lokomotive gegenüber den englischen Modellen, sowohl in Hinblick auf deren Leistungsfähigkeit, einfache Wartung, als auch Sicherheit, besonders in stärkeren Kurven und bei den für das Alpenland kennzeichnenden Steigungen.

Der im Artikel erwähnte Lokomotivtyp „Philadelphia“, der in der gleichnamigen US-Stadt gebaut worden war, wurde auch zum Namensgeber der Philadelphiabrücke in Wien. Über den Ausbau der Südbahn schreibt Der Adler vom 29.10.1841 mit Bezug auf die „Eröffnung der weiteren Strecke von Wiener Neustadt bis Neunkirchen“. Sogleich mit dem Hinweis auf die noch in Arbeit befindliche Erweiterung bis nach Gloggnitz:
" Wenn schon die neu eröffnete Bahnstrecke sich meistens durch das Steinfeld und zwischen jungem Nadelgehölze hinzieht, und die malerischen Ansichten, welche diese Südbahn besonders auszeichnen nicht in großer Abwechslung darbietet, so wird dennoch durch die Fortsetzung nach Glocknitz (deren Eröffnung am 1. Mai im kommenden Jahre geschehen soll), derselben ein neuer Reiz gegeben werden."

Technisch federführend für den frühen Streckenausbau war der Eisenbahningenieur Mathias von Schönerer, dessen auf dem 1841 fertig gestellten ersten österreichischen Eisenbahntunnel („Busserltunnel“) verewigtes Motto „Recta sequi“ („Folge der Geraden“) lautete.
Sina erhielt jedoch trotz seiner Erfolge für den weiteren Ausbau der Südbahn keine Konzession mehr. Die weiteren Arbeiten ab 1842 und schließlich auch der Betrieb der Bahn von 1851 an wurden vom k.k. Eisenbahnministerium und der k.k. südlichen Staatsbahn übernommen.


Eine bemerkenswerte technische Leistung beim Bau der Südbahn war die 1848 begonnene Verlängerung der Strecke von Gloggnitz nach Mürzzuschlag über den Semmering. Die erfolgreiche Planung und Leitung des Baus der so genannten Semmeringbahn übernahm Carl von Ghega. Nach Abschluss der Bauarbeiten begann die erste normalspurige Gebirgsbahn Europas ihren regulären Fahrbetrieb im Jahr 1854.
Die Entstehung der „k.k. privilegierte Südbahn-Gesellschaft“

Im Jahr 1858 wurde die Südbahn bzw. südliche Staatsbahn schließlich aufgrund von Kapitalmangel des österreichischen Staates an ein Konsortium, die spätere k.k. privilegierte Südbahn-Gesellschaft verkauft. Innerhalb des als Aktiengesellschaft geführten Unternehmens dominierten französische Investoren.

Im Eintrag zur K.k. priv. Südbahn-Gesellschaft im Compass von 1868 finden sich auf den Seiten 171-173 neben dem Hauptrechnungsabschluss und dem Tarif für Frachten auch die Verwaltungsräte des Jahres 1867.
--- Nach dem baldigen Zusammenschluss mit italienischen Eisenbahnen wurde die Südbahn-Gesellschaft in die „Vereinigte süd-österreichische, lombardische und central-italienische Eisenbahn-Gesellschaft“ umbenannt ---
Die nach Beendigung des 1. Weltkriegs und den damit einhergehenden Verhandlungen der Nachfolgestaaten erfolgte Umbenennung der Südbahn-Gesellschaft in die Donau-Save-Adria-Eisenbahn Gesellschaft (DOSAG) findet sich im Zentralblatt des Jahres 1923 auf der S. 1432, sowie im Compass. Finanzielles Jahrbuch von 1924 Band I: Österreich auf S. 1364-1365 mit dem Südbahnübereinkommen vom Jahre 1923 wieder. ---
Nichtsdestotrotz zahlten die Nachfolgestaaten auch nach der staatlichen Übernahme des Bahnbetriebs, wie in langwierigen Verhandlungen nach dem Ersten Weltkrieg im Abkommen von Rom 1923 vereinbart, weiterhin an die Gesellschaft für die Benutzung der übernommenen Infrastruktur. ---
Das im geschichtlichen Rückblick ausführlich beschriebene Abkommen von Rom war auch nach dem 2. Weltkrieg, mit einer kurzen Unterbrechung durch das Abkommen von Brioni aus dem Jahr 1942, auf dem Papier weiterhin gültig. ---
Auf Grund der mit Beschluss der Generalversammlung vom 15./12. 1965 geänderten Statuten ist der Zweck der Gesellschaft nunmehr der Betrieb von Beherbergungsunternehmen, von Industrieunternehmen auf dem Gebiet des Eisenbahnsicherungswesens und die Verwaltung ihres eigenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens.

Die Generalversammlung vom 22.10.1969 beschloss schließlich die Auflösung der Gesellschaft durch Liquidation mit 31.12.1969. wie der Finanz-Compass des Jahres 1971 auf Seite 1134 verlautbarte. ---

http://austria-forum.org/af/AustriaWiki/Kaltenleutgebener_Bahn
--- Die in Österreich gelegenen Südbahnstrecken, darunter auch Liesing–Kaltenleutgeben, kamen auf Grund des Abkommens vom 29. März 1923, BGBl. Nr. 546[21] („Abkommen von Rom“), ab 1. Jänner 1924 in den Pachtbetrieb des Staates Österreich. Gemäß Artikel 11 (2)[22] des Abkommens von Brioni vom 10. August 1942, RGBl. Teil II/1943, S. 205[23], gelangten sie mit Wirksamkeit vom 6. Juli 1943 in das Eigentum des Deutschen Reiches (Reichseisenbahnvermögen). Letzterer Vertrag wurde im Friedensvertrag mit Italien am 10. Februar 1947 für nichtig erklärt. ----
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Der Österreichische Staatsvertrag von 1955 Empty Re: Der Österreichische Staatsvertrag von 1955

Beitrag von Dissident Mi Aug 09, 2017 9:15 am

http://noe.orf.at/news/stories/2859355/  Staatsvertragsreplik für Haus der Geschichte

Der russische Botschafter hat am Dienstag in St. Pölten dem Land Niederösterreich ein Faksimile des Österreichischen Staatsvertrages übergeben und geschenkt. Die Replik wird ab September im Haus der Geschichte zu sehen sein.

.. übergab am Dienstagnachmittag Dimitri Ljubinskij, Botschafter der Russischen Föderation in Wien, ein eigens angefertigtes Faksimile des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 als Geschenk an Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner ..

Die Replik wird als Highlight im Haus der Geschichte im Museum Niederösterreich ausgestellt. Das unter anderem vom damaligen Außenminister Figl unterzeichnete Original befindet sich im Staatsarchiv des russischen Außenministeriums in Moskau .. Für das einzige Original des Staatsvertrages hat Russland die Depositarpflicht. Es wird daher in Moskau aufbewahrt und wurde seither nur einmal, für kurze Zeit, in Österreich gezeigt: 2005 auf der Schallaburg und im Belvedere ..

Da Österreich in der Moskauer Deklaration von 1943 als erstes Opfer der NS-Angriffspolitik bezeichnet wird, brauchte es keinen Friedensvertrag. 1947 begannen in London die Verhandlungen mit den Siegermächten über den Staatsvertrag. Ziel war die Wiederherstellung Österreichs. Der Staatsvertrag schreibt etwa das Anschlussverbot an Deutschland, Minderheitenrechte sowie das Verbot der NS-Wiederbetätigung fest - nicht aber die Mitverantwortung Österreichs am Zweiten Weltkrieg ..

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Beitrag von Dissident Mi Okt 18, 2017 3:44 pm

Zur unmittelbaren Vorgeschichte des Staatsvertrages ist die Biographie Dr. Karl Renners von Belang:

https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Renner Karl Renner (1870-1950), österr. sozialdemokratischer Politiker (SDAP/SPÖ) u. Jurist. Nach 1. Weltkrieg u. Zusammen-
bruch der Monarchie war er 1918-1920 als Staatskanzler maßgeblich am Entstehen der 1. Republik Österreich beteiligt. Er leitete die österr. Delegation bei den Verhandlungen in Saint-Germain. 1920-1934 war er Abgeordneter zum Nationalrat. 1931 wurde er Präsident des Nationalrates; sein Rücktritt u. der seiner beiden Stellvertreter am 4.3.1933 wurde von Bundeskanzler Dollfuß als Selbstausschaltung des Parlaments begrüßt u. als Vorwand für die Etablierung der Ständestaatsdiktatur genützt, die als Austrofaschismus bezeichnet wurde. 1938 war er der bedeutendste sozialdemokr. Befürworter des Anschlusses Österreichs ans Nationalsozialistische Deutsche Reich.
Als Österreich als unabhängiger Staat nach dem 2. Weltkrieg wiedererrichtet wurde, war er als erneuter Staatskanzler der prov. Regierung einer der Hauptakteure. Dez. 1945 bis zu seinem Tod 1950 amtierte er als erster Bundespräsident der 2. Republik. Renner war Anhänger der parlamentarischen Demokratie im Sinne Lassalles u. zählte als solcher in seiner Partei zum rechten, pragmatischen Flügel. Dabei hat er immer darauf beharrt, als Marxist zu gelten, wenn auch als ein Marxist eigener Observanz. Er gilt als fruchtbarer Publizist, dessen Spezialgebiet die Rechtssoziologie war.

.. Renner war 1895 maßgeblich an der Gründung der internat. Naturfreundebewegung beteiligt, die heute weltweit über 500.000 Mitglieder zählt ..
Er hatte wesentlichen Anteil an der formalen Staatswerdung der 1. Republik, am Habsburgergesetz u. am Zustandekommen des Bundes-Verfassungsgesetzes .. Renner dichtete den Text zur inoffiziellen Hymne „Deutschösterreich, du herrliches Land“ selbst. Er leitete die deutschösterr. Delegation bei den als Diktat empfundenen Friedensverhandlungen in St. Germain ..

.. Im Zusammenhang mit der Geschäftsordnungskrise März 1933, die von den Christlichsozialen unter Dollfuß zu einem Staatsstreich genutzt wurde (u. propagandistisch als „Selbstausschaltung des Parlaments“ bezeichnet wurde), spielte Renner als Präsident des Nationalrates eine umstrittene Rolle. Er ließ sich von Bauer u. Seitz überreden, aus abstimmungstechnischen Gründen sein Amt niederzulegen. Nach dem Rücktritt der beiden anderen Präsidenten führte dies zu einer Situation, für die in der Geschäftsordnung nicht vorgesorgt worden war. Eine Beilegung dieser Geschäftsordnungskrise wurde jedoch am 15.3.1933 von Dollfuß unter Einsatz der Exekutive unterbunden, die Abgeordneten konnten nicht zusammentreten.
Renner blieb nach seinem Rücktritt untätig u. nutzte seine Position als ehem. Nationalratspräsident nicht. Der ehem. 3. Nationalratspräsident, der Deutschnationale Sepp Straffner, berief am 9.3. für den 15.3. den Nationalrat ein. Die Bundesregierung unter Dollfuß qualifizierte diese Einberufung als der Verfassung widersprechend u. kündigte an, „einer drohenden Verfassungsbeugung entgegenzuwirken.“ 200 Kriminalbeamte, die von der Regierung geschickt wurden, hinderten daraufhin die sozialdemokratischen u. großdeutschen Abgeordneten, die sich am 15.3. Sitzung versammeln wollten, am Betreten des Sitzungssaales.

Nach dem Anschluss Österreichs ans Deutsche Reich 1938 gab Renner dem Neuen Wiener Tagblatt ein vom NS-Staat autorisiertes Interview, das am 3.4.1938 erschien. Im Beitrag mit Titel „Ich stimme mit Ja“ distanzierte er sich zwar von den Methoden, mit denen der Anschluss erfolgte, erklärte jedoch: „Trotzdem habe ich seit 1919 in zahllosen Schriften u. ungezählten Versammlungen im Lande u. im Reiche den Kampf um den Anschluß weitergeführt. Obschon nicht mit jenen Methoden, zu denen ich mich bekenne, errungen, ist der Anschluß nunmehr doch vollzogen, ist geschichtliche Tatsache, u. diese betrachte ich als wahrhafte Genugtuung für die Demütigungen von 1918 u. 1919, für St-Germain u. Versailles. Ich müßte meine ganze Vergangenheit als theoretischer Vorkämpfer des Selbstbestimmungsrechtes der Nationen wie als deutschösterreichischer Staatsmann verleugnen, wenn ich die große geschichtliche Tat des Wiederzusammenschlusses der deutschen Nation nicht freudigen Herzens begrüßte. […] Als Sozialdemokrat u. somit als Verfechter des Selbstbestimmungsrechtes der Nationen, als erster Kanzler der Republik Deutschösterreich u. als gewesener Präsident ihrer Friedensdelegation zu St-Germain werde ich mit Ja stimmen.“

.. Renners Tochter Leopoldine Deutsch-Renner (1891–1977) emigrierte 1938 mit ihrem jüd. Mann Hans Deutsch-Renner (1879–1953) u. ihren 3 Kindern nach London, kehrte aber schon 1939 zu ihrem Vater nach Gloggnitz zurück ..

1938/39 verfasste Renner das Manuskript Die Gründung der Republik Deutschösterreich, der Anschluß u. die sudetendeutsche Frage, in dem er den „Anschluss“ Österreichs u. der sudetendeutschen Gebiete – u. auch die Handlungsweise Hitlers u. seiner Regierung in diesem Zusammenhang – sehr ausführlich positiv darstellte. Das Manuskript blieb damals unveröffentlicht; es wurde 1990 von Eduard Rabofsky ediert u. kommentiert .. Zur Erklärung von Renners damal. Haltung muss berücksichtigt werden, daß seine unmittelbare Heimat, das deutsch besiedelte Südmähren, 1918/19 gegen den Willen der Bevölkerung nicht zu Deutschösterreich gelangen konnte, sondern von tschech. Militär besetzt u. der Tschechoslowak. Republik einverleibt wurde.

Renner verbrachte die Zeit der NS-Herrschaft unter Hausarrest in Gloggnitz, wo er ein Haus besaß. Dieser Hausarrest war von den Nationalsozialisten sehr großzügig bemessen worden. Auch war ihm das Schreiben weiterhin erlaubt, u. er verfasste (ohne Publikationsmöglichkeit) Das Weltbild der Moderne, ein umfangreiches Versepos in Anlehnung an Lukrez.

Renner und die Gründung der Zweiten Republik (1945–1950) - Stalin und Renner
Die Weigerung der Auslandsvertretung der österr. Sozialisten (AVOES), mit anderen österr. Exilgruppierungen zusammenzuarbeiten, hatte zur Folge, daß es während des Krieges zu keiner Konstituierung einer österr. Auslandsvertretung oder Exilregierung kam u. mit Kriegsende ein politischer Freiraum in Österreich existierte. Diesen Freiraum wollte die sowj. Regierung so bald wie möglich zur Bildung einer ihr genehmen Regierung nutzen. Mit dem Auftrag zur Suche nach Karl Renner unmittelbar nach dem Einmarsch der ersten Rotarmisten in Österreich setzte Stalin erste Schritte in diese Richtung. Den Westalliierten wurden diese Intentionen verschwiegen, da der Sowjetunion bekannt war, daß sie den Österreichern erst nach Kriegsende u. auch dann nur in kleinen Schritten politische Verantwortung übertragen wollten. Stalin fasste diesen Entschluss auch gegen den Willen der KPÖ. Diese hatte um Zeit für den Aufbau einer neuen Parteiorganisation vor Ort gebeten, da die alte, von Gestapo-Spitzeln unterwanderte Parteiorganisation während des Krieges so gut wie restlos zerschlagen worden war. Dazu meinte der österr. Marxist Erwin Scharf: „Daß ausgerechnet Renner, der sich von den Nazis agitatorisch für die Sanktionierung der Okkupation Österreichs hatte missbrauchen lassen, mit der Regierungsbildung beauftragt wurde, blieb unbegreiflich… erst als in späteren Jahren im Politischen Büro der KPÖ das Thema angeschnitten wurde, erhielt ich einige aufklärende Informationen: Tatsächlich waren Franz Honner u.a. führenden Funktionäre der KPÖ nicht der Ansicht, daß man nach der militär. Befreiung sofort eine prov. Regierung bilden sollte. Denn vorher musste man die demokratischen Organisationen aufbauen, eine feste Einheit aller Demokraten u. Patrioten schaffen, den opportunistischen Spreu vom antifaschistischen Weizen scheiden, u. dann erst könnte man, gestützt auf die neuen politischen Gruppierungen, eine Regierung bilden. Aber dieser Plan konnte nicht verwirklicht werden. Das Oberkommando der Roten Armee hatte … Dr. Karl Renner eingeladen, eine prov. Regierung zu bilden.“

Am 4.4.1945 meldete das Kommando der 103. Gardeschützendivision, daß sich der gesuchte Karl Renner im Raum Gloggnitz aus eig. Antrieb gemeldet u. sich bezüglich einer Regierungsbildung zur Verfügung gestellt hatte. Dazu Renner: „Ließ ich mich in Verhandlungen ein, so konnte das mit der Einbuße meines guten Namens u. mit meiner politischen Ehre endigen u. überdies der Sozialdemokr. Partei… zum Nachteil ausschlagen… nach längerem Ringen entschloss ich mich, alle Risiken auf mich zu nehmen, um möglicherweise doch Österreich die Chance zu geben, die verhängnisvolle Bindung an Hitler-Deutschland selbst zu zerreißen […]. Anderseits war mir klar bewußt, daß ich niemals als Beauftragter Russlands die Mission übernehmen u. durchführen konnte. Der Auftrag mußte von Österreich selbst kommen.“

Renner wurde zum Stab der 9. Gardearmee weitergeleitet. Die sowj. Truppen nahmen nach Rücksprache mit Moskau sein Angebot zur Mithilfe an u. wiesen ihm als Sitz das Schloss Eichbüchl bei Wr. Neustadt zu, wo er gemäß Korpskommissar Scheltow seine Vorschläge betr. einer Regierungsbildung zu Papier bringen sollte. Als er wenig später die Aufforderung der Sowjetunion ablehnte, einen Appell an die Rote Armee zu richten, wuchs seine Befürchtung, daß man ihm den Auftrag für die Regierungsbildung entziehen könnte. Er richtete nun einen Brief an Stalin, der zu Missverständnissen geführt hat. Dieser Brief weist zwar peinlich wirkende Schmeicheleien auf, enthält aber keine von der Sowjetunion erwartete Zusage bezüglich der Bildung einer Volksfront mit der KPÖ. Dieser Brief wurde von sowj. Seite zwar mit Skepsis aufgenommen, Stalin nahm ihn aber dennoch zum Anlass, Renner mit einer Regierungsbildung zu beauftragen. Es folgten Verhandlungen mit den Interessenvertretungen betr. der Zusammensetzung des prov. Gremiums, wobei Renner auf die Akzeptanz im Westen zu achten hatte.

Haltung der Westmächte
Die USA u. Großbritannien erfuhren vom sowj. Projekt, Prov. Regierung Österreich, erst am 26.4.1945 am Rande der Außenministerkonferenz. Dort teilte der stellv. sowj. Außenminister Wyschinski seinen brit. u. amerikan. Amtskollegen nur beiläufig mit, daß man am Folgetag in Wien das Kabinett Renner angeloben werde. Es war dies der Zeitpunkt, an dem die deutschen Truppen noch am Stadtrand von Wien im Kampf mit der Roten Armee standen. Die Briten legten unverzüglich Protest ein. Die USA schlossen sich diesem Protest nicht an, verweigerten jedoch Renners Ministerriege ebenso die Anerkennung wie die Briten. Am 27.4.1945 wurde Renner u. sein Team von Marschall Tolbuchin, dem Oberkommandierenden der in Österreich südlich der Donau operierenden 3. Ukrainischen Front, offiziell empfangen. Mit 29 Mann u. 1 Frau nahm man die Arbeit im Parlament auf. Als wichtigste Aufgabe hatte die Sowjetunion dem prov. Kabinett die Vorbereitung bundesweiter Wahlen anbefohlen. Dieses Vorhaben wurde auch von den (prov.) Landeshauptleuten der westl. Bundesländer unterstützt. Dort hatte der prov. LH von Tirol Karl Gruber eine Initiative für ein ungeteiltes Österreich gestartet u. seine Kollegen im Westen Österreichs für eine Zusammenarbeit mit Renner u. seiner prov. Regierung gewonnen. Nach zähen Verhandlungen erklärten sich am 20.9.1945 die Briten bereit, die Blockade der Wahlen aufzugeben u. der prov. Regierung zumindest bezüglich von Wahlen eine Kompetenz über ganz Österreich zuzubilligen. Sie waren auch mit einer der Wahlvorbereitung dienenden Länderkonferenz einverstanden.

Entscheidung der Länderkonferenz
Am 26.9.1945 stand auf dieser Länderkonferenz noch einmal alles auf des Messers Schneide. Die kommunistischen Mitglieder der prov. Regierung weigerten sich, den Vertretern der westl. Bundesländer Kabinettsposten einzuräumen, die Konferenz stand knapp vor dem Abbruch. Es war dann der sozialdemokr. Bürgermeister von Linz, Koref, der jenen Kompromissvorschlag einbrachte, der schließlich auch von der KPÖ angenommen wurde. Der Weg für bundesweite, freie Wahlen war nun geebnet. Sie brachten am 25.11.1945 aber nicht wie von der Sowjetunion erwartet die absolute Mehrheit für SPÖ (44,6 %) u. KPÖ (5,4 %) u. die Chancen auf eine österreichweite Volksfront, sondern die absolute Mandatsmehrheit für die ÖVP (49,8 % der Stimmen).
Die USA u. England zeigten sich betr. des Wahlergebnisses erfreut u. zögerten auch nicht mit der Anerkennung des Konzentrationskabinetts Figl. Die enttäuschte Sowjetunion hingegen gab der neuen Bundesregierung erst nach dem Austausch dreier ÖVP-Bundesminister ihren Segen. Auf die Spitzengliederung der KPÖ hatte der Wahlausgang keinen Einfluss. Die Sowjetunion berücksichtigte, daß Koplenig u. Genossen eindringlich genug vor Renner u. frühen Wahlen gewarnt hatten. Mit dieser Wahl wurde der Grundstein für den „Sonderfall“ Österreich gelegt, ein Status, der dem Land 1955 die volle Souveränität brachte.
Renner wurde am 20.12.1945 durch die Bundesversammlung zum 1. Bundespräsidenten der 2. Republik gewählt u. blieb dies bis zu seinem Tod 1950.

Antisemitismus - Debatte über Nationalratsreden in den 1920ern
2012 machte Franz Schausberger auf angebl. antisemitische Äußerungen Renners aufmerksam u. forderte nach der Umbenennung des Dr.-Karl-Lueger-Rings in „Universitätsring“ auch die Umbenennung des Dr.-Karl-Renner-Rings in „Parlamentsring“ .. Schausberger wies darauf hin, daß Renner in seinen Parlamentsreden „den Begriffen „jüdisch“ oder „Juden“ einen negativen Drall“ gegeben habe. Renner ging es, lt. Schausberger, nicht darum „das Großkapital, den Manchesterliberalismus generell u. die Banken zu kritisieren, es ging ihm immer um das „jüdische Großkapital“ um die „jüdischen Banken“ u. den „jüdischen Manchesterliberalismus“.“ Auch sei es Renner 1920 nicht um Schleichhändler in Wien generell gegangen, „es waren immer die „jüdischen Schleichhändler“, die er anklagte, obwohl eine große Zahl nichtjüdisch war.“ Renner nannte Ignaz Seipel einen „Judenliberalen in der Soutane“ u. warf ihm unter anderem vor „die Unterordnung des ganzen Kleinbürgertums unter die Führung des jüdischen Großkapitals, zur Tatsache zu machen, …indem Sie endlich auf den Thron unserer Finanzen das edle Paar gesetzt haben: Christ und Jud, Doktor Gürtler und Dr. Rosenberg.“..

Das „jüdische Großkapital“
Der sozialdemokr. Agitation im Österreich u. Deutschland der 1920er war gemein, daß sie das Vorurteil des „jüdischen Großkapitals“ für sich nutzte u. dadurch auch verstärkte .. Rathkolb führte 2005 zum Thema SDAP u. Antisemitismus bzw. zu Renners Abneigung gegen die Rückkehr jüdischer Exilanten 1945 allgemein an, in der latent antisemitischen Stimmung der 1. Republik sei die Sozialdemokratie „in der Propaganda der Christlichsozialen u. Deutschnationalen zur Judenpartei stigmatisiert“ worden, ..

Der Sozialphilosoph Leser verteidigte Renner u. meinte: „Wenn Renner im Zusammenhang mit der Genfer Sanierung 1922 u. dem damit verbundenen Völkerbunddiktat von einer jüdischen Finanzmacht sprach, so bediente er damit keine antisemitischen Klischees, sondern stellte nur eine Tatsache fest.“

Ausgrenzung jüdischer Heimkehrer u. Holocaustüberlebender nach 1945
Die von Renner mitentworfene u. als Erstunterzeichner unterschriebene Österr. Unabhängigkeitserklärung vom 27.4.1945 erwähnte das Schicksal der jüd. Österreicher in der NS-Diktatur nicht .. was Renner mit den Worten verdeutlichte: „Für den Judenschaden soll grundsätzlich die Volksgesamtheit nicht haftbar gemacht werden“. Vertriebene bzw. geflüchtete jüd. Österreicher wurden nur in Ausnahmefällen zur Rückkehr eingeladen .. Februar 1946 nahm Bundespräsident Renner in einer Ansprache vor dem Palästina-Komitee zur Zukunft von Österreichs Juden unter anderem so Stellung: „… die jüd. Gemeinde kann sich nie erholen. (…) glaube ich nicht, daß Österreich in seiner jetzigen Stimmung Juden noch einmal erlauben würde, diese Familienmonopole aufzubauen. Sicherlich würden wir nicht zulassen, daß eine neue jüd. Gemeinde aus Osteuropa hierher käme u. sich hier etablierte, während unsere eigenen Leute Arbeit brauchen.“ ..

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