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Verbot der KPÖ sowie Parteien, die Programmpunkte des Kommunismus verwenden

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Beitrag von Dissident Do Okt 20, 2016 9:04 am

Ich fordere das Verbot der KPÖ, sowie aller Parteien, die Programmpunkte des Kommunismus verwenden.
Außerdem sind Personen, die öffentlich den Kommunismus, sowie Taten des Kommunismus verherrlichen und seine Verbrechen verharmlosen oder relativieren, strafrechtlich zu verfolgen.
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Verbot der KPÖ sowie Parteien, die Programmpunkte des Kommunismus verwenden Empty Verbot der Verwendung kommunistischer Symbole

Beitrag von Dissident Do Mai 11, 2017 9:10 am

Ich fordere das Verbot der Verwendung kommunistischer Symbole, vergleichbar wie manche Symbole der NSDAP verboten sind.

Ungarn ist schon so weit:  http://unser-mitteleuropa.com/2017/05/10/wir-erwarten-auch-vom-osten-respekt-die-jobbik-protestiert-gegen-den-besuch-des-russischen-motorrad-clubs-mit-sichel-und-hammer-symbolen-in-budapest/

Wir erwarten auch vom Osten Respekt – die Jobbik protestiert gegen den Besuch des russischen Motorrad-Clubs mit „Sichel und Hammer” Symbolen in Budapest

Die Jobbik protestiert gegen den Besuch der Motorradgruppe „Nachtwölfe” in Budapest und deren blasphemisches Gedankengut.
- - -
„Die Jobbik fußt auf dem außenpolitischen Fundament, Traditionen und Eigenschaften aller Länder zu respektieren, aber erwartet mit Recht diesen Respekt auch gegenüber der ungarischen Nation“, sagte der Politiker der Jobbik.
- - -
Der Außenminister Péter Szijjártó muss sich zur Gedenkfeier des provokativen Besuches und die Verwendung von verbotenen Symbole wie der „Roten Sterne“ und andere kommunistische Symbole durch den russischen Motorrad-Club äußern und eine Antwort der russischen Vertretung einfordern.

Die ungarische Wochenzeitung  „168 óra” schrieb neulich, dass der russische Motorrad-Club „Nachtwölfe” Budapest besucht hat und am dortigen Friedhof beim Ehrendenkmal der sowjetischen Soldaten des Zweiten Weltkriegs einen Kranz niedergelegt hat.
Auf ihrer Kleidung trugen die Motorradfahrer kommunistische Symbole, die in Ungarn verboten sind.
- - -
Der Motorrad-Club „Nachtwölfe” wurde 1989 gegründet und ihr Vorbild sind die amerikanischen Hells Angels ---
Mittlerweile marschieren sie mit roten Sternen, Hammer und Sichel, die Sowjetunion und die Rote Armee preisend, auf. ---
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Beitrag von Dissident Di Jul 18, 2017 3:39 pm

https://doedr.forumieren.net/t107p25-krampf-gegen-rechts#2122

.. Betrachtet man die Zerstörungen, die durch Gewalt u. Randale entstehen, so ist festzustellen, daß diese überwiegend der linken Szene, der „Antifa“ zuzuordnen sind.

Nicht zu vergessen der hohe Anteil an Kriminalität, die dem Migrantenmilieu entstammt. Beides wird von Politik u. Medienkartell kleingeredet, wenn nicht gar bewusst verleugnet ..

Betrachtet man, wie viele Millionen Menschen in linken, sozialistischen oder kommunistischen Regimen umgebracht worden sind, ist es unverständlich,
daß diese Gefahr von führenden Politikern kleingeredet, ja zu oft negiert wird.
Ich will in Freiheit leben u. ich weiß, daß es noch keinen „Links-Staat“ gegeben hat, der die Freiheit seiner Bürger respektiert hätte ..
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Beitrag von Dissident Fr Sep 22, 2017 3:03 pm

Das gab es schon mal:  https://de.wikipedia.org/wiki/KPD-Verbot  KPD-Verbot

Das KPD-Verbot vom 1956 ..
führte zur Zwangsauflösung der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD),
dem Entzug ihrer politischen Mandate,
dem Verbot der Gründung von Ersatzorganisationen
und Gerichtsverfahren gegen tausende Mitglieder.


Die KPD hatte sich .. 1945 neu gegründet u. als erste Partei von allen 4 Besatzungsmächten in Deutschland die geforderte Lizenz erhalten.
In den Westzonen war sie .. im Parlamentarischen Rat vertreten u. zog mit 5,7 % 1949 in den Bundestag ein. Unter den vorherrschenden politischen Bedingungen war sie dort isoliert, weil sie als der damals stalinistischen Sowjetunion hörig galt ..

1950 verabschiedete die Bundesregierung den sogen. Adenauer-Erlass, der die Verfassungstreue der öffentl. Bediensteten festschrieb u. damit Mitgliedschaften in verfassungsfeindlichen Organisationen verbot. Viele Kommunisten wurden daraufhin unter dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit aus dem öffentl. Dienst entlassen.

Die Bundesregierung verbot 1951 die FDJ nach Art.9 Abs.2 des Grundgesetzes. Hierfür wurden insbes. ihre engen Verbindungen zur SED u. zu der zu dieser Zeit noch legalen KPD als Gründe angeführt. Kurz darauf wurde das 1. Strafrechtsänderungsgesetz beschlossen, das 37 neue Strafnormen festlegte u. unter anderem Hochverrat, Landesverrat u. Geheimbündelei unter Strafe stellte, was später einige KPD-Mitglieder betraf.

Nov. 1951 stellte die Bundesregierung Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD durch das Bundesverfassungsgericht, ebenso wie bereits 3 Tage zuvor gegen die Sozialistische Reichspartei, die offen neonazistisch war u. bereits 1952 verboten wurde. Zuvor waren einige Abgeordnete der KPD (Heinz Renner, Oskar Müller, Walter Vesper u. Friedrich Rische) wg. unparlamentarischen Verhaltens für 20 Sitzungstage aus dem Bundestag verwiesen worden. Damit begannen etliche Durchsuchungen von Parteibüros, um Beweise für das anstehende Verfahren zu sammeln.
- - -
Die KPD .. pflegte enge Kontakte zur DDR u. damit zur SED, die aus der Zwangsvereinigung von SPD u. KPD im Osten hervorgegangen war. Dies galt als Hochverrat.
.. 1952 wurde die Geschäftsordnung des Bundestages geändert, wodurch die KPD den Fraktionsstatus u. damit das Recht verlor, Anträge u. Anfragen zu stellen. Die außerparlamentarische Agitation der Partei verschärfte sich darauf bis hin zu einem Aufruf zum „revolutionären Sturz des Regimes Adenauer“. Dadurch lieferte die Partei selbst wichtige Argumente für ihr Verbot ---

Das Urteil
Es dauerte 5 Jahre, bis das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil kam .. Das Gericht begründete ausführlich die Rechtmäßigkeit eines Parteienverbotes nach dem Grundgesetz. Hierfür zog es auch besonders die historische Intention des Gesetzgebers nach dem Sturz des „totalitären Staatssystems“ heran:  "Der Einbau wirksamer rechtlicher Sicherungen dagegen, daß solche politischen Richtungen jemals wieder Einfluß auf den Staat gewinnen könnten, beherrschte das Denken des Verfassungsgebers."
--- "Eine Partei kann nach dem Gesagten auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können." - "Dasselbe gelte auch für den Fall, dass sie ihre verfassungswidrigen Ziele zeitweise zurückstellt."

Die für die KPD aus dem Marxismus-Leninismus folgende Politik deutete das Gericht so:   "In eine Formel zusammengefaßt würde also die aus der Lehre des Marxismus-Leninismus zu erschließende gesellschaftliche Entwicklung sein: Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats."
Diese Ziele seien unvereinbar mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie verhalte sich als „marxistisch-leninistische Kampfpartei“ u. lehne somit „also Prinzipien u. Institutionen ab, deren Geltung u. Bestehen Voraussetzung für das Funktionieren einer freiheitlichen demokratischen Ordnung ist.“
Sie benutze jene Institutionen u. berufe sich auf diese sowie auf das Grundgesetz nur als Hilfsmittel zur Herbeiführung einer revolutionären Situation.

Bei Behandlung des Marxismus-Leninismus ging das Gericht auch weiter auf die proletarische Revolution u. die Diktatur des Proletariats als Ziel ein. Es führte an, daß nach Marx, Engels, Stalin u. Lenin die Revolution fast ausschließlich als gewaltsamer Umsturz erfolgen kann. Hierfür zitiert das Gericht einige Dokumente der KPD, in denen diese einräumt, daß es „[…] keinen friedlichen Weg zum Sozialismus“ gibt. Zur Unvereinbarkeit von freiheitlicher Demokratie u. Diktatur des Proletariats meint das Gericht:
   "Damit tritt an die Stelle der Gleichheit aller Staatsbürger die Scheidung in „führende“, d. h. herrschende, mittels eines „Bündnisses“ „geführte“, d. h. beherrschte, u. „unterdrückte“ Klassen u. die Förderung oder Unterdrückung des Individuums je nach seiner Klassenzugehörigkeit oder allenfalls nach dem Maße seiner Nützlichkeit für das allgemeine gesellschaftliche Ziel. Grundrechte im Sinne der freiheitlichen Demokratie können hier dem Einzelnen als solchem nicht zustehen."

Dies führt das Gericht später näher aus:   "So müssen notwendig gerade die wichtigsten politischen Grundrechte, insbes. das Recht zu freier Meinungsbildung u. Meinungsäußerung, auch im politischen Bereich, ihren Wert verlieren. Die Presse- u. Vereinigungsfreiheit ist ohnehin durch die eindeutige Vorrangstellung der kommunistischen Partei u. ihrer Hilfsorganisationen praktisch erheblich eingeschränkt."
- - -
Die Vertreter der KPD hatten schon am Anfang des Verfahrens darauf hingewiesen, daß die Partei schon allein dadurch demokratisch sein müsse, weil sie in allen Besatzungszonen lizenziert worden ist. Dies wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Besatzer hätten zu dieser Zeit nur nach antifaschistischem Grundsatz geurteilt u. nicht nach dem der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die zu dieser Zeit noch gar nicht entwickelt worden war. Auch dem Einwand, die Wiedervereinigung mit gesamtdeutschen Wahlen würde durch ein Verbot erschwert werden, entsprach das Gericht nicht, denn es hätte nicht feststellen können „daß ein Verbot der KPD ein rechtliches oder ein unüberwindliches tatsächliches Hindernis“ darstelle. Ab 1956 versuchte die KPD erfolglos, zurück in die mündliche Beweisaufnahme zu kommen, da sie meinte, ihre Parteipolitik hätte sich durch die Entstalinisierung entscheidend verändert.

Der 1. Senat verbot schließlich am 17.8.1956 die Kommunistische Partei Deutschlands, verbot ebenfalls die Gründung von Ersatzorganisationen, zog aber nicht ihre Landtagsmandate ein, da die betreffenden Länder schon entsprechende Regelungen getroffen hatten, beschlagnahmte hingegen das Parteivermögen für gemeinnützige Zwecke und setzte 6 Monate Mindeststrafe für ein Verstoß gegen die Verfügung fest (BVerfGE 5, 85).

Auswirkungen
.. Noch am Tag der Urteilsverkündigung wurden von der Polizei Parteibüros geschlossen, Druckereien beschlagnahmt u. 33 Funktionäre festgenommen. Teile der Führungs-
spitze der Partei hatten sich bereits vor der Urteilsverkündigung in die DDR abgesetzt. Das Parteivermögen, darunter Immobilien, Druckereien u. 17 Zeitungen mit einer Auflage von insges. ca. 150.000 Exemplaren wurde eingezogen u. gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Gegen das KPD-Verbot gab es insbes. aus der Arbeiterschaft keine großen Proteste, da die Partei sich in den Gewerkschaften durch die „These 37“, welche diese der Zusammenarbeit mit den „deutschen Monopolisten“ beschuldigte, selbst isoliert hatte ---
Die in Folge eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder u. der Partei Nahestehende hatten zum Teil erhebliche persönliche Konsequenzen, selbst wenn keine Verurteilung erfolgte. Denn der Verdacht einer strafbaren Handlung konnte als wichtiger Grund für eine Kündigung dienen. Ebenfalls reichte die reine politische Betätigung am Arbeitsplatz zur Kündigung aus. Dazu sind Fälle bekannt, in denen der Verfassungsschutz bei Neueinstellung eines Kommunisten auf seine politische Vergangenheit hinwies, was zur erneuten Entlassung führen konnte. Die Zahl der eingeleiteten Ermittlungen u. Verurteilungen wird mit 125.000 bis 200.000 Ermittlungen u. 7.000 bis 10.000 Verurteilungen angegeben – bei 6.000 bis 7.000 KPD-Mitgliedern zum Zeitpunkt des Verbots der Partei. Betroffen waren auch viele Kommunisten, die in den Jahren der faschistischen Diktatur lange Jahre in Zuchthäusern u. KZ verbringen mussten. Bis 1958 gab es auf Länderebene 80 Verbote gegen Organisationen, die als von der KPD gelenkt galten u. somit unter das Urteil fielen. Insges. wird die Zahl der als Ersatzorganisationen verbotenen Vereinigungen u. Organisationen von der DDR mit 200 angegeben. Die meisten Verbote erfolgten wg. verfassungsfeindlicher Vereinigung (§90a StGB, zuerst verfassungsverräterische Vereinigung u. dann Verstoß gegen Partei-
verbot), Organisationsdelikte (§128–129a, beinhaltete u.a. Geheimbündelei u. Kriminelle Vereinigung), Staatsgefährdung (§88–98 StGB) u. Landesverrat (§99–101 StGB)
- - -
.. Mehrere Wählergemeinschaften u. Kandidaturen von einzelnen Kommunisten wurden verboten u. die Kandidaten wg. Verstoßes gegen das KPD-Verbot verurteilt. Hierbei traf es auch Leute, denen keine Verbindungen zur KPD vor oder nach dem Verbot nachgewiesen werden konnte, sondern einzelne Merkmale der Gesinnung teilten oder Kontakte in die DDR hatten. In der Regel beinhalteten diese Verurteilungen auch den Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte. ---

1957 wurde ein Antrag der FDP auf politische Amnestie, was viele Kommunisten betroffen hätte, vom Bundestag abgelehnt. Die KPD rief dazu auf, zur Bundestagswahl 1957 die SPD sowie 1961 u. 1965 die DFU zu wählen, die sich teilweise als Sammelbecken für Kommunisten gebildet hatte.
Herbert Wehner u. Willy Brandt sprachen sich im Zuge des politischen Wandels der 1960er Jahre für eine Legalisierung der Aktivitäten von Kommunisten aus, weil dies innen- wie außenpolitisch (im Sinn von Brandts auf Entspannung setzender Ostpolitik) eine positive Wirkung hätte. Sie betonten dabei, daß dies lediglich in einer Neugründung stattfinden könne, die sich auf den Boden des Grundgesetzes stelle, da eine schlichte Wiederzulassung nicht denkbar wäre. So kam es dann zur Gründung der DKP, die stets als wirkliche Nachfolgeorganisation der KPD galt, aber im Zuge der Entspannungspolitik toleriert wurde. ---

Historische Bewertung
Die CDU u. ihre Abgeordneten (wie z.B. der damal. Bundesinnenminister Lücke) sehen das Verbot als legitim an u. betonten dabei das ordnungsgemäße Zustandekommen des Gerichtsurteils, wie es von der Verfassung vorgesehen wird. Deshalb hielten sie eine Wiederzulassung auch für unmöglich, da sie direkt in die Gewaltenteilung eingreifen würde. Diese Auffassung teilte auch der Bundesjustizminister der Großen Koalition, der spätere Bundespräsident Heinemann. Die gerichtliche Verurteilung sei ebenfalls exemplarisch notwendig u. dabei „rechtsstaatlich gebändigt“ gewesen u. insbes. im Vergleich zur DDR äußerst milde verlaufen. Hierfür spricht, daß weitgehend Bewährungsstrafen u. wahrscheinlich auch nur 2 Haftstrafen über 3 Jahre verhängt wurden.
- - -
.. 1940 wurde in der Schweiz die Kommunistische Partei der Schweiz verboten. Allerdings wurden auch in anderen Ländern Maßnahmen gegen Kommunisten ergriffen.
So wurde die politische Meinungsäußerung in den 1950er Jahren von Kommunisten in den USA (in denen jenen in der McCarthy-Ära auch der öffentl. Dienst verweigert wurde), Kanada u. Australien stark eingeschränkt .. Die KPdSU wurde nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Russland verboten, ihre Nachfolgeorganisation aber geduldet ---

Neuere politische Nachwirkungen
1995 beschloss der Niedersächsische Landtag einstimmig die nachträgliche Zahlung der Wiedergutmachungsrente für Verfolgte des Naziregimes. Diese konnte nach dem Bundesentschädigungs- u. Häftlingshilfegesetz versagt werden, wenn die betreffende Person nach 1945 gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrat, was infolge des KPD-Verbotes auch Anwendung fand. Die Landesregierung kippte allerdings aufgrund rechtlicher Bedenken diese Initiative, die einer Teilrehabilitierung der Betroffenen gleichgekommen wäre. Gegen Ende 2006 griff die Linkspartei diese Idee wieder auf in einem Vorschlag zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetz (BEG).

Zum 50. Jahrestag des KPD-Verbots gab es Veranstaltungen u. Demonstrationen, die eine Wiederzulassung sowie die Aufhebung der Urteile forderten. Dies wurde hauptsächlich von der DKP, der FDJ, der SDAJ u. versch. Bürgerrechtlern .. sowie einzelnen Vertretern der Linkspartei PDS getragen u. unterstützt.
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Das KPD-Verbot findet in der Rechtsprechung keine Anwendung mehr, was bedeutet, daß Parteien u. Gruppen, die als Nachfolgeorganisation darunter fallen würden, geduldet werden ---
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